Die Revision ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb 10.472 und DRdA 1991/5 (zust Harrer) ausgesprochen hat, berührt die Zustimmung oder Nichtzustimmung des Arbeitnehmers zu einer vertragsändernden Versetzung nicht das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG. Zweck dieser Bestimmung sei es, den einzelnen Arbeitnehmer wegen seiner Abhängigkeit vom Betriebsinhaber unter den Schutz der Betriebsvertretung zu stellen. Darüber hinaus habe der Betriebsrat bei Ausübung seines Mitbestimmungsrechtes das Interesse der Belegschaft zu wahren. Ist aber das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates vom Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers nicht abhängig, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes daraus, daß der Kläger - nachdem er mit Schreiben vom 31.Oktober 1991, insbesondere aber vom 11.November 1991 vergeblich eine Aufrechterhaltung seiner bisherigen Entgeltansprüche für den Fall einer Beendigung seiner Auslandstätigkeit und den damit verbundenen Wegfall der Funktionszulage gefordert hatte - der vertragsändernden Versetzung schließlich doch zustimmte und während seiner Auslandstätigkeit nicht mehr dagegen protestierte, ein Verlust des Mitwirkungsrechtes des Betriebsrates im Sinne einer nachträglichen Sanierung einer ohne seine Zustimmung erfolgten verschlechternden Versetzung nicht abgeleitet werden. Auch dem Kläger, der insbesondere im Schreiben vom 11.November 1991 auf die Verschlechterung seiner arbeitsvertraglichen Position im Falle der Beendigung der Auslandstätigkeit hingewiesen hatte, fällt wohl kein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last, wenn er sich auf die mangelnde Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung erst zu einem Zeitpunkt berief, als die von ihm gegenüber der beklagten Partei ins Treffen geführte Beeinträchtigung seiner arbeitsvertraglichen Position auch tatsächlich zu einer erheblichen Minderung seines Entgeltes führte (vgl DRdA 1991/5).Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb 10.472 und DRdA 1991/5 (zust Harrer) ausgesprochen hat, berührt die Zustimmung oder Nichtzustimmung des Arbeitnehmers zu einer vertragsändernden Versetzung nicht das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates im Sinne des Paragraph 101, ArbVG. Zweck dieser Bestimmung sei es, den einzelnen Arbeitnehmer wegen seiner Abhängigkeit vom Betriebsinhaber unter den Schutz der Betriebsvertretung zu stellen. Darüber hinaus habe der Betriebsrat bei Ausübung seines Mitbestimmungsrechtes das Interesse der Belegschaft zu wahren. Ist aber das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates vom Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers nicht abhängig, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes daraus, daß der Kläger - nachdem er mit Schreiben vom 31.Oktober 1991, insbesondere aber vom 11.November 1991 vergeblich eine Aufrechterhaltung seiner bisherigen Entgeltansprüche für den Fall einer Beendigung seiner Auslandstätigkeit und den damit verbundenen Wegfall der Funktionszulage gefordert hatte - der vertragsändernden Versetzung schließlich doch zustimmte und während seiner Auslandstätigkeit nicht mehr dagegen protestierte, ein Verlust des Mitwirkungsrechtes des Betriebsrates im Sinne einer nachträglichen Sanierung einer ohne seine Zustimmung erfolgten verschlechternden Versetzung nicht abgeleitet werden. Auch dem Kläger, der insbesondere im Schreiben vom 11.November 1991 auf die Verschlechterung seiner arbeitsvertraglichen Position im Falle der Beendigung der Auslandstätigkeit hingewiesen hatte, fällt wohl kein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last, wenn er sich auf die mangelnde Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung erst zu einem Zeitpunkt berief, als die von ihm gegenüber der beklagten Partei ins Treffen geführte Beeinträchtigung seiner arbeitsvertraglichen Position auch tatsächlich zu einer erheblichen Minderung seines Entgeltes führte vergleiche DRdA 1991/5).
Es ist daher zu prüfen, ob die mit Dienstvertrag vom 14.November 1991 vereinbarte Versetzung des Klägers zu einer Verschlechterung seiner arbeitsvertraglichen Position, insbesondere bezüglich der Entgeltbedingungen, führte. Hiebei ist nicht nur die jeweils aktuelle Entgelthöhe am alten und neuen Arbeitsplatz zu vergleichen, sondern auch die Summe der Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, die die jeweilige Entgelthöhe bestimmen und sich allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirken (siehe Schrammel, Die Verschlechterung der Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen beim Versetzungsschutz, ZAS 1978, 203 ff [205]).
