Begründung:
Mit Beschluß vom 25.9.1990, ON 24, wies das Konkursgericht den Widerspruch der Republik Österreich (Finanzamt Vöcklabruck) als Absonderungsgläubigerin gegen die vom Masseverwalter beabsichtigte freihändige Veräußerung der Liegenschaft EZ 1379 Grundbuch 50.324 Unterregau an die Firma A*****, zum Kaufpreis von 14,2 Millionen S ab und genehmigte die freihändige Veräußerung. Gleichzeitig verpflichtete es die Absonderungsgläubigerin, bei sonstiger Exekution den Masseverwalter alle für die lastenfreie Übereignung dieser Liegenschaft notwendigen Urkunden in grundbuchsfähiger Form, wenngleich nicht auf ihre Kosten, auszuhändigen.
Gegen die Verpflichtung zur Aushändigung der für die lastenfreie Übereigung der Liegenschaft erforderlichen Urkunden erhob die Absonderungsgläubigerin Rekurs, dem das Rekursgericht stattgab:
es hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. In seiner Entscheidungsbegründung bejahte das Rekursgericht die Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin und führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung aus, auch bei der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaft seien wie bei der gerichtlichen Veräußerung nach § 119 KO die Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung anzuwenden, sodaß beim freihändigen Verkauf einer Liegenschaft nach § 120 Abs 2 KO jene Hypotheken, die nach der Rangordnung im Veräußerungserlös keine Deckung fänden, untergingen und der Freihandkäufer im Sinne des § 237 Abs 3 EO nach Rechtskraft des vom Konkursgericht zu fassenden Verteilungsbeschlusses ihre Löschung beantragen könne. Sowohl im Falle der gerichtlichen als auch der außergerichtlichen Veräußerung sei nicht das Exekutionsgericht, sondern das Konkursgericht zur Erledigung eines derartigen Löschungsantrages des Erstehers zuständig. Die Annahme der Notwendigkeit einer ausdrücklichen Einwilligung bzw. Ausstellung einer Urkunde im Sinne des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Hypothekargläubiger würde auch den Intentionen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes zuwiderlaufen, denn entgegen der Bestimmung des § 120 Abs 2 aF KO, bei der die Zulässigkeit eines Freihandverkaufes von der Zustimmung aller nicht voll zum Zuge kommenden Absonderungsgläubiger abhängig gewesen sei, sollte durch die Neuregelung des § 120 Abs 2 nF KO die außergerichtliche Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen erleichtert werden. Nach der neuen Rechtslage müsse ein Absonderungsgläubiger, der sich dem außergerichtlichen Verkauf widersetze, glaubhaft machen, daß die gerichtliche Veräußerung erheblich vorteilhafter wäre als ein Freihandverkauf; andernfalls habe er diesen Verkauf hinzunehmen. Hätte ein Hypothekargläubiger die Möglichkeit, sich dem Löschungsverfahren zu widersetzen, bedürfte der Freihandkäufer letztlich doch immer der Zustimmung aller nicht zum Zuge kommenden Hypothekargläubiger. Die Vorgangsweise des Konkursgerichtes, die Absonderungsgläubigerin Republik Österreich zur Herausgabe aller für die lastenfreie Übereignung der Liegenschaft notwendigen Urkunden in grundbuchsfähiger Form an den Masseverwalter zu verpflichten, sei daher im Gesetz nicht gedeckt und auch nicht erforderlich. Es gehe nicht an, einen Absonderungsberechtigten, der noch dazu seine Sicherheit im Konkurse des Schuldners zu verlieren drohe, zu einem Tun zu verpflichten und von Amts wegen einen der Bestimmtheit im Sinne des § 7 EO ermangelnden Exekutionstitel zu schaffen. Schließlich stehe im Hinblick auf den vom Masseverwalter mit 14,2 Millionen S festgesetzten Verkaufspreis auch noch gar nicht fest, ob die Rekurswerberin bei der Verteilung des Verkaufserlöses nicht doch wenigstens teilweise zum Zuge kommen werde, in welchem Falle die Ausstellung einer Löschungsquittung erst nach Entrichtung des Kaufpreises durch die Freihandkäuferin begehrt werden könne. Aus allen diesen Gründen sei der ohne Parteienantrag ergangene konkursgerichtliche Beschluß verfehlt.es hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. In seiner Entscheidungsbegründung bejahte das Rekursgericht die Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin und führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung aus, auch bei der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaft seien wie bei der gerichtlichen Veräußerung nach Paragraph 119, KO die Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung anzuwenden, sodaß beim freihändigen Verkauf einer Liegenschaft nach Paragraph 120, Absatz 2, KO jene Hypotheken, die nach der Rangordnung im Veräußerungserlös keine Deckung fänden, untergingen und der Freihandkäufer im Sinne des Paragraph 237, Absatz 3, EO nach Rechtskraft des vom Konkursgericht zu fassenden Verteilungsbeschlusses