Der Revisionsrekurs des Masseverwalters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, in eventu Aufhebung, ist zulässig und berechtigt.
Es ist wohl zutreffend, dass das österreichische Recht keine echte bzw forderungsbekleidete Eigentümerhypothek kennt, sondern bloß ein Recht des Eigentümers zur Verfügung über den Pfandrang gemäß § 469 letzter Satz ABGB, das heißt Übertragung des Pfandrechts nach Erlöschen der ursprünglichen Pfandschuld auf eine neue Forderung, welche als "unechte bzw forderungsentkleidete Eigentümerhypothek" bezeichnet wird (für alle hiezu ausführlich Koziol in Koziol/Welser Grundriss des bürgerlichen Rechts I11 353 ff). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass vereinzelt verkürzt nur von einer Eigentümerhypothek gesprochen wird.Es ist wohl zutreffend, dass das österreichische Recht keine echte bzw forderungsbekleidete Eigentümerhypothek kennt, sondern bloß ein Recht des Eigentümers zur Verfügung über den Pfandrang gemäß Paragraph 469, letzter Satz ABGB, das heißt Übertragung des Pfandrechts nach Erlöschen der ursprünglichen Pfandschuld auf eine neue Forderung, welche als "unechte bzw forderungsentkleidete Eigentümerhypothek" bezeichnet wird (für alle hiezu ausführlich Koziol in Koziol/Welser Grundriss des bürgerlichen Rechts I11 353 ff). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass vereinzelt verkürzt nur von einer Eigentümerhypothek gesprochen wird.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 5 Ob 242, 292/65, JBl 1996, 376 und ausführlicher noch in der Entscheidung 1 Ob 684/89, SZ 63/26 = ÖBA 1990, 564, Bartsch (in Bartsch/Pollak KO AO AnfO I3 159 Anm 26 f) folgend, dargelegt, dass der Anfechtungsanspruch ein Forderungsanspruch eigener Natur ist, sein Ziel daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustandes ist, indem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Weil die Anfechtung nur gegenüber den Konkursgläubigern die Wirkung der Rechtshandlung beseitigt (relative Unwirksamkeit), kann das Anfechtungsergebnis auch nur diesen zugute kommen. Wenn daher der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung wirkt daher wie die Übertragung an den Gemeinschuldner, also wie eine Eigentümerhypothek (§§ 469, 1446 ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner. Auch Petschek/Reimer/Schiemer (Insolvenzrecht 390) wiesen darauf hin, dass die Vorrückung der Nachmänner jedenfalls verhindert werden müsse, weshalb sich der Leistungsanspruch auf die Übertragung des Pfandrechtes beziehe; bei exekutionsrechtlicher Verwertung erwerbe die Masse einen Vollstreckungsteilnahmeanspruch. Diese Ansicht wird auch von der heutigen Lehre geteilt. Koziol/Bollenberger (in Bartsch/Pollak/Buchegger, Konkursrecht I4 Rz 52 ff, insb 55 zu § 27 und Rz 14 zu § 39 KO) heben hervor, dass dem Gläubiger, der durch das beseitigte Pfandrecht gesichert war, als Konkursgläubiger die Erhöhung der allgemeinen Masse natürlich gleichfalls zugute komme, außer es würde auch die persönliche Forderung von der Anfechtung getroffen. In diesem Sinn auch Feil (KO3 Rz 19 zu § 27) und König (Anfechtung2 Rz 358, siehe auch FN 7), der darauf hinweist, dass es sich bei dem Anfechtungsanspruch um einen Rechtsgestaltungsanspruch, verbunden mit einem Leistungsanspruch handle, der regelmäßig nur auf Unwirksamerklärung gerichtet sei.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 5 Ob 242, 292/65, JBl 1996, 376 und ausführlicher noch in der Entscheidung 1 Ob 684/89, SZ 63/26 = ÖBA 1990, 564, Bartsch (in Bartsch/Pollak KO AO AnfO I3 159 Anmerkung 26 f) folgend, dargelegt, dass der Anfechtungsanspruch ein Forderungsanspruch eigener Natur ist, sein Ziel daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustandes ist, indem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Weil die Anfechtung nur gegenüber den Konkursgläubigern die Wirkung der Rechtshandlung beseitigt (relative Unwirksamkeit), kann das Anfechtungsergebnis auch nur diesen zugute kommen. Wenn daher der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung wirkt daher wie die Übertragung an den Gemeinschuldner, also wie eine Eigentümerhypothek (Paragraphen 469, 1446, ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner. Auch Petschek/Reimer/Schiemer (Insolvenzrecht 390) wiesen darauf hin, dass die Vorrückung der Nachmänner jedenfalls verhindert werden müsse, weshalb sich der Leistungsanspruch auf die Übertragung des Pfandrechtes beziehe; bei exekutionsrechtlicher Verwertung erwerbe die Masse einen Vollstreckungsteilnahmeanspruch. Diese Ansicht wird auch von der heutigen Lehre geteilt. Koziol/Bollenberger (in Bartsch/Pollak/Buchegger, Konkursrecht I4 Rz 52 ff, insb 55 zu Paragraph 27 und Rz 14 zu Paragraph 39, KO) heben hervor, dass dem Gläubiger, der durch das beseitigte Pfandrecht gesichert war, als Konkursgläubiger die Erhöhung der allgemeinen Masse natürlich gleichfalls zugute komme, außer es würde auch die persönliche Forderung von der Anfechtung getroffen. In diesem Sinn auch Feil (KO3 Rz 19 zu Paragraph 27,) und König (Anfechtung2 Rz 358, siehe auch FN 7), der darauf hinweist, dass es sich bei dem Anfechtungsanspruch um einen Rechtsgestaltungsanspruch, verbunden mit einem Leistungsanspruch handle, der regelmäßig nur auf Unwirksamerklärung gerichtet sei.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jedenfalls bis zur Grundbuchsgesetznovelle 1997 bei einer Anfechtung die nachfolgenden Pfandgläubiger nicht vorrückten. Wie das Anfechtungsbegehren konkret zu fassen ist (dazu zB SZ 63/26 und König aaO), kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil der Anfechtungsanspruch des Masseverwalters von dem betroffenen Höchstbetragspfandgläubiger in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise anerkannt wurde.
Durch die Grundbuchsgesetznovelle 1997 BGBl I 1997/30, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, da die Anträge auf Eintragung der Hypotheken alle erst im Jahr 1998 erfolgten (Art VI § 2 dieses Gesetzes) ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Bis zu dieser seit 1. 1. 1998 geltenden Änderung konnte der Eigentümer gemäß § 469a Satz 2 ABGB aF auf sein Verfügungsrecht verzichten. Die bücherliche Anmerkung der Verpflichtung, eine bestimmte Hypothek nach Tilgung der zugrunde liegenden Forderung löschen zu lassen, hinderte eine Verfügung über die Hypothek, sodass es zur Vorrückung kam. Da diese Anmerkung der Löschungsverpflichtung in der Praxis zur Regel wurde, hat die Grundbuchsnovelle 1997 zwecks Entlastung des Grundbuchs § 469a Satz 2 ABGB geändert: Ist ein der Hypothek im Range nachfolgendes oder gleichgestelltes, rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vorbehalten hat und dieser Vorbehalt bei der Hypothek angemerkt ist. Das Regel-, Ausnahme-Verhältnis in § 469a ABGB wurde also umgekehrt. Nunmehr müssen sich nicht die Nachhypothekare die Löschung der Vorhypothek ausbedingen, sondern umgekehrt der Eigentümer das Verfügungsrecht über diese (ErlRV 561 BlgNR 20. GP, 6 f; Koziol aaO 355; Hofmann in Rummel ABGB I3 Rz 3a zu § 469a; S. Bydlinski, Immolex 1997, 125 f).Durch die Grundbuchsgesetznovelle 1997 BGBl römisch eins 1997/30, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, da die Anträge auf Eintragung der Hypotheken alle erst im Jahr 1998 erfolgten (Artikel römisch sechs, Paragraph 2, dieses Gesetzes) ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Bis zu dieser seit 1. 1. 1998 geltenden Änderung konnte der Eigentümer gemäß Paragraph 469 a, Satz 2 ABGB aF auf sein Verfügungsrecht verzichten. Die bücherliche Anmerkung der Verpflichtung, eine bestimmte Hypothek nach Tilgung der zugrunde liegenden Forderung löschen zu lassen, hinderte eine Verfügung über die Hypothek, sodass es zur Vorrückung kam. Da diese Anmerkung der Löschungsverpflichtung in der Praxis zur Regel wurde, hat die Grundbuchsnovelle 1997 zwecks Entlastung des Grundbuchs Paragraph 469 a, Satz 2 ABGB geändert: Ist ein der Hypothek im Range nachfolgendes oder gleichgestelltes, rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vorbehalten hat und dieser Vorbehalt bei der Hypothek angemerkt ist. Das Regel-, Ausnahme-Verhältnis in Paragraph 469 a, ABGB wurde also umgekehrt. Nunmehr müssen sich nicht die Nachhypothekare die Löschung der Vorhypothek ausbedingen, sondern umgekehrt der Eigentümer das Verfügungsrecht über diese (ErlRV 561 BlgNR 20. GP, 6 f; Koziol aaO 355; Hofmann in Rummel ABGB I3 Rz 3a zu Paragraph 469 a,; S. Bydlinski, Immolex 1997, 125 f).
