Rechtssatz RS0050319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050319
Entscheidungsdatum
21.02.1990
Rechtssatz
Ficht der Masseverwalter eine dingliche Belastung an, darf das Ergebnis nicht das Nachrücken nachfolgender Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung wirkt wie die Übertragung der Hypothek an den Gemeinschuldner. Die Anfechtungsklage darf dann nicht auf Löschung der anfechtbaren Belastung gerichtet sein. War aber das angefochtene Pfandrecht die einzige oder letzte Belastung, kann die Klage auch auf Löschung gerichtet sein, weil es dann zu einem Nachrücken nachstehender Berechtigter nicht kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050319
Dokumentnummer
JJR_19900221_OGH0002_0010OB00684_8900000_001