Die von der betreibenden Partei in der Verteilungstagsatzung abgegebenen Erklärungen erlauben nicht den Schluß, daß sie auf ihre Rechte aus der Anmerkung der Anfechtungsklage verzichtet habe und damit iSd § 214 Abs 2 EO ein Einverständnis zur Zuweisung des strittigen Betrages von S 360.000,-- an die Raiffeisenbank L***** vorläge. Die Reihenfolge der Verhandlung über die einzelnen Ansprüche wird vom Richter festgelegt. Nur deshalb, weil die betreibende Partei ihre Restforderung erst nach der Raiffeisenbank L***** anmeldete, kann daher noch keine Einigung in der Richtung abgeleitet werden, daß die betreibende Partei zu ihrem Nachteil nicht mehr auf der gesetzlichen Rangordnung bestehe. Nur bei einem ausdrücklich eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnis würde nur mehr diese maßgebend sein (vgl SZ 46/29). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die betreibende Partei nur das beantragt habe, was ihr im angefochtenen Verteilungsbeschluß zugewiesen wurde.Die von der betreibenden Partei in der Verteilungstagsatzung abgegebenen Erklärungen erlauben nicht den Schluß, daß sie auf ihre Rechte aus der Anmerkung der Anfechtungsklage verzichtet habe und damit iSd Paragraph 214, Absatz 2, EO ein Einverständnis zur Zuweisung des strittigen Betrages von S 360.000,-- an die Raiffeisenbank L***** vorläge. Die Reihenfolge der Verhandlung über die einzelnen Ansprüche wird vom Richter festgelegt. Nur deshalb, weil die betreibende Partei ihre Restforderung erst nach der Raiffeisenbank L***** anmeldete, kann daher noch keine Einigung in der Richtung abgeleitet werden, daß die betreibende Partei zu ihrem Nachteil nicht mehr auf der gesetzlichen Rangordnung bestehe. Nur bei einem ausdrücklich eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnis würde nur mehr diese maßgebend sein vergleiche SZ 46/29). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die betreibende Partei nur das beantragt habe, was ihr im angefochtenen Verteilungsbeschluß zugewiesen wurde.
Aber auch der Rekursausschluß nach § 234 Abs 1 EO liegt nicht vor.Aber auch der Rekursausschluß nach Paragraph 234, Absatz eins, EO liegt nicht vor.
Nach herrschender Auffassung kann zwar auch wegen Verletzung der von amtswegen wahrzunehmenden Verteilungsgrundsätze Widerspruch erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruches ist aber in einem solchen Fall zur Wahrung des Rekursrechtes nicht erforderlich;
wenn ein Verteilungsbeschluß gegen amtswegig wahrzunehmende Verteilungsgrundsätze verstößt, kann vielmehr auch ohne Erhebung des Widerspruches Rekurs erhoben werden (Heller-Berger-Stix 1597;
Entscheidungen wie EvBl 1976/82, SZ 46/29 ua).
