Rechtssatz RS0003372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003372
Geschäftszahl
3Ob6/68; 3Ob69/06b; 3Ob14/17f
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse ist den nachfolgenden Berechtigten nach ihrer Priorität zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob sie geklagt haben oder nicht.Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse ist den nachfolgenden Berechtigten nach ihrer Priorität zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob sie geklagt haben oder nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 6/68
Entscheidungstext OGH 24.01.1968 3 Ob 6/68
- 3 Ob 69/06b
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 69/06b
Auch; nur: Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. (T1)
Beisatz: Das Urteil bewirkt im Umfang der Rechtskraft auch die Bindung des Erstgerichts. (T2)
- 3 Ob 14/17f
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
Auch; Veröff: SZ 2017/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003372
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19680124_OGH0002_0030OB00006_6800000_001