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Rechtssatz RS0003441×

Rechtssatz RS0003441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003441

Geschäftszahl

3Ob913/37; 2Ob583/79; 3Ob143/13w

Entscheidungsdatum

08.10.2013

Rechtssatz

Hat ein Liegenschaftspfandgläubiger das Begehren gestellt, dass der auf seine Forderung entfallende Meistbotsrest nicht auf die Zinsen, sondern in erster Linie zur teilweisen Berichtigung des Kapitals zugewiesen werde, und verlangt er den Ersatz der Zinsen von einem Dritten, der die Haftung für die Zinsenforderung als Bürge und Zahler übernommen hat, so kann er sich nicht zum Nachteil des Bürgen auf den Verteilungsbeschluss berufen; er muss vielmehr die Berechnung gegen sich gelten lassen, die bei Einhaltung der Verteilungsgrundsätze des Paragraph 216, EO anzuwenden gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 913/37
    Entscheidungstext OGH 30.11.1937 3 Ob 913/37
    SZ 19/317
  • 2 Ob 583/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 583/79
    SZ 52/172
  • 3 Ob 143/13w
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 143/13w
    Auch; Beisatz: Ein Liegenschaftspfandgläubiger kann sich daher nicht zum Nachteil eines Bürgen auf den Inhalt des Verteilungsbeschlusses berufen, sondern muss die Verrechnung gegen sich gelten lassen, die bei Einhaltung der Verteilungsgrundsätze der §§ 216 ff EO anzuwenden gewesen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19371130_OGH0002_0030OB00913_3700000_001