Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen eines Absonderungsberechtigten am Erlös der verwerteten Sondermasse im streitigen Rechtsweg und nicht im Konkursverfahren keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit (EvBl 1993/42).
Die Klägerin begehrt die Befriedigung ihrer Forderung aus dem Erlös der außergerichtlichen Verwertung der Pfandsache. Diese als Pfandrechtsklage zu wertende Klage gehört ins streitige Verfahren. Die Frage ist nur, ob nach Konkurseröffnung Ansprüche auf den nach außergerichtlicher Verwertung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Sondermasse erzielten Erlös nur in Konkursverfahren geltend zu machen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist der bei der außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung durch das Konkursgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluß zu verteilen (Chalupsky, Die Lastenfreistellung von Liegenschaften bei freihändiger Veräußerung im Konkurs, RdW 1991, 350 mwN; EvBl 1968/199; EvBl 1974/44; EvBl 1990/163; ecolex 1992, 769). Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit von Pfandrechtsklagen hängt somit davon ab, ob die Exekutionsordnung, die die Grundlage des Verfahrens zur Verteilung des Erlöses bildet, Regelungen kennt, wonach Ansprüche nur durch Forderungsanmeldung im Verteilungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Dies ist nicht der Fall (Konecny in ÖBA 1992, 287 f [Anm zu OLG Innsbruck 2 R 237/90]).
Absonderungsrechte werden gemäß § 11 Abs 1 KO im Gegensatz zu Konkursforderungen, die nach § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden dürfen, durch die Konkurseröffnung nicht betroffen und können unabhängig vom Vorliegen eines Konkurses im Rechtsweg geltend gemacht werden (Bartsch/Pollak, KO3 I 520; Feil KO Rz 2, 3 zu § 11 mwN; Jelinek, Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, FS Wagner, 203 [210];Absonderungsrechte werden gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KO im Gegensatz zu Konkursforderungen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden dürfen, durch die Konkurseröffnung nicht betroffen und können unabhängig vom Vorliegen eines Konkurses im Rechtsweg geltend gemacht werden (Bartsch/Pollak, KO3 römisch eins 520; Feil KO Rz 2, 3 zu Paragraph 11, mwN; Jelinek, Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, FS Wagner, 203 [210];
EvBl 1953/19; EvBl 1968/407; ÖBA 1992, 287 [Konecny]; ÖBA 1993, 665;
EvBl 1993/87).
Ansprüche mit Massebezug müssen allerdings, wenn sie das Konkursvermögen binden sollen, auf der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Masseverwalters beruhen. Daher dürfen Prozesse über Absonderungsansprüche nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht oder fortgesetzt werden (Jelinek aaO, 310; Konecny aaO, 288).
Der Rechtsweg ist daher, wie schon das Oberlandesgericht Innsbruck in ÖBA 1992, 287 (zustimmend Konecny aaO) aussprach, für die Pfandrechtsklage zulässig.
Da weder nach der Exekutionsordnung noch der Konkursordnung die selbständige klageweise Geltendmachung von Absonderungsansprüchen untersagt und daher nicht rechtswidrig ist, bedarf es nicht der theoretischen Prüfung im nachhinein, ob im Konkursverfahren bei der Verteilungstagsatzung eine Verweisung auf den Rechtsweg (§§ 285, 212 ff, 231 ff EO) erfolgen hätte müssen, noch stellt der Umstand, daß der Rechtsweg kostspieliger ist, weil nicht immer eine Verweisung auf den Rechtsweg durch das Konkursgericht auszusprechen ist, ein Argument für die Unzulässigkeit einer Klage im streitigen Rechtsweg dar.Da weder nach der Exekutionsordnung noch der Konkursordnung die selbständige klageweise Geltendmachung von Absonderungsansprüchen untersagt und daher nicht rechtswidrig ist, bedarf es nicht der theoretischen Prüfung im nachhinein, ob im Konkursverfahren bei der Verteilungstagsatzung eine Verweisung auf den Rechtsweg (Paragraphen 285, 212, ff, 231 ff EO) erfolgen hätte müssen, noch stellt der Umstand, daß der Rechtsweg kostspieliger ist, weil nicht immer eine Verweisung auf den Rechtsweg durch das Konkursgericht auszusprechen ist, ein Argument für die Unzulässigkeit einer Klage im streitigen Rechtsweg dar.
Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens liegt daher nicht vor.
Die gerügte Aktenwidrigkeit und der geltend gemachte Verfahrensmangel sind nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Daß zum Zeitpunkt der Verwertung die gesamte Veräußerung des Unternehmens und des Zubehörs noch nicht ausgeschlossen war, ist eine Äußerung des Berufungsgerichtes, die sich lediglich auf den Zeitpunkt der Vereinbarung vom 30.11./18.12.1992 und nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufes des beweglichen Anlagevermögens an die Firma H***** bezieht. Dazu kommt, daß auch nach diesem Kaufvertrag noch Gespräche mit der Firma H***** bis zum Frühjahr 1993 über den Ankauf des unbeweglichen Sachanlagevermögens geführt wurden. Welche Argumente des Beklagten das Berufungsgericht im übrigen unbeachtet gelassen hat, wird in der Revision nicht ausgeführt.Die gerügte Aktenwidrigkeit und der geltend gemachte Verfahrensmangel sind nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Daß zum Zeitpunkt der Verwertung die gesamte Veräußerung des Unternehmens und des Zubehörs noch nicht ausgeschlossen war, ist eine Äußerung des Berufungsgerichtes, die sich lediglich auf den Zeitpunkt der Vereinbarung vom 30.11./18.12.1992 und nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufes des beweglichen Anlagevermögens an die Firma H***** bezieht. Dazu kommt, daß auch nach diesem Kaufvertrag noch Gespräche mit der Firma H***** bis zum Frühjahr 1993 über den Ankauf des unbeweglichen Sachanlagevermögens geführt wurden. Welche Argumente des Beklagten das Berufungsgericht im übrigen unbeachtet gelassen hat, wird in der Revision nicht ausgeführt.
Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen (§ 461 ABGB). Dies geschieht durch Verwertung der Pfandsache, um einen Erlös zu erzielen (Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 461). Die Pfandrechtswandlung ist die Änderung des Pfandobjektes unter Aufrechterhaltung der Identität des als fortbestehend angenommenen Pfandrechtes (Klang in Klang Kommentar zum ABGB II, 465 f; Koziol/Welser, Grundriß10 II, 144). Eine solche tritt jedenfalls bei exekutiver Verwertung ein (Petrasch aaO, Rz 6 zu § 457; MietSlg XXXV/20). Bei außergerichtlicher Verwertung bildet der Erlös der Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Sachen neuerlich eine Sondermasse, die durch das Konkursgericht zu verteilen ist (Konecny aaO, 288; SZ 61/46; EvBl 1990/163). Für die Rangordnung und Verteilung sind dabei die Vorschriften der Exekutionsordnung heranzuziehen (EvBl 1974/44; MietSlg XXXV/20; ÖBA 1990, 829; ecolex 1992, 769 = RdW 1991, 350 [Chalupsky]; EvBl 1990/163).Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen (Paragraph 461, ABGB). Dies geschieht durch Verwertung der Pfandsache, um einen Erlös zu erzielen (Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 461,). Die Pfandrechtswandlung ist die Änderung des Pfandobjektes unter Aufrechterhaltung der Identität des als fortbestehend angenommenen Pfandrechtes (Klang in Klang Kommentar zum ABGB römisch zwei, 465 f; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch zwei, 144). Eine solche tritt jedenfalls bei exekutiver Verwertung ein (Petrasch aaO, Rz 6 zu Paragraph 457,; MietSlg XXXV/20). Bei außergerichtlicher Verwertung bildet der Erlös der Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Sachen neuerlich eine Sondermasse, die durch das Konkursgericht zu verteilen ist (Konecny aaO, 288; SZ 61/46; EvBl 1990/163). Für die Rangordnung und Verteilung sind dabei die Vorschriften der Exekutionsordnung heranzuziehen (EvBl 1974/44; MietSlg XXXV/20; ÖBA 1990, 829; ecolex 1992, 769 = RdW 1991, 350 [Chalupsky]; EvBl 1990/163).
Damit ist aber die Gleichstellung einer gerichtlichen und einer außergerichtlichen Veräußerung erzielt (Konecny aaO 288).
Entscheidend ist, ob das Pfandrecht der Klägerin am außergerichtlich veräußerten Zubehör zum Zeitpunkt der Verwertung des beweglichen Anlagevermögens bestand oder schon erloschen war, ob sohin die Zubehöreigenschaft des Anlagevermögens noch gegeben war.
Die Eigenschaft von (hier vorliegendem) Unternehmenszubehör erlischt mit der endgültigen Stillegung des Betriebes, weil ein stillgelegtes Unternehmen keines Zubehörs bedarf (JBl 1958, 95; RZ 1957, 104; EvBl 1959/225; RZ 1959, 34; EvBl 1985/49 [mit Nachtrag von Braumann in RdW 1987, 321]; JBl 1992, 515 = SZ 64/166). Die Widmung kann auch noch gegeben sein, wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte, sie kann auch für die Verwertungsphase noch andauern (JBl 1992, 515 = SZ 64/166). Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit stattgefunden hat, ist der für die Verkehrsauffassung objektiv bestimmte äußere Tatbestand, wobei es vor allem auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung ankommt (JBl 1958, 95; JBl 1992, 515 = SZ 64/166). Dabei kann auch der Wegfall der Absicht gemeinsamer Verwertung des beweglichen Anlagevermögens und der Betriebsliegenschaften von Bedeutung sein.
Der Wegfall der Absicht gemeinsamer Verwertung ist im vorliegenden Fall mit der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens an die Firma H***** vom 22.12.1992 nach dem vorherigen Versuch eine einheitliche Verwertung zu erwirken, anzunehmen. Mit diesem Zeitpunkt erfolgte daher die endgültige Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens unter Heranziehung des objektiv bestimmten äußeren Tatbestandes. Damit war aber auch durch diesen einheitlichen Vorgang die Zubehörswidmung weggefallen. Ob noch die Hoffnung bestand, daß der Erwerber des Anlagevermögens auch noch die Betriebsliegenschaften übernehmen wird, ist nicht mehr von Bedeutung. Im Gegensatz dazu bildet die Vereinbarung vom 30.11.1992 (Beilage 3) noch nicht die endgültige Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit, weil sich diese Vereinbarung nur auf die Verwertungsphase und Schließungsphase bezieht, ohne eine endgültige getrennte Verwertungsabsicht zu beinhalten.
Das Absonderungsrecht der Klägerin, die auch noch in der Vereinbarung vom 22.12./23.12.1992 ihren Absonderungsanspruch aufrecht erhielt, an der Sondermasse bestand bis zu diesem Zeitpunkt der maßgeblichen Verwertung derselben, sodaß es nicht, wie in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ÖBA 1994, 988, vor diesem Zeitpunkt erlosch. Daß dieses Absonderungsrecht nun im Rahmen der Verteilung des Verkaufserlöses also der Sondermasse nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu berücksichtigen ist, wurde bereits ausgeführt.
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.