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Entscheidung 8 Ob 51/24v×

Entscheidung 8 Ob 51/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003046 Rechtssatz 26.09.1973Zivilrecht
Verteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündl …
RS0003095 Rechtssatz 11.06.1952Zivilrecht
Wenn die Anfechtung des Meistbotsverteilungsbeschlusses auf eine Gesetzwidrigkeit oder einem Verstoß gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216, 217 EO gestützt wird, dann sind entgegen dem Wortlaut des § 234 Abs 1 EO auch diejenigen Beteiligten …
RS0003381 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Reku …
RS0003608 Rechtssatz 18.12.1973Zivilrecht
Ersatzansprüche gem § 222 Abs 3 und 4 EO müssen spätestens in der Verteilungstagsatzung erhoben werden (Heller-Berger-Stix S 1521, 1524).
RS0007108 Rechtssatz 04.08.1977Zivilrecht
Durch den Eintritt der formellen Rechtskraft wird die Wahrnehmbarkeit einer allfälligen Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht ausgeschlossen.
RS0008802 Rechtssatz 28.01.1970Strafrecht
1) Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des Wortlautes von Spruch und Gründen der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht …
RS0044117 Rechtssatz 30.12.1931Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichtes, der den Rekurs aus formellen Gründen als unzulässig behandelt, ist nicht als Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses anzusehen.
RS0044215 Rechtssatz 14.04.1970Zivilrecht
Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Ein durch das Rekursgericht beigefügter Beisatz - hier zeitliche Begrenzung einer …
RS0126066 Rechtssatz 30.06.2010Zivilrecht
Vor Verteilung des Meistbots ist zwingend eine Meistbotsverteilungstagsatzung durchzuführen.