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Rechtssatz RS0131337

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131337

Geschäftszahl

3Ob14/17f

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Rechtssatz

Der sogenannte Anfechtungswiderspruch ist eine selbständige Form der Ausübung des Anfechtungsrechts auch nach der IO. Dessen Geltendmachung durch Erhebung eines solchen Widerspruchs iSd Paragraph 213, Absatz eins, EO steht dem Insolvenzverwalter sowohl in der Meistbotsverteilungstagsatzung als auch in der Tagsatzung zur Verteilung nach der freihändigen Verwertung nach Paragraph 120, IO offen. Es handelt sich dabei um eine angriffsweise Rechtswahrung, weshalb der Widerspruch innerhalb der Präklusivfrist des Paragraph 43, Absatz 2, IO erhoben werden muss. Im Fall der Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach Paragraph 231, Absatz eins, EO hat die Fristwahrung nur dann Bestand, wenn die Widerspruchsklage innerhalb der Monatsfrist des Paragraph 231, Absatz 2, EO anhängig gemacht wurde. Bei Versäumung der Monatsfrist ist der Anfechtungsanspruch nicht erloschen, solange die Frist des Paragraph 43, Absatz 2, IO noch offen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
    Veröff: SZ 2017/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131337

Im RIS seit

11.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20170329_OGH0002_0030OB00014_17F0000_001