Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnitts dieses Verfahrens anzusehen sind (EvBl 1972/267; RZ 1962, 85; 3 Ob 549/87 ua; Heller-Berger-Stix I 644). Jemand anderem steht ein Rekursrecht im allgemeinen nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluß auf seine Rechtstellung einen unmittelbaren Einfluß hat (3 Ob 549/87; vgl auch EvBl 1973/282 und Heller-Berger-Stix aaO).Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnitts dieses Verfahrens anzusehen sind (EvBl 1972/267; RZ 1962, 85; 3 Ob 549/87 ua; Heller-Berger-Stix römisch eins 644). Jemand anderem steht ein Rekursrecht im allgemeinen nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluß auf seine Rechtstellung einen unmittelbaren Einfluß hat (3 Ob 549/87; vergleiche auch EvBl 1973/282 und Heller-Berger-Stix aaO).
Gemäß § 1076 ABGB hat das Vorkaufsrecht im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sache keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muß. Diese Bestimmung gilt nach der nunmehr jedenfalls für das verbücherte Vorkaufsrecht herrschenden Auffassung auch für die freiwillige Feilbietung (Aicher in Rummel2 Rz 2 zu 1076; Bettelheim in Klang1 II/2, 1026 f; Bydlinski in Klang2 IV/2, 862; Faistenberger, Vorkaufsrecht (1967) 122 ff, mWn in FN 143) und damit auch für die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (so ausdrücklich Binder in Schwimann ABGB Rz 6 zu 1076; Bydlinski in Klang2 IV/2, 864; Faistenberger aaO), weil sich diese gemäß § 352 EO nach den Vorschriften für die freiwillige Feilbietung richtet. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung, die sowohl im Wortlaut der Bestimmung, in der allgemein von gerichtlicher Feilbietung die Rede ist, als auch in der Entstehungsgeschichte (hiezu ausführlich Faistenberger aaO) eine Stütze findet, an (so schon SZ 26/72 und GlUNF 3512; aM noch GlUNF 2701). Dabei muß die Frage, ob sie auch dann zutrifft, wenn das Vorkaufsrecht nur auf einzelnen Miteigentumsanteilen eingetragen ist und daher ein Vorkaufsfall möglicherweise gar nicht vorliegt (so Bydlinski in Klang2 IV/2, 863 f), hier schon deshalb nicht entschieden werden, weil das Vorkaufsrecht auf allen Miteigentumsanteilen eingetragen ist.Gemäß Paragraph 1076, ABGB hat das Vorkaufsrecht im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sache keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muß. Diese Bestimmung gilt nach der nunmehr jedenfalls für das verbücherte Vorkaufsrecht herrschenden Auffassung auch für die freiwillige Feilbietung (Aicher in Rummel2 Rz 2 zu 1076; Bettelheim in Klang1 II/2, 1026 f; Bydlinski in Klang2 IV/2, 862; Faistenberger, Vorkaufsrecht (1967) 122 ff, mWn in FN 143) und damit auch für die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (so ausdrücklich Binder in Schwimann ABGB Rz 6 zu 1076; Bydlinski in Klang2 IV/2, 864; Faistenberger aaO), weil sich diese gemäß Paragraph 352, EO nach den Vorschriften für die freiwillige Feilbietung richtet. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung, die sowohl im Wortlaut der Bestimmung, in der allgemein von gerichtlicher Feilbietung die Rede ist, als auch in der Entstehungsgeschichte (hiezu ausführlich Faistenberger aaO) eine Stütze findet, an (so schon SZ 26/72 und GlUNF 3512; aM noch GlUNF 2701). Dabei muß die Frage, ob sie auch dann zutrifft, wenn das Vorkaufsrecht nur auf einzelnen Miteigentumsanteilen eingetragen ist und daher ein Vorkaufsfall möglicherweise gar nicht vorliegt (so Bydlinski in Klang2 IV/2, 863 f), hier schon deshalb nicht entschieden werden, weil das Vorkaufsrecht auf allen Miteigentumsanteilen eingetragen ist.
Aus § 1076 ABGB ergibt sich entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung aber, daß dem Vorkaufsberechtigten auf Grund des Gesetzes ein Rekursrecht erst im Zusammenhang mit der Erteilung des Zuschlags zusteht, weil er erst ab dem Zeitpunkt der Anberaumung des Versteigerungstermines als Beteiligter kraft Gesetzes anzusehen ist. Seine Stellung ist auf Grund dieser Bestimmung nicht anders als im Zwangsversteigerungsverfahren, für das sie ebenfalls maßgebend und für das es einhellige Meinung ist, daß der Vorkaufsberechtigte vor der Anberaumung des Versteigerungstermines dem Verfahren nicht beizuziehen ist (Aicher in Rummel2 Rz 4 zu 1076;Aus Paragraph 1076, ABGB ergibt sich entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung aber, daß dem Vorkaufsberechtigten auf Grund des Gesetzes ein Rekursrecht erst im Zusammenhang mit der Erteilung des Zuschlags zusteht, weil er erst ab dem Zeitpunkt der Anberaumung des Versteigerungstermines als Beteiligter kraft Gesetzes anzusehen ist. Seine Stellung ist auf Grund dieser Bestimmung nicht anders als im Zwangsversteigerungsverfahren, für das sie ebenfalls maßgebend und für das es einhellige Meinung ist, daß der Vorkaufsberechtigte vor der Anberaumung des Versteigerungstermines dem Verfahren nicht beizuziehen ist (Aicher in Rummel2 Rz 4 zu 1076;
Angst-Jakusch-Pimmer, MGA EO12 Anm 12 zu § 133; Bettelheim in Klang1 II/2, 1026; Bydlinski in Klang2 IV/2, 855). Damit scheidet aber auch aus, daß durch den angefochtenen Beschluß in die Rechtsstellung des Vorkaufsberechtigten unmittelbar eingegriffen wurde.Angst-Jakusch-Pimmer, MGA EO12 Anmerkung 12 zu Paragraph 133,; Bettelheim in Klang1 II/2, 1026; Bydlinski in Klang2 IV/2, 855). Damit scheidet aber auch aus, daß durch den angefochtenen Beschluß in die Rechtsstellung des Vorkaufsberechtigten unmittelbar eingegriffen wurde.
Da somit dem Vorkaufsberechtigten schon die Legitimation zur Anfechtung des Beschlusses über die Feststellung der Versteigerungsbedingungen fehlte, ist auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage seiner Beschwer nicht einzugehen. Das Rekursgericht hat den Rekurs des Vorkaufsberechtigten jedenfalls zu Recht zurückgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.