Der Revision der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind nicht gerechtfertigt (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Beklagten wurden vom Gemeinschuldner Walter B*** vertragliche Pfandrechte auf insgesamt sieben Liegenschaften eingeräumt und die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung angemerkt, tatsächlich wurde ein Pfandrecht nur auf der Liegenscahft EZ 5548 KG Hollabrunn einverleibt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Anfechtungsgrund des § 30 Abs 1 Z 1 KO (Anfechtung wegen objektiver Begünstigung) gegeben ist. Nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Das Vorliegen der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen wie die Vornahme der Sicherstellung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der beiden Gemeinschuldnerinnen, aber nicht früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung (§ 30 Abs 2 KO) und die Befriedigungstauglichkeit als Eignung zu einer Vermehrung der Konkursmasse sowie die Begünstigung vor den anderen Gläubigern ist im Revisionsverfahren nicht strittig; diese Voraussetzungen sind auch gegeben. Bei der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an, das heißt, die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zur Zeit der Vornahme der Sicherstellung des Gläubigers muß nur objektiv gegeben sein. Es ist nicht erforderlich, daß die Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger auch bekannt war oder bekannt sein mußte (SZ 45/57 ua). Der Anfechtungsgegner muß auch nicht wissen, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder nicht so, wie er es erhielt, gebührte (SZ 58/213, SZ 57/87, SZ 46/57 ua;Der Revision der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind nicht gerechtfertigt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Beklagten wurden vom Gemeinschuldner Walter B*** vertragliche Pfandrechte auf insgesamt sieben Liegenschaften eingeräumt und die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung angemerkt, tatsächlich wurde ein Pfandrecht nur auf der Liegenscahft EZ 5548 KG Hollabrunn einverleibt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Anfechtungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO (Anfechtung wegen objektiver Begünstigung) gegeben ist. Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Das Vorliegen der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen wie die Vornahme der Sicherstellung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der beiden Gemeinschuldnerinnen, aber nicht früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung (Paragraph 30, Absatz 2, KO) und die Befriedigungstauglichkeit als Eignung zu einer Vermehrung der Konkursmasse sowie die Begünstigung vor den anderen Gläubigern ist im Revisionsverfahren nicht strittig; diese Voraussetzungen sind auch gegeben. Bei der Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an, das heißt, die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zur Zeit der Vornahme der Sicherstellung des Gläubigers muß nur objektiv gegeben sein. Es ist nicht erforderlich, daß die Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger auch bekannt war oder bekannt sein mußte (SZ 45/57 ua). Der Anfechtungsgegner muß auch nicht wissen, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder nicht so, wie er es erhielt, gebührte (SZ 58/213, SZ 57/87, SZ 46/57 ua;
Petschek-Reimer-Schiemer, Involvenzrecht 329;
Bartsch-Pollak aaO, 204; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 241).
Eine objektive Begünstigung liegt vor, wenn der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt (sogenannte abweichende oder inkongruente Deckung). Durch die Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 1 KO will der Gesetzgeber unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen die objektive Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen unter anderem durch Sicherstellung verhindern und damit die Gleichbehandlung aller Gläubiger sichern. Im Interesse der Durchsetzung dieses Gesetzeszweckes sind an die, eine Anfechtung nach der genannten Bestimmung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen (JBl 1989, 53 mit zust Anm von Schumacher; SZ 52/147; König aaO, Rz 241). Eine Sicherstellung ist dann inkongruent, wenn sie nicht auf Grund eines vor der kritischen Frist begründeten oder gesetzlichen Anspruchs zustandekam oder wenn der sichergestellte Anspruch, der erst während der kritischen Frist begründet wurde, bei seiner Begründung eine solche Sicherstellung nicht vorsah (JBl 1989, 53; König aaO, Rz 246 und die dort zitierte Rechtsprechung). Kongruente oder gebührende, eine die Anfechtung somit ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben hatte. Aus dem Bereich des § 30 KO scheiden insbesondere solche Akte der Sicherstellung aus, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellen; in diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen (ÖBA 1988, 284 mit Anm von Hügel; SZ 52/147 ua; Petschek-Reimer-Schiemer aaO, 314; Bartsch-Pollak aaO, 202). Werden wie im vorliegenden Fall innerhalb der Fristen des § 30 Abs 1 und 2 KO Pfandrechte - die in einem Fall zur Einverleibung führten - als Sicherstellung für schon früher bestandene Schulden eingeräumt, ist nur dann kongruente Deckung anzunehmen, wenn vor Beginn dieser Frist bereits ein Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag (ein Pfandversprechen) und damit ein klagbares Recht auf sofortigen Abschluß des Pfandvertrages bestand (ÖBA 1987, 840; WBl 1987, 96; SZ 46/57). Davon kann hier keine Rede sein.Eine objektive Begünstigung liegt vor, wenn der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt (sogenannte abweichende oder inkongruente Deckung). Durch die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO will der Gesetzgeber unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen die objektive Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen unter anderem durch Sicherstellung verhindern und damit die Gleichbehandlung aller Gläubiger sichern. Im Interesse der Durchsetzung dieses Gesetzeszweckes sind an die, eine Anfechtung nach der genannten Bestimmung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen (JBl 1989, 53 mit zust Anmerkung von Schumacher; SZ 52/147; König aaO, Rz 241). Eine Sicherstellung ist dann inkongruent, wenn sie nicht auf Grund eines vor der kritischen Frist begründeten oder gesetzlichen Anspruchs zustandekam oder wenn der sichergestellte Anspruch, der erst während der kritischen Frist begründet wurde, bei seiner Begründung eine solche Sicherstellung nicht vorsah (JBl 1989, 53; König aaO, Rz 246 und die dort zitierte Rechtsprechung). Kongruente oder gebührende, eine die Anfechtung somit ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO erworben hatte. Aus dem Bereich des Paragraph 30, KO scheiden insbesondere solche Akte der Sicherstellung aus, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellen; in diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen (ÖBA 1988, 284 mit Anmerkung von Hügel; SZ 52/147 ua; Petschek-Reimer-Schiemer aaO, 314; Bartsch-Pollak aaO, 202). Werden wie im vorliegenden Fall innerhalb der Fristen des Paragraph 30, Absatz eins und 2 KO Pfandrechte - die in einem Fall zur Einverleibung führten - als Sicherstellung für schon früher bestandene Schulden eingeräumt, ist nur dann kongruente Deckung anzunehmen, wenn vor Beginn dieser Frist bereits ein Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag (ein Pfandversprechen) und damit ein klagbares Recht auf sofortigen Abschluß des Pfandvertrages bestand (ÖBA 1987, 840; WBl 1987, 96; SZ 46/57). Davon kann hier keine Rede sein.
Im vorliegenden Fall erwarb die beklagte Gläubigerin die nun
angefochtenen Pfandrechte, ohne daß sie auf diese einen gesetzlichen
oder einen vertraglichen Anspruch gehabt hätte. Die Bestellung von
Pfandrechten auf Liegenschaften des Walter B*** war nicht Gegenstand
der Kaufverträge über Traktoren zwischen der Beklagten als
Verkäuferin und des Walter B*** als Vorbehaltskäufer. Die Beklagte
hat sich bei Abschluß der Kaufverträge über Traktoren keine
Sicherstellung dieser, sondern anderer Art (Eigentumsvorbehalt)
ausbedungen, sie ist daher begünstigt, weil sie Sicherstellung durch
neue und andere Sicherungsmittel, nämlich Grundpfandrechte erlangt
hat; sie hat damit etwas erhalten, "was sie nicht zu beanspruchen
hatte". Die abweichende Deckung besteht darin, daß die tatsächliche
Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit
der Leistung voneinander abweichen (SZ 57/87 = die vom
Berufungsgericht zitierte E EvBl 1985/92 = JBl 1985, 494 =
RdW 1984, 242 mwN ua). Es sei auch darauf verwiesen, daß die neuen Sicherheiten nach dem Inhalt der Pfandbestellungsurkunde zur Besicherung einer Forderung von 7,454.923 S samt Nebengebühren ausgestellt wurde und nicht nur zur Besicherung des Kaufpreises von - höchstens fünf -
Traktoren, hinsichtlich derer der Eigentumsvorbehalt nach den Behauptungen der Beklagten noch nicht erloschen gewesen sein soll. Wenn bei den verkauften Traktoren der Eigentumsvorbehalt erloschen war, bedeutet die Pfandbestellung an Liegenschaften die Gewährung einer neuen Sicherheit, war der Eigentumsvorbehalt noch nicht erloschen, handelt es sich um eine zusätzliche Sicherheit anderer Art zugunsten der beklagten Gläubigerin, die gleichfalls inkongruent ist.
Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustandes, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (SZ 59/228). Weil die Anfechtung nur gegenüber den Konkursgläubigern die Wirkung der Rechtshandlung beiseitigt (relative Unwirksamkeit), kann das Anfechtungsergebnis auch nur diesen zugute kommen. Wenn daher der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner, also wie eine Eigentümerhypothek (§§ 469, 1446 ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner (JBl 1966, 376; SZ 26/33 zu § 12 AnfO, 1 Ob 583/79 zu § 29 Z 1 KO; Bartsch-Pollak aaO, 159 Anm 26; Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung2 § 27 KO Rz 24). Bei der Anfechtung eines dinglichen Rechts geht der Anspruch deshalb nicht auf Löschung, das wäre der Leistungsnaturalanspruch, sondern regelmäßig nur auf Unwirksamerklärung (König aaO, Rz 358).Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustandes, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (SZ 59/228). Weil die Anfechtung nur gegenüber den Konkursgläubigern die Wirkung der Rechtshandlung beiseitigt (relative Unwirksamkeit), kann das Anfechtungsergebnis auch nur diesen zugute kommen. Wenn daher der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner, also wie eine Eigentümerhypothek (Paragraphen 469, 1446, ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner (JBl 1966, 376; SZ 26/33 zu Paragraph 12, AnfO, 1 Ob 583/79 zu Paragraph 29, Ziffer eins, KO; Bartsch-Pollak aaO, 159 Anmerkung 26; Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung2 Paragraph 27, KO Rz 24). Bei der Anfechtung eines dinglichen Rechts geht der Anspruch deshalb nicht auf Löschung, das wäre der Leistungsnaturalanspruch, sondern regelmäßig nur auf Unwirksamerklärung (König aaO, Rz 358).
Die Anfechtung einer von mehreren, im Range aufeinanderfolgender Belastungen (zB Hypotheken) darf somit keineswegs zum Aufrücken nachstehender Realgläubiger führen. Nur deshalb darf der Masseverwalter die Anfechtungsklage nicht auf Löschung der anfechtbaren Belastung richten. War aber das angefochtene Grundpfandrecht die einzige oder letzte Belastung, so kann der Masseverwalter, die Klage auf Bewilligung der Löschung richten (vgl Lent in Jaeger, Konkursordnung8, § 29 dKO Rz 8 mwN). Nach der vom Revisionsgericht eingeholten Grundbuchsabschrift betreffend die Liegenschaft EZ 5548 Hollabrunn ist das zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundpfandrecht das letzte in der Reihe der Belastungen, sodaß gegen dessen Löschung die in der Revision vorgetragenen Bedenken nicht bestehen können. Die Anfechtung einer von mehreren, im Range aufeinanderfolgender Belastungen (zB Hypotheken) darf somit keineswegs zum Aufrücken nachstehender Realgläubiger führen. Nur deshalb darf der Masseverwalter die Anfechtungsklage nicht auf Löschung der anfechtbaren Belastung richten. War aber das angefochtene Grundpfandrecht die einzige oder letzte Belastung, so kann der Masseverwalter, die Klage auf Bewilligung der Löschung richten vergleiche Lent in Jaeger, Konkursordnung8, Paragraph 29, dKO Rz 8 mwN). Nach der vom Revisionsgericht eingeholten Grundbuchsabschrift betreffend die Liegenschaft EZ 5548 Hollabrunn ist das zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundpfandrecht das letzte in der Reihe der Belastungen, sodaß gegen dessen Löschung die in der Revision vorgetragenen Bedenken nicht bestehen können.
Die in der Revision als "Kostenrekurs" bezeichnete Kostenanfechtung strebt ausschließlich bei der angestrebten anderen Sachentscheidung eine ihre entsprechende Kostenentscheidung an. Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die in der Revision als "Kostenrekurs" bezeichnete Kostenanfechtung strebt ausschließlich bei der angestrebten anderen Sachentscheidung eine ihre entsprechende Kostenentscheidung an. Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.