Rechtssatz RS0003279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003279
Entscheidungsdatum
26.02.1996
Rechtssatz
Die Meistbotszinsen fallen nicht in die Verteilungsmasse, sondern als Erträgnis der aus dem Meistbot gebührenden Beträge verhältnismäßig den Berechtigten zu. Werden aber im Rahmen der Nebengebührensicherstellung ohnedies für die Zeit nach dem Zuschlag Vertragszinsen berücksichtigt, so fällt der verhältnismäßige Teil der Meistbotszinsen in die allgemeine Verteilungsmasse.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 11/88
Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 11/88
- 4 Ob 518/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
nur: Die Meistbotszinsen fallen nicht in die Verteilungsmasse, sondern als Erträgnis der aus dem Meistbot gebührenden Beträge verhältnismäßig den Berechtigten zu. (T1) Veröff: SZ 69/40
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003279
Dokumentnummer
JJR_19880420_OGH0002_0030OB00011_8800000_002