Eine solche Verletzung eines von Amts wegen wahrzunehmenden Verteilungsgrundsatzes ist im vorliegenden Fall gegeben:
Die Anmerkung der Anfechtungsklage verschafft zwar (etwa gegen die nachfolgende Anmerkung der Konkurseröffnung) noch keinen Rang (SZ 52/47; SZ 53/6). Sie hat aber gemäß § 20 Abs 2 AnfO zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Diese Wirkungserstreckung ist nicht mit dem Erwerb eines Befriedigungsranges gleichzusetzen, sie bedeutet aber, daß ein von ihr betroffener Berechtigter dem aus dem Anfechtungstatbestand benachteiligten Gläubiger wegen des im Zeitpunkt des Erwerbes des neuen Rechtes infolge der Anmerkung der Anfechtungsklage nicht mehr möglichen guten Glaubens sein bücherliches Recht nicht entgegenhalten kann (insoweit auch ÖBA 1991/268 = JBl 1991, 323, wo nur für das Verhältnis mehrerer Anfechtungsgläubiger untereinander die von Hoyer in ÖBA 1991, 284 kritisierte Position vertreten wurde, daß es unter ihnen auf den Rang der erworbenen Befriedigungsrechte und nicht auf den Rang der Anmerkungen der Anfechtungsklagen ankommt). Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AnfO, welche regelt, unter welchen Voraussetzungen auch ein Rechtsnehmer des anfechtbaren Eigentümers Anfechtungsgegner sein kann, steht der sofortigen Berücksichtigung dieser Wirkungserstreckung nicht entgegen. Ein Gläubiger, dem der anfechtbare Eigentümer ein Pfandrecht eingeräumt hat, ist zwar ein Rechtsnehmer iSd § 11 Abs 2 AnfO (vgl Bartsch-Pollak3 Anm 8 zur gleichlautenden Bestimmung des § 38 KO; König, Anfechtung, Rz 61). Zumindest für das Verteilungsverfahren kann aber nicht gefordert werden, daß zunächst eine Klage auf Unwirksamerklärung des strittigen Pfandrechtes erhoben werde, die nach § 11 Abs 2 Z 1 AnfO wegen der Anmerkung der gegen den Eigentümer erhobenen Anfechtungsklage jedenfalls erfolgreich sein müßte, sondern es kann sofort die der wirklichen Sachlage entsprechende Verteilung vorgenommen werden.Die Anmerkung der Anfechtungsklage verschafft zwar (etwa gegen die nachfolgende Anmerkung der Konkurseröffnung) noch keinen Rang (SZ 52/47; SZ 53/6). Sie hat aber gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AnfO zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Diese Wirkungserstreckung ist nicht mit dem Erwerb eines Befriedigungsranges gleichzusetzen, sie bedeutet aber, daß ein von ihr betroffener Berechtigter dem aus dem Anfechtungstatbestand benachteiligten Gläubiger wegen des im Zeitpunkt des Erwerbes des neuen Rechtes infolge der Anmerkung der Anfechtungsklage nicht mehr möglichen guten Glaubens sein bücherliches Recht nicht entgegenhalten kann (insoweit auch ÖBA 1991/268 = JBl 1991, 323, wo nur für das Verhältnis mehrerer Anfechtungsgläubiger untereinander die von Hoyer in ÖBA 1991, 284 kritisierte Position vertreten wurde, daß es unter ihnen auf den Rang der erworbenen Befriedigungsrechte und nicht auf den Rang der Anmerkungen der Anfechtungsklagen ankommt). Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AnfO, welche regelt, unter welchen Voraussetzungen auch ein Rechtsnehmer des anfechtbaren Eigentümers Anfechtungsgegner sein kann, steht der sofortigen Berücksichtigung dieser Wirkungserstreckung nicht entgegen. Ein Gläubiger, dem der anfechtbare Eigentümer ein Pfandrecht eingeräumt hat, ist zwar ein Rechtsnehmer iSd Paragraph 11, Absatz 2, AnfO vergleiche Bartsch-Pollak3 Anmerkung 8 zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 38, KO; König, Anfechtung, Rz 61). Zumindest für das Verteilungsverfahren kann aber nicht gefordert werden, daß zunächst eine Klage auf Unwirksamerklärung des strittigen Pfandrechtes erhoben werde, die nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, AnfO wegen der Anmerkung der gegen den Eigentümer erhobenen Anfechtungsklage jedenfalls erfolgreich sein müßte, sondern es kann sofort die der wirklichen Sachlage entsprechende Verteilung vorgenommen werden.
Damit durfte das Gericht zweiter Instanz den Rekurs nicht zurückweisen. Es wird allerdings zu prüfen haben, ob die Verhandlung in der Verteilungstagsatzung ausreichend war oder ob der Raiffeisenbank L***** Gelegenheit gegeben werden müßte, gegen eine Zuweisung des strittigen Betrages im Range CLNR 5 Widerspruch zu erheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.