Rechtssatz RS0106035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106035
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Rechtssatz
Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen. Dies geschieht durch Verwertung der Pfandsache, um einen Erlös zu erzielen. Diese Pfandrechtswandlung ist die Änderung des Pfandobjektes unter Aufrechterhaltung der Identität des als fortbestehend angenommenen Pfandrechtes. Eine solche tritt jedenfalls bei exekutiver Verwertung ein.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 2048/96h
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 Ob 2048/96h
- 3 Ob 81/01k
Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 81/01k
nur: Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen. (T1) Beisatz: Mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners tritt nach § 14 Abs 2 KO die Fälligkeit der bis dahin betagten Rückzahlungsverpflichtung des Hauptschuldners ein. (T2)
- 1 Ob 64/04z
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
Beisatz: Des Eintritts einer besonderen Fälligkeit des Anspruchs im Verhältnis zum Pfandschuldner, der nicht zugleich Personalschuldner ist, bedarf es nicht. (T3)
- 1 Ob 99/20w
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 99/20w
nur T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106035
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19961204_OGH0002_0090OB02048_96H0000_002