Begründung:
In dem vorliegenden Schuldenregulierungsverfahren beantragte der Masseverwalter bereits in seinem Bericht vom 28. 2. 2005 die Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend die gegenständliche Liegenschaft, falls in der Berichtstagsatzung sämtliche Absonderungsberechtigte erscheinen sollten. In der Berichtstagsatzung erschien dann zwar die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin nicht, jedoch wurde dem Masseverwalter die gerichtliche Genehmigung zum freihändigen Verkauf der Liegenschaft erteilt und dieser Beschluss auch der hier maßgeblichen betreibenden Gläubigerin zugestellt (ON 19), von dieser aber nicht bekämpft. Im Folgenden ersuchte der Masseverwalter um Bekanntmachung der Veräußerung innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 14 Tagen in der Ediktsdatei und berichtete in weiterer Folge, dass die Absonderungsgläubiger keinen Widerspruch gemäß § 120 Abs 2 KO erhoben hätten (ON 26).In dem vorliegenden Schuldenregulierungsverfahren beantragte der Masseverwalter bereits in seinem Bericht vom 28. 2. 2005 die Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend die gegenständliche Liegenschaft, falls in der Berichtstagsatzung sämtliche Absonderungsberechtigte erscheinen sollten. In der Berichtstagsatzung erschien dann zwar die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin nicht, jedoch wurde dem Masseverwalter die gerichtliche Genehmigung zum freihändigen Verkauf der Liegenschaft erteilt und dieser Beschluss auch der hier maßgeblichen betreibenden Gläubigerin zugestellt (ON 19), von dieser aber nicht bekämpft. Im Folgenden ersuchte der Masseverwalter um Bekanntmachung der Veräußerung innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 14 Tagen in der Ediktsdatei und berichtete in weiterer Folge, dass die Absonderungsgläubiger keinen Widerspruch gemäß Paragraph 120, Absatz 2, KO erhoben hätten (ON 26).
Schließlich beantragte der Masseverwalter die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages, die mit dem hier maßgeblichen Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 7. 2005 erteilt und dem Masseverwalter aufgetragen wurde, dem Gericht vor Verteilung des Verkaufserlöses einen Verteilungsentwurf vorzulegen. Dieser hier maßgebliche Genehmigungsbeschluss wurde nur dem Masseverwalter und dem Schuldnervertreter zugestellt. In dem Kaufvertrag ist die Übernahme von zwei Hypotheken durch die Käuferin vorgesehen, die teilweise gegenüber der hier maßgeblichen Absonderungsgläubigerin nachrangig sind. Nur der Rest des Kaufpreises von insgesamt rund EUR 65.000,--, und zwar EUR 25.049,44 ist an den Masseverwalter zu bezahlen. Im Übrigen ist eine Tilgung unter anderem der Hypothek für die Darlehensforderung der hier maßgeblichen Absonderungsforderung vereinbart. In weiterer Folge erstattete der Masseverwalter einen Verteilungsentwurf.
Die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin sprach sich insofern gegen den Verteilungsentwurf aus, als ihre Forderungen jedenfalls vor jener Absonderungsgläubigerin zu befriedigen seien, die eine nachrangige Sicherung habe. Der Masseverwalter verwies dazu auf die rechtskräftige Genehmigung der freihändigen Verwertung nach § 120 KO. Auch der Kaufvertrag samt Genehmigungsbeschluss sei dem Rechtsvertreter der Absonderungsgläubigerin übermittelt worden. Die Differenzen ergäben sich nur aus nachträglichen Zinsforderungen. Dazu macht die Absonderungsgläubigerin geltend, dass ihr nach § 58 KO auch ein Anspruch auf die weiter auflaufenden Zinsen und Spesen zustehe. In seinem Verteilungsbeschluss vom 17. 2. 2006 erkannte das Erstgericht der hier maßgeblichen Absonderungsgläubigerin einen Betrag von EUR 18.365,57 zu und einer weiteren Absonderungsgläubigerin, deren Rang die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin beansprucht EUR 11.951,85. Es ging dabei entsprechend der grundbücherlichen Sicherstellung vor, was aber auch dazu führte, dass die zuletzt aufscheinende Absonderungsgläubigerin nicht entsprechend dem Kaufvertrag zur Gänze unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden konnte.Die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin sprach sich insofern gegen den Verteilungsentwurf aus, als ihre Forderungen jedenfalls vor jener Absonderungsgläubigerin zu befriedigen seien, die eine nachrangige Sicherung habe. Der Masseverwalter verwies dazu auf die rechtskräftige Genehmigung der freihändigen Verwertung nach Paragraph 120, KO. Auch der Kaufvertrag samt Genehmigungsbeschluss sei dem Rechtsvertreter der Absonderungsgläubigerin übermittelt worden. Die Differenzen ergäben sich nur aus nachträglichen Zinsforderungen. Dazu macht die Absonderungsgläubigerin geltend, dass ihr nach Paragraph 58, KO auch ein Anspruch auf die weiter auflaufenden Zinsen und Spesen zustehe. In seinem Verteilungsbeschluss vom 17. 2. 2006 erkannte das Erstgericht der hier maßgeblichen Absonderungsgläubigerin einen Betrag von EUR 18.365,57 zu und einer weiteren Absonderungsgläubigerin, deren Rang die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin beansprucht EUR 11.951,85. Es ging dabei entsprechend der grundbücherlichen Sicherstellung vor, was aber auch dazu führte, dass die zuletzt aufscheinende Absonderungsgläubigerin nicht entsprechend dem Kaufvertrag zur Gänze unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden konnte.
Gegen diesen Beschluss erhob der Masseverwalter Rekurs, berief sich darauf, dass die Absonderungsgläubiger keinen Widerspruch erhoben hätten und begehrte unter Hinweis auf den rechtskräftig genehmigten Kaufvertrag eine Bestimmung entsprechend dem Verteilungsentwurf, da der rechtskräftig genehmigte Kaufvertrag und der Verteilungsbeschluss rechtlich nicht vereinbar und die angeordnete Verteilung faktisch nicht durchführbar sei.
Das Rekursgericht gab diesem Beschluss Folge und verwies darauf, dass nur der tatsächlich vorhandene Verkaufserlös verteilt werden könne. Die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin wendete danach ein, dass sie keine Kenntnis von dem Kaufvertrag gehabt habe und auch nicht gewusst habe, dass die Verteilung nicht entsprechend der grundbücherlichen Rangordnung erfolgen solle. Der Masseverwalter verwies darauf, dass der andere Gläubiger auch Verbotsberechtigter und Wohnbauförderungsstelle gewesen sei und im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages auch die hier maßgebliche Absonderungsgläubigerin zur Gänze abgedeckt gewesen sei. Über Antrag der hier maßgeblichen Absonderungsgläubigerin stellte das Erstgericht dieser nunmehr den Beschluss über die Genehmigung des Kaufvertrages samt Kopie des Kaufvertrages zu.
Dagegen erhob die Absonderungsgläubigerin Rekurs mit dem Antrag, die Genehmigung des Kaufvertrages zu verweigern bzw die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Dieser Rekurs wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes vom 4. 1. 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Absonderungsgläubigerin keine Rekurslegitimation zukomme. Dagegen richtet sich der hier maßgebliche außerordentliche Revisionsrekurs.
Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine konkrete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtsmittellegitimation der Absonderungsgläubiger gegen die Genehmigung des Liegenschaftsverkaufes nicht vorliegt. Der Revisionrekurs ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.