Die Neuregelung des § 469a ABGB bezieht sich wie die Fassung vor der Grundbuchsgesetznovelle 1997 nur auf rechtsgeschäftliche Verfügungen, nicht aber auf die Anfechtung des Masseverwalters nach der Konkursordnung: In dem der zitierten Entscheidung SZ 63/26 zu Grunde liegenden Fall hatte sich der Schuldner wie nach altem Recht üblich verpflichtet, sämtliche dem Pfandrecht der beklagten Partei vorangehenden Pfandrechte nach deren Tilgung im Grundbuch löschen zu lassen. Dennoch ging der Oberste Gerichtshof nicht davon aus, dass die Anfechtung zu einer Löschung der Hypothek und zum Nachrücken der nachfolgenden Pfandgläubiger führe. Die Anfechtung wirke daher wie die Übertragung der Hypothek auf den Gemeinschuldner. Ebenso steht im vorliegenden, nunmehr nach neuer Rechtslage zu beurteilenden Fall, nach der das "Regel-, Ausnahme-Verhältnis" in § 469a ABGB umgekehrt wurde (Erl aaO 7), dieser Rechtswirkung zugunsten der Masse entgegen, dass sich der Schuldner das Verfügungsrecht nicht vorbehalten hat.Die Neuregelung des Paragraph 469 a, ABGB bezieht sich wie die Fassung vor der Grundbuchsgesetznovelle 1997 nur auf rechtsgeschäftliche Verfügungen, nicht aber auf die Anfechtung des Masseverwalters nach der Konkursordnung: In dem der zitierten Entscheidung SZ 63/26 zu Grunde liegenden Fall hatte sich der Schuldner wie nach altem Recht üblich verpflichtet, sämtliche dem Pfandrecht der beklagten Partei vorangehenden Pfandrechte nach deren Tilgung im Grundbuch löschen zu lassen. Dennoch ging der Oberste Gerichtshof nicht davon aus, dass die Anfechtung zu einer Löschung der Hypothek und zum Nachrücken der nachfolgenden Pfandgläubiger führe. Die Anfechtung wirke daher wie die Übertragung der Hypothek auf den Gemeinschuldner. Ebenso steht im vorliegenden, nunmehr nach neuer Rechtslage zu beurteilenden Fall, nach der das "Regel-, Ausnahme-Verhältnis" in Paragraph 469 a, ABGB umgekehrt wurde (Erl aaO 7), dieser Rechtswirkung zugunsten der Masse entgegen, dass sich der Schuldner das Verfügungsrecht nicht vorbehalten hat.
Vollständigkeitshalber ist zu den Rekursausführungen der V***** AG, die das Rekursgericht wegen seiner abweichenden Rechtsansicht nicht mehr behandelte, noch zu bemerken: Dass die Vorrangigkeitsvereinbarung vom 29. 7. 1998 nicht mehr vor der kurz danach erfolgten Konkurseröffnung am 27. 8. 1998 verbüchert wurde, es sich also um eine außerbücherliche Vorrangigkeitsvereinbarung handelt, schadet nicht, weil zwischen den beiden Hypothekargläubigern ausdrücklich vereinbart wurde, dass auch bei einer Verwertung vor der Verbücherung diese Vorrangvereinbarung maßgeblich sein sollte. Ebenso wenig ist der Umstand schädlich, dass keine ausdrückliche Feststellung über die Höhe der Forderung der O***** AG zum Zeitpunkt des Verteilungsbeschlusses getroffen wurde, weil die (wegen des Höchstbetragspfandrechts) nur bedingt anerkannte Forderung jedenfalls wesentlich höher (laut Anmeldungsverzeichnis Post 108 wurde ein Betrag von über S 10,000.000 anerkannt) als die nunmehr freigewordene Höchstbetragshypothek ist.
Es ist daher dem Revisionsrekursantrag des Masseverwalters folgend, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.