Rechtssatz RS0064594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064594
Entscheidungsdatum
14.02.2023
Norm
ABGB idF BGBl I 1997/30
KO §39
Rechtssatz
Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner ohne bücherliche Löschung also wie eine Eigentümerhypothek (§§ 469, 1446 ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner.Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner ohne bücherliche Löschung also wie eine Eigentümerhypothek (Paragraphen 469, 1446, ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 242/65
Entscheidungstext OGH 21.10.1965 5 Ob 242/65
Veröff: JBl 1966,376
- 1 Ob 684/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 684/89
Veröff: SZ 63/26 = ÖBA 1990,564
- 8 Ob 279/00p
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 279/00p
Beisatz: Auch nach Änderung des § 469a ABGB durch BGBl I 1997/30 fällt der Erlös nach erfolgreicher Anfechtung der Vorhypothek an die Masse und nicht an die nachfolgenden Pfandgläubiger; dies auch dann, wenn kein Vorbehalt des Eigentümers im Grundbuch angemerkt ist. (T1)
- 3 Ob 83/12w
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 83/12w
Auch; Beisatz: Der Anfechtungsanspruch geht nämlich nicht auf Löschung, sondern nur auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern. (T2)
- 3 Ob 14/17f
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
Auch; Veröff: SZ 2017/43
- 17 Ob 7/22m
Entscheidungstext OGH 14.02.2023 17 Ob 7/22m
Vgl; Beisatz: Hier: Das gilt auch für die Anfechtung einer Eigentumsübertragung – unter Ablehnung von 17 Ob 2/22a. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064594
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19651021_OGH0002_0050OB00242_6500000_002