Begründung:
Das Erstgericht verteilte das Meistbot von S 3,360.000,- für die am 8. Jänner 1987 versteigerte Liegenschaft EZ 1113 KG Hall nach den Ergebnissen der Verteilungstagsatzung vom 23. Juni 1987 und wies nach einer Vorzugspost von S 13.399,36 in der bücherlichen Rangordnung der Sparkasse I*** Tiroler Sparkasse auf deren verbücherte Pfandforderungen in CLNr 1a von S 350.000,- sA und in CLNr 2a von S 550.000,- sA die restlichen Kapitalbeträge von S 176.304,11 und S 506.610,02, samt Zinsen und daher Kosten insgesamt S 922.098,57, und der erstbetreibenden Partei zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung mit Höchstbetragspfandrechten in CLNr 4a von S 1,200.000,-, in CLNr 5a von 1,200.000,-, in CLNr 6a von S 700.000,- und in CLNr 7a von S 700.000,- den Meistbotsrest von S 2,424.502,07 durch Barzahlung und im Verhältnis dieser Barauszahlungen auch die Meistbotszinsen zu. Das Erstgericht wies den von der erstbetreibenden Partei gegen die Zuweisung an die Sparkasse I*** Tiroler Sparkasse erhobenen und damit begründeten Widerspruch, daß länger als drei Jahre zurückliegende Zinsen im Kapital enthalten seien, ebenso ab, wie den Widerspruch des Pfandgläubigers Erich K*** und der beigetretenen betreibenden Partei A***
U*** gegen die Zuweisung an die
erstbetreibende Partei, die beide vorgebracht hatten, die erstbetreibende Partei habe aus der Versteigerung der simultan haftenden Liegenschaft bereits S 2,969.639,70 und Zinsen erhalten und könne nur mehr im Rang der Höchtsbetragspfandrechte CLNr 6 und 7 teilweise Befriedigung begehren.
Das Rekursgericht änderte über die von der erstbetreibenden
Partei, der betreibenden Partei A***
U*** und dem Pfandgläubiger Erich K***
erhobenen Rekurse den Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es die Erledigung des Widerspruchs in allen drei Fällen auf den Rechtsweg verwies und eine Frist zum Nachweis der Erhebung der Klage bestimmte. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht den Meistbotsverteilungsbeschluß. Den Gläubigern, die gegen die Zuweisung eines die Summe der simultan auf der hier und der zu 7 E 143/85 des Bezirksgerichtes Innsbruck versteigerten Liegenschaft EZ 336 II KG Aldrans haftenden Höchstbeträge von S 3,800.000,- unter Einrechnung der bereits erhaltenen Zuweisung übersteigenden Betrages an die erstbetreibende Partei Widerspruch erhoben hatten, sei darin beizupflichten, daß aus dem Meistbot der später versteigerten Liegenschaft nur mehr der Restbetrag bis zur Abdeckung der Höchstbeträge zugewiesen werden dürfe. Die Richtigkeit der strittig gebliebenen Behauptung, daß die erstbetreibende Partei auf die Simultanhöchstbetragsforderungen von zusammen S 3,800.000,- aus dem Meistbot für die simultan haftende Liegenschaft schon S 2,969.639,70 empfangen habe, sei nach § 231 Abs.1 EO im Rechtsweg zu klären. Gleiches gelte vom Widerspruch der erstbetreibenden Partei gegen die Berücksichtigung der ihr vorgehenden Forderungen, denn ihre Behauptung, es seien als Kapital in Wahrheit kapitalisierte Zinsen angemeldet, die nur soweit berücksichtigt werden könnten, als sie nicht länger als drei Jahre zurückliegen oder in der Nebengebührenkaution Deckung fänden, sei im streitigen Verfahren zu erledigen. Der Gläubiger habe zwar seine Ansprüche durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus den Exekutionsakten oder nach dem Buchstande hervorgehen, er brauche aber nicht nachzuweisen, daß der Verpflichtete keine Zahlungen leistete. Die angemeldeten und zugewiesenen Beträge an Kapital lägen unter den im Hauptbuch bezeichneten Beträgen. Daß weniger an Kapital aushafte, habe die Widerspruch erhebende erstbetreibende Partei zu beweisen. Auch die Erledigung ihres Widerspruchs sei auf den Rechtsweg zu verweisen. Sollten allerdings die Widerspruchsklagen des Erich K*** Erfolg und der A*** U*** Erfolg haben,erhobenen Rekurse den Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es die Erledigung des Widerspruchs in allen drei Fällen auf den Rechtsweg verwies und eine Frist zum Nachweis der Erhebung der Klage bestimmte. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht den Meistbotsverteilungsbeschluß. Den Gläubigern, die gegen die Zuweisung eines die Summe der simultan auf der hier und der zu 7 E 143/85 des Bezirksgerichtes Innsbruck versteigerten Liegenschaft EZ 336 römisch zwei KG Aldrans haftenden Höchstbeträge von S 3,800.000,- unter Einrechnung der bereits erhaltenen Zuweisung übersteigenden Betrages an die erstbetreibende Partei Widerspruch erhoben hatten, sei darin beizupflichten, daß aus dem Meistbot der später versteigerten Liegenschaft nur mehr der Restbetrag bis zur Abdeckung der Höchstbeträge zugewiesen werden dürfe. Die Richtigkeit der strittig gebliebenen Behauptung, daß die erstbetreibende Partei auf die Simultanhöchstbetragsforderungen von zusammen S 3,800.000,- aus dem Meistbot für die simultan haftende Liegenschaft schon S 2,969.639,70 empfangen habe, sei nach Paragraph 231, Absatz eins, EO im Rechtsweg zu klären. Gleiches gelte vom Widerspruch der erstbetreibenden Partei gegen die Berücksichtigung der ihr vorgehenden Forderungen, denn ihre Behauptung, es seien als Kapital in Wahrheit kapitalisierte Zinsen angemeldet, die nur soweit berücksichtigt werden könnten, als sie nicht länger als drei Jahre zurückliegen oder in der Nebengebührenkaution Deckung fänden, sei im streitigen Verfahren zu erledigen. Der Gläubiger habe zwar seine Ansprüche durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus den Exekutionsakten oder nach dem Buchstande hervorgehen, er brauche aber nicht nachzuweisen, daß der Verpflichtete keine Zahlungen leistete. Die angemeldeten und zugewiesenen Beträge an Kapital lägen unter den im Hauptbuch bezeichneten Beträgen. Daß weniger an Kapital aushafte, habe die Widerspruch erhebende erstbetreibende Partei zu beweisen. Auch die Erledigung ihres Widerspruchs sei auf den Rechtsweg zu verweisen. Sollten allerdings die Widerspruchsklagen des Erich K*** Erfolg und der A*** U*** Erfolg haben,
wäre die erstbetreibende Partei nicht mehr Ausfallbeteiligte und durch die Zuweisung an die im ersten und zweiten Rang besicherte Sparkasse I*** Tiroler Sparkasse nicht beschwert. Seien dieser vertragsmäßige Zinsen im Rahmen der Nebengebührenkaution bis zur Meistbotsverteilung zugewiesen, so gehöre der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der anteiligen Meistbots- und Fruktifikationszinsen in die allgemeine Verteilungsmasse. Da der Umfang der Ausfallbeteiligung der erstbetreibenden Partei aber erst durch die Widerspruchsprozesse geklärt werden könne, bleibe eine Abänderung der Entscheidung über die Verteilung der Meistbotszinsen der Korrektur der Verteilung nach § 233 EO vorbehalten. Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß wendet sich die erstbetreibende Partei mit ihrem nach § 78 EO sowie § 528 Abs.2 und § 502 Abs.4 Z 2 ZPO und § 239 Abs.3 EO zulässigen Revisionsrekurs.wäre die erstbetreibende Partei nicht mehr Ausfallbeteiligte und durch die Zuweisung an die im ersten und zweiten Rang besicherte Sparkasse I*** Tiroler Sparkasse nicht beschwert. Seien dieser vertragsmäßige Zinsen im Rahmen der Nebengebührenkaution bis zur Meistbotsverteilung zugewiesen, so gehöre der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der anteiligen Meistbots- und Fruktifikationszinsen in die allgemeine Verteilungsmasse. Da der Umfang der Ausfallbeteiligung der erstbetreibenden Partei aber erst durch die Widerspruchsprozesse geklärt werden könne, bleibe eine Abänderung der Entscheidung über die Verteilung der Meistbotszinsen der Korrektur der Verteilung nach Paragraph 233, EO vorbehalten. Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß wendet sich die erstbetreibende Partei mit ihrem nach Paragraph 78, EO sowie Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO und Paragraph 239, Absatz 3, EO zulässigen Revisionsrekurs.