Rechtssatz RS0003270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003270
Entscheidungsdatum
11.09.2019
Rechtssatz
Gleichrangige Ansprüche sind nach dem Verteilungsgrundsatz des § 218 Abs 1 EO mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnisses (§ 214 Abs 2 EO) verhältnismäßig zu befriedigen. Dies gilt auch für verschiedene Ansprüche desselben Gläubigers (SZ 19/195).Gleichrangige Ansprüche sind nach dem Verteilungsgrundsatz des Paragraph 218, Absatz eins, EO mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnisses (Paragraph 214, Absatz 2, EO) verhältnismäßig zu befriedigen. Dies gilt auch für verschiedene Ansprüche desselben Gläubigers (SZ 19/195).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 30/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 30/73
SZ 46/29
- 3 Ob 140/76
Entscheidungstext OGH 12.10.1976 3 Ob 140/76
nur: Gleichrangige Ansprüche sind nach dem Verteilungsgrundsatz des § 218 Abs 1 EO mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnisses (§ 214 Abs 2 EO) verhältnismäßig zu befriedigen. (T1) = SZ 49/117
- 3 Ob 18/81
Entscheidungstext OGH 06.05.1981 3 Ob 18/81
Auch; nur T1
- 3 Ob 78/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 78/91
Vgl auch; Beisatz: Nur bei einem ausdrücklich eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnis ist nur mehr diese maßgebend. (T2) = ÖBA 1992,378
- 3 Ob 49/19f
Entscheidungstext OGH 11.09.2019 3 Ob 49/19f
Gegenteilig; Beisatz: Ein Berechtigter mehrerer Forderungen, denen der gleiche Rang zukommt, kann die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren. (T3)
Veröff: SZ 2019/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003270
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0030OB00030_7300000_003