Rechtssatz RS0075626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075626
Entscheidungsdatum
11.06.1996
Rechtssatz
Die im Bestellungsvertrag enthaltene Klausel über die Art der zu führenden Trafik (selbständige, nicht selbständige oder Verlagstrafik) stellt eine Willenserklärung und nicht eine bloße, widerlegbare Wissenserklärung dar und verpflichtet zur Führung der Trafik in der vereinbarten Art.Die im Bestellungsvertrag enthaltene Klausel über die Art der zu führenden Trafik (selbständige, nicht selbständige oder Verlagstrafik) stellt eine Willenserklärung und nicht eine bloße, widerlegbare Wissenserklärung dar und verpflichtet zur Führung der Trafik in der vereinbarten "Art".
Entscheidungstexte
- 1 Ob 653/85
Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 653/85
- 10 ObS 2024/96m
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2024/96m
Vgl; Beisatz: Dafür, ob eine bestimmte Tabaktrafik als selbständige oder als nicht selbständige behandelt wurde, war der Bestellungsvertrag maßgebend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0075626
Dokumentnummer
JJR_19851009_OGH0002_0010OB00653_8500000_001