ihre Löschung beantragen könne. Sowohl im Falle der gerichtlichen als auch der außergerichtlichen Veräußerung sei nicht das Exekutionsgericht, sondern das Konkursgericht zur Erledigung eines derartigen Löschungsantrages des Erstehers zuständig. Die Annahme der Notwendigkeit einer ausdrücklichen Einwilligung bzw. Ausstellung einer Urkunde im Sinne des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Hypothekargläubiger würde auch den Intentionen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes zuwiderlaufen, denn entgegen der Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, aF KO, bei der die Zulässigkeit eines Freihandverkaufes von der Zustimmung aller nicht voll zum Zuge kommenden Absonderungsgläubiger abhängig gewesen sei, sollte durch die Neuregelung des Paragraph 120, Absatz 2, nF KO die außergerichtliche Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen erleichtert werden. Nach der neuen Rechtslage müsse ein Absonderungsgläubiger, der sich dem außergerichtlichen Verkauf widersetze, glaubhaft machen, daß die gerichtliche Veräußerung erheblich vorteilhafter wäre als ein Freihandverkauf; andernfalls habe er diesen Verkauf hinzunehmen. Hätte ein Hypothekargläubiger die Möglichkeit, sich dem Löschungsverfahren zu widersetzen, bedürfte der Freihandkäufer letztlich doch immer der Zustimmung aller nicht zum Zuge kommenden Hypothekargläubiger. Die Vorgangsweise des Konkursgerichtes, die Absonderungsgläubigerin Republik Österreich zur Herausgabe aller für die lastenfreie Übereignung der Liegenschaft notwendigen Urkunden in grundbuchsfähiger Form an den Masseverwalter zu verpflichten, sei daher im Gesetz nicht gedeckt und auch nicht erforderlich. Es gehe nicht an, einen Absonderungsberechtigten, der noch dazu seine Sicherheit im Konkurse des Schuldners zu verlieren drohe, zu einem Tun zu verpflichten und von Amts wegen einen der Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 7, EO ermangelnden Exekutionstitel zu schaffen. Schließlich stehe im Hinblick auf den vom Masseverwalter mit 14,2 Millionen S festgesetzten Verkaufspreis auch noch gar nicht fest, ob die Rekurswerberin bei der Verteilung des Verkaufserlöses nicht doch wenigstens teilweise zum Zuge kommen werde, in welchem Falle die Ausstellung einer Löschungsquittung erst nach Entrichtung des Kaufpreises durch die Freihandkäuferin begehrt werden könne. Aus allen diesen Gründen sei der ohne Parteienantrag ergangene konkursgerichtliche Beschluß verfehlt.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhebt der Masseverwalter Revisionsrekurs mit dem Abänderungsantrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Ansicht, im Hinblick auf den in der Bestimmung des § 120 Abs 2 KO normierten Rechtsmittelausschluß sei der gegen den konkursgerichtlichen Beschluß gerichtete Rekurs der Republik Österreich unzulässig gewesen und hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Dem konkursgerichtlichen Beschluß ermangle auch nicht die Bestimmtheit des Ausspruchs. Zwar handle es sich beim Pfandrecht der Republik Österreich um ein exekutives Pfandrecht, sodaß eine grundbuchsfähige Löschungserklärung voraussichtlich nicht erforderlich sei, die konkursgerichtliche Diktion decke aber doch die Auslegung, die Republik Österreich habe dem Masseverwalter eine Einstellungserklärung hinsichtlich ihres exekutiven Pfandrechtes auszuhändigen. Nach dem Antrag des Masseverwalters komme durch den Freihandverkauf lediglich die Forderung der ersten Hypothekargläubigerin ***** zur Abdeckung. Insgesamt widerspreche die konkursgerichtliche Vorgangsweise weder dem § 120 Abs 2 KO noch den Intentionen des IRÄG.Der Rechtsmittelwerber vertritt die Ansicht, im Hinblick auf den in der Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, KO normierten Rechtsmittelausschluß sei der gegen den konkursgerichtlichen Beschluß gerichtete Rekurs der Republik Österreich unzulässig gewesen und hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Dem konkursgerichtlichen Beschluß ermangle auch nicht die Bestimmtheit des Ausspruchs. Zwar handle es sich beim Pfandrecht der Republik Österreich um ein exekutives Pfandrecht, sodaß eine grundbuchsfähige Löschungserklärung voraussichtlich nicht erforderlich sei, die konkursgerichtliche Diktion decke aber doch die Auslegung, die Republik Österreich habe dem Masseverwalter eine Einstellungserklärung hinsichtlich ihres exekutiven Pfandrechtes auszuhändigen. Nach dem Antrag des Masseverwalters komme durch den Freihandverkauf lediglich die Forderung der ersten Hypothekargläubigerin ***** zur Abdeckung. Insgesamt widerspreche die konkursgerichtliche Vorgangsweise weder dem Paragraph 120, Absatz 2, KO noch den Intentionen des IRÄG.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt.