Zunächst ist klarzustellen, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dem von Gerhard E***** in Erfüllung des ihm erteilten Verbesserungsauftrages erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs vom 3. 3. 2006 zu befassen hatte. Zutreffend hat das Erstgericht dem Revisionsrekurswerber, der zunächst einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs ohne anwaltliche Fertigung erhoben hatte, in einem Zwischenerledigungsverfahren einen Verbesserungsauftrag erteilt (zur Zulässigkeit der Zwischenerledigung: 5 Ob 277/98s u.a.). Innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Verbesserungsfrist wurde allerdings nicht der ursprüngliche „außerordentliche" Revisionsrekurs unterfertigt vorgelegt, sondern vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Revisionsrekurswerbers ein völlig neuer ordentlicher Revisionsrekurs erstattet. Ein solcher Austausch des Rechtsmittels innerhalb der Verbesserungsfrist wird von der Rechtsprechung in jenen Fällen als zulässig angesehen, in denen der Rechtsmittelwerber ursprünglich ein Rechtsmittel eingebracht hatte, das an einem verbesserungsfähigen Mangel - wie hier einer fehlenden Anwaltsfertigung - gelitten hat (vgl RIS-Justiz RS0036673).Zunächst ist klarzustellen, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dem von Gerhard E***** in Erfüllung des ihm erteilten Verbesserungsauftrages erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs vom 3. 3. 2006 zu befassen hatte. Zutreffend hat das Erstgericht dem Revisionsrekurswerber, der zunächst einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs ohne anwaltliche Fertigung erhoben hatte, in einem Zwischenerledigungsverfahren einen Verbesserungsauftrag erteilt (zur Zulässigkeit der Zwischenerledigung: 5 Ob 277/98s u.a.). Innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Verbesserungsfrist wurde allerdings nicht der ursprüngliche „außerordentliche" Revisionsrekurs unterfertigt vorgelegt, sondern vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Revisionsrekurswerbers ein völlig neuer ordentlicher Revisionsrekurs erstattet. Ein solcher Austausch des Rechtsmittels innerhalb der Verbesserungsfrist wird von der Rechtsprechung in jenen Fällen als zulässig angesehen, in denen der Rechtsmittelwerber ursprünglich ein Rechtsmittel eingebracht hatte, das an einem verbesserungsfähigen Mangel - wie hier einer fehlenden Anwaltsfertigung - gelitten hat vergleiche RIS-Justiz RS0036673).
Zum Revisionsrekurs selbst:
Soweit der Rechtsmittelwerber geltend macht, ihm sei im Rekursverfahren das rechtliche Gehör insoweit nicht ausreichend gewährt worden, als ihm eine Rekursbeantwortung zum Rekurs der Antragstellerin nicht ermöglicht worden sei, ist er auf die Bestimmung des § 124 GBG idF des AußStrBeglG BGBl Nr I 112/2003 zu verweisen. Demnach ist eine Rekursbeantwortung im Grundbuchsverfahren nicht zulässig (§124 4. Satz GBG idFd AußStrBeglG). Den EB ist dazu zu entnehmen, dass ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren auf Grund der Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens für nicht erforderlich angesehen wurde, sodass die entsprechenden Änderungen (der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes) für das Grundbuchsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen werden sollten.Soweit der Rechtsmittelwerber geltend macht, ihm sei im Rekursverfahren das rechtliche Gehör insoweit nicht ausreichend gewährt worden, als ihm eine Rekursbeantwortung zum Rekurs der Antragstellerin nicht ermöglicht worden sei, ist er auf die Bestimmung des Paragraph 124, GBG in der Fassung des AußStrBeglG Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 112 aus 2003, zu verweisen. Demnach ist eine Rekursbeantwortung im Grundbuchsverfahren nicht zulässig (§124 4. Satz GBG idFd AußStrBeglG). Den EB ist dazu zu entnehmen, dass ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren auf Grund der Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens für nicht erforderlich angesehen wurde, sodass die entsprechenden Änderungen (der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes) für das Grundbuchsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen werden sollten.
In seinem Revisionsrekurs wendet sich der Vorkaufsberechtigte gegen die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, dass durch den freihändigen Verkauf der Liegenschaften durch den Masseverwalter der Vorkaufsfall nicht eingetreten und sein Vorkaufsrecht erloschen sei. Dem hält der Revisionsrekurswerber entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein verbüchertes Vorkaufsrecht wie ein Veräußerungsverbot wirke. Die durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung beziehe sich auf das Vorkaufsrecht in seiner konkret vereinbarten zeitlichen Ausgestaltung (NZ 1993, 287). Bei einem verbücherten Vorkaufsrecht gehe dieses als Belastung auf denjenigen über, der über eine vom Vorkaufsrecht nicht erfasste Veräußerungsart erwerbe, sodass es ausgeübt werden könne, wenn der Erwerber einen Vorkaufsfall auslöse.
Sein Vorkaufsrecht sei weder durch rechtskräftiges Urteil noch durch Verzicht erloschen. Vielmehr sei es im Zuge des Verkaufsvorganges nicht gehörig berücksichtigt worden. Ein entsprechend qualifiziertes Einlösungsanbot sei ihm nie gemacht worden. Er habe nicht einmal eine Verständigung darüber erhalten, dass er zur Wahrung seiner Rechte als Vorkaufsberechtigter darüber zu entscheiden habe, ob er in den Kaufvertrag als Ersteher einzutreten gedenke. Eine Anbietung gemäß der Bestimmungen der §§ 1072 ff ABGB sei nie erfolgt. Bei freier Verwertung von Liegenschaften durch den Masseverwalter werde dieser nicht anders tätig als ein anderer Verfügungsberechtigter, weshalb nicht einzusehen sei, warum eine solche Veräußerung den Vorkaufsfall nicht auslösen solle.Sein Vorkaufsrecht sei weder durch rechtskräftiges Urteil noch durch Verzicht erloschen. Vielmehr sei es im Zuge des Verkaufsvorganges nicht gehörig berücksichtigt worden. Ein entsprechend qualifiziertes Einlösungsanbot sei ihm nie gemacht worden. Er habe nicht einmal eine Verständigung darüber erhalten, dass er zur Wahrung seiner Rechte als Vorkaufsberechtigter darüber zu entscheiden habe, ob er in den Kaufvertrag als Ersteher einzutreten gedenke. Eine Anbietung gemäß der Bestimmungen der Paragraphen 1072, ff ABGB sei nie erfolgt. Bei freier Verwertung von Liegenschaften durch den Masseverwalter werde dieser nicht anders tätig als ein anderer Verfügungsberechtigter, weshalb nicht einzusehen sei, warum eine solche Veräußerung den Vorkaufsfall nicht auslösen solle.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Nach § 1076 ABGB hat das dingliche Vorkaufsrecht im Falle der gerichtlichen Feilbietung der damit belasteten Sache keine andere Wirkung, als dass der Vorkaufsberechtigte zur Feilbietung vorgeladen werden muss. Diese Bestimmung gilt nach herrschender Auffassung nicht nur für das Zwangsversteigerungsverfahren, sondern auch für die freiwillige Feilbietung, etwa für die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft (3 Ob 49/93 = HS 24.576 mwN). Der Vorkaufsberechtigte kann daher weder die Versteigerung verhindern noch die Sache dem Meistbietenden, dem der Zuschlag erteilt worden ist, abfordern. Er hat nur das Recht, zur Versteigerung geladen zu werden (§ 171 EO: Zustellung des Versteigerungsediktes), und zwar auch bei freiwilliger Feilbietung. Wird er nicht geladen, so steht ihm das Rekursrecht gegen die Zuschlagserteilung zu (§ 187 Abs 3 EO; HS 24.576; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger Komm z ABGB Rz 1 f zu § 1076 ABG).Nach Paragraph 1076, ABGB hat das dingliche Vorkaufsrecht im Falle der gerichtlichen Feilbietung der damit belasteten Sache keine andere Wirkung, als dass der Vorkaufsberechtigte zur Feilbietung vorgeladen werden muss. Diese Bestimmung gilt nach herrschender Auffassung nicht nur für das Zwangsversteigerungsverfahren, sondern auch für die freiwillige Feilbietung, etwa für die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft (3 Ob 49/93 = HS 24.576 mwN). Der Vorkaufsberechtigte kann daher weder die Versteigerung verhindern noch die Sache dem Meistbietenden, dem der Zuschlag erteilt worden ist, abfordern. Er hat nur das Recht, zur Versteigerung geladen zu werden (Paragraph 171, EO: Zustellung des Versteigerungsediktes), und zwar auch bei freiwilliger Feilbietung. Wird er nicht geladen, so steht ihm das Rekursrecht gegen die Zuschlagserteilung zu (Paragraph 187, Absatz 3, EO; HS 24.576; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger Komm z ABGB Rz 1 f zu Paragraph 1076, ABG).
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung entspricht dem Tag der Erteilung des Zuschlages bei der freihändigen Veräußerung im Konkurs der Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages (SZ 74/104; RIS-Justiz RS0115420). Anders als der Ersteher einer Liegenschaft erwirbt der Käufer im Fall des freihändigen Verkaufs im Konkurs Eigentum nicht bereits mit Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung. Die konkursgerichtliche Genehmigung der gemäß § 120 Abs 2 KO freihändig veräußerten Liegenschaft hat die Funktion, dass festgestellt wird, ob und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustandegekommen ist. Damit steht auch fest, dass „Nachbesserungen" nicht mehr erreicht und Anbote anderer Interessenten nicht mehr berücksichtigt werden können, sondern dass der im Beschluss bezeichnete Käufer die ihn nach dem Inhalt des Kaufvertrages treffenden Pflichten zu erfüllen hat (SZ 74/104 mwN). Der konkursgerichtlich genehmigte Kaufvertrag verschafft ihm andererseits den Anspruch auf Übereignung des Kaufobjekts zu den ausgehandelten Bedingungen.Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung entspricht dem Tag der Erteilung des Zuschlages bei der freihändigen Veräußerung im Konkurs der Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages (SZ 74/104; RIS-Justiz RS0115420). Anders als der Ersteher einer Liegenschaft erwirbt der Käufer im Fall des freihändigen Verkaufs im Konkurs Eigentum nicht bereits mit Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung. Die konkursgerichtliche Genehmigung der gemäß Paragraph 120, Absatz 2, KO freihändig veräußerten Liegenschaft hat die Funktion, dass festgestellt wird, ob und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustandegekommen ist. Damit steht auch fest, dass „Nachbesserungen" nicht mehr erreicht und Anbote anderer Interessenten nicht mehr berücksichtigt werden können, sondern dass der im Beschluss bezeichnete Käufer die ihn nach dem Inhalt des Kaufvertrages treffenden Pflichten zu erfüllen hat (SZ 74/104 mwN). Der konkursgerichtlich genehmigte Kaufvertrag verschafft ihm andererseits den Anspruch auf Übereignung des Kaufobjekts zu den ausgehandelten Bedingungen.
Nach überwiegender Ansicht bewirkt ein bücherliches Vorkaufsrecht im Konkurs bei einem solchen rechtsgeschäftlichen Verkauf durch den Masseverwalter keinen Vorkaufsfall im sonst üblichen Sinn. Das wird damit begründet, dass es sich vom Willen des Verpflichteten (§ 1072 ABGB) her betrachtet durchaus um einen Zwangsverkauf im Rahmen des Konkursverfahrens handelt, der die exekutive Veräußerung ersetzt. Der Verpflichtete will hier so wenig veräußern, wie in jenem Fall, in dem die konkursmäßige „Versilberung" durch Zwangsversteigerung erfolgt. Hier wie dort findet die Veräußerung im Interesse seiner Gläubiger ohne seinen Willen in einem besonderen Verfahren statt (vgl Bydlinski in Klang IV/2 864; Aicher in Rummel3 Rz 11 zu § 1076 ABGB; Riel in Konecny/Schubert KO Rz 66 zu § 120 KO; aA Binder in Schwimann2 Rz 4 zu § 1076 ABGB unter Verweis auf Faistenberger, Vorkaufsrecht 190). Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Dafür spricht vor allem auch, wie das Rekursgericht ausführte, dass für die freihändige Veräußerung im Konkurs die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden sind (vgl RIS-Justiz RS0003381; 8 Ob 145/03m mwN), somit auch die Bestimmung des § 237 Abs 3 EO. Die vom Ersteher (Käufer) nicht zu übernehmenden Lasten wären demnach zu löschen.Nach überwiegender Ansicht bewirkt ein bücherliches Vorkaufsrecht im Konkurs bei einem solchen rechtsgeschäftlichen Verkauf durch den Masseverwalter keinen Vorkaufsfall im sonst üblichen Sinn. Das wird damit begründet, dass es sich vom Willen des Verpflichteten (Paragraph 1072, ABGB) her betrachtet durchaus um einen Zwangsverkauf im Rahmen des Konkursverfahrens handelt, der die exekutive Veräußerung ersetzt. Der Verpflichtete will hier so wenig veräußern, wie in jenem Fall, in dem die konkursmäßige „Versilberung" durch Zwangsversteigerung erfolgt. Hier wie dort findet die Veräußerung im Interesse seiner Gläubiger ohne seinen Willen in einem besonderen Verfahren statt vergleiche Bydlinski in Klang IV/2 864; Aicher in Rummel3 Rz 11 zu Paragraph 1076, ABGB; Riel in Konecny/Schubert KO Rz 66 zu Paragraph 120, KO; aA Binder in Schwimann2 Rz 4 zu Paragraph 1076, ABGB unter Verweis auf Faistenberger, Vorkaufsrecht 190). Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Dafür spricht vor allem auch, wie das Rekursgericht ausführte, dass für die freihändige Veräußerung im Konkurs die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden sind vergleiche RIS-Justiz RS0003381; 8 Ob 145/03m mwN), somit auch die Bestimmung des Paragraph 237, Absatz 3, EO. Die vom Ersteher (Käufer) nicht zu übernehmenden Lasten wären demnach zu löschen.
Nach der Lehre erlischt das Vorkaufsrecht jedenfalls mit Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des Kaufvertrages mit dem Dritten durch das Konkursgericht (vgl Riel in Konecny/Schubert aaO; Aicher aaO Rz 4 zu § 1076; Angst in Angst Rz 5 zu § 237 EO), sodass die Löschung zugleich mit der Einverleibung des Käufers als Eigentümer zu erfolgen hätte. Im Hinblick auf die eingeschränkte Kognitionsbefugnis des Grundbuchsgerichtes, dem für seine Entscheidung nur Urkunden zur Verfügung stehen, wäre allerdings zu überlegen, ob es nicht Sache des Konkursgerichtes ist, den Untergang des Vorkaufsrechts festzustellen und die Löschung anzuordnen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im konkreten Fall aus, weil der diesbezügliche Beschluss des Konkursgerichtes vom OLG Linz mit der zu 2 R 12/06g ergangenen Entscheidung aufgehoben und die Sache gemäß § 12 Abs 2 AußStrG (mittlerweile rechtskräftig) an das zuvorgekommene Grundbuchsgericht überwiesen wurde. Dieses hat somit funktionell unangreifbar und - wie dargelegt - inhaltlich richtig entschieden. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.Nach der Lehre erlischt das Vorkaufsrecht jedenfalls mit Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des Kaufvertrages mit dem Dritten durch das Konkursgericht vergleiche Riel in Konecny/Schubert aaO; Aicher aaO Rz 4 zu Paragraph 1076,; Angst in Angst Rz 5 zu Paragraph 237, EO), sodass die Löschung zugleich mit der Einverleibung des Käufers als Eigentümer zu erfolgen hätte. Im Hinblick auf die eingeschränkte Kognitionsbefugnis des Grundbuchsgerichtes, dem für seine Entscheidung nur Urkunden zur Verfügung stehen, wäre allerdings zu überlegen, ob es nicht Sache des Konkursgerichtes ist, den Untergang des Vorkaufsrechts festzustellen und die Löschung anzuordnen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im konkreten Fall aus, weil der diesbezügliche Beschluss des Konkursgerichtes vom OLG Linz mit der zu 2 R 12/06g ergangenen Entscheidung aufgehoben und die Sache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG (mittlerweile rechtskräftig) an das zuvorgekommene Grundbuchsgericht überwiesen wurde. Dieses hat somit funktionell unangreifbar und - wie dargelegt - inhaltlich richtig entschieden. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.