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Rechtssatz RS0003372×

Rechtssatz RS0003372

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003372

Geschäftszahl

3Ob6/68; 3Ob69/06b; 3Ob14/17f

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse ist den nachfolgenden Berechtigten nach ihrer Priorität zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob sie geklagt haben oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 6/68
    Entscheidungstext OGH 24.01.1968 3 Ob 6/68
  • 3 Ob 69/06b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 69/06b
    Auch; nur: Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. (T1)
    Beisatz: Das Urteil bewirkt im Umfang der Rechtskraft auch die Bindung des Erstgerichts. (T2)
  • 3 Ob 14/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
    Auch; Veröff: SZ 2017/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19680124_OGH0002_0030OB00006_6800000_001