Nach dem Dienstvertrag vom 1.Juli 1987 war dem Kläger ab 1.Jänner 1986 die Leitung der Organisation Sachversicherung im Bereich der Landesdirektion S***** übertragen und ihm für die Dauer dieser Tätigkeit eine nach oben hin mit 450.000 S jährlich begrenzte Superprovision von 0,6 % des von den vom Kläger betreuten Mitarbeitern erbrachten, polizzierten Produktionswertes vereinbart. Der Kläger hatte dieses Limit vor seiner Versetzung erreicht; von der hiefür beweispflichtigen beklagten Partei wurde nicht behauptet, daß der Kläger bei Verbleiben an seiner bisherigen Position diesen Provisionsbezug nicht mehr erlangt hätte. Die Bindung dieser Superprovision an die Funktion des Leiters der Organisation Sachversicherung und das in § 12 des Dienstvertrages vereinbarte jederzeitige Widerrufsrecht berechtigte den Dienstgeber entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht, ohne Zustimmung des Dienstnehmers das für die Bereitstellung der Arbeitskraft geleistete Entgelt zu kürzen. Die einem solchen Dienstvertrag eingeräumte Ermächtigung liefe darauf hinaus, daß der Dienstgeber ohne Einflußmöglichkeit des Dienstnehmers durch Entziehen der Funktion auch das Arbeitsentgelt nach Belieben einseitig bestimmen könnte. Eine solche Vereinbarung ist sittenwidrig (siehe Arb 9854; 9 Ob A 54/89; insbesondere WBl 1993, 223; vgl SZ 42/77). Die mit Dienstvertrag vom 1.Juli 1987 vereinbarte, rund die Hälfte seines Entgeltes bildende Superprovision konnte dem Kläger daher nicht von der beklagten Partei einseitig durch Versetzung in eine andere Funktion entzogen werden. Soweit sich die beklagte Partei auf § 6 Abs 2 KVI über die Zulässigkeit der Einstellung von mit der Funktion verbundenen Zulagen bei Versetzung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus dieser Bestimmung keine Ermächtigung des Dienstgebers zu einer verschlechternden Versetzung abzuleiten ist und daß die Superprovision im Gehaltsschema zu diesem Kollektivvertrag nicht als Zulage angeführt ist. Mit der Erhöhung des Gehaltes von S 35.450,-Nach dem Dienstvertrag vom 1.Juli 1987 war dem Kläger ab 1.Jänner 1986 die Leitung der Organisation Sachversicherung im Bereich der Landesdirektion S***** übertragen und ihm für die Dauer dieser Tätigkeit eine nach oben hin mit 450.000 S jährlich begrenzte Superprovision von 0,6 % des von den vom Kläger betreuten Mitarbeitern erbrachten, polizzierten Produktionswertes vereinbart. Der Kläger hatte dieses Limit vor seiner Versetzung erreicht; von der hiefür beweispflichtigen beklagten Partei wurde nicht behauptet, daß der Kläger bei Verbleiben an seiner bisherigen Position diesen Provisionsbezug nicht mehr erlangt hätte. Die Bindung dieser Superprovision an die Funktion des Leiters der Organisation Sachversicherung und das in Paragraph 12, des Dienstvertrages vereinbarte jederzeitige Widerrufsrecht berechtigte den Dienstgeber entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht, ohne Zustimmung des Dienstnehmers das für die Bereitstellung der Arbeitskraft geleistete Entgelt zu kürzen. Die einem solchen Dienstvertrag eingeräumte Ermächtigung liefe darauf hinaus, daß der Dienstgeber ohne Einflußmöglichkeit des Dienstnehmers durch Entziehen der Funktion auch das Arbeitsentgelt nach Belieben einseitig bestimmen könnte. Eine solche Vereinbarung ist sittenwidrig (siehe Arb 9854; 9 Ob A 54/89; insbesondere WBl 1993, 223; vergleiche SZ 42/77). Die mit Dienstvertrag vom 1.Juli 1987 vereinbarte, rund die Hälfte seines Entgeltes bildende Superprovision konnte dem Kläger daher nicht von der beklagten Partei einseitig durch Versetzung in eine andere Funktion entzogen werden. Soweit sich die beklagte Partei auf Paragraph 6, Absatz 2, KVI über die Zulässigkeit der Einstellung von mit der Funktion verbundenen Zulagen bei Versetzung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus dieser Bestimmung keine Ermächtigung des Dienstgebers zu einer verschlechternden Versetzung abzuleiten ist und daß die Superprovision im Gehaltsschema zu diesem Kollektivvertrag nicht als Zulage angeführt ist. Mit der Erhöhung des Gehaltes von S 35.450,-
auf S 45.000,- allein wurde der Wegfall der auch unter Berücksichtigung der beim Gehalt anfallenden Sonderzahlungen mehr als dreimal so hohen, kaum weniger bestandsfesten Superprovision daher nicht ausgeglichen.
Die mit Dienstvertrag vom 14.November 1991 vereinbarte Funktionszulage bildete entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kein angemessenes Äquivalent für den Wegfall der dem Kläger bis dahin zustehenden Superprovision, da sie zulässigerweise (siehe SZ 61/195; 9 Ob A 131/89 sowie RZ 1992/40) nur für den Zeitraum des wohl auch von vornherein nicht auf Dauer vorgesehenen Auslandseinsatzes des Klägers gebührte. Daß die Entsendung des Klägers nicht zeitlich unbegrenzt erfolgen sollte, ergibt sich nicht nur aus der Formulierung "bis auf weiteres" in § 1 Z 1 des Dienstvertrages vom 14. November 1991, sondern auch aus der Beibehaltung von G***** als Dienstort, der Regelung über den Entfall der Funktionszulage bei Beendigung des Auslandseinsatzes in § 3 letzter Absatz des Dienstvertrages und dem Vorbringen der beklagten Partei AS 15, wonach die beklagte Partei es übernommen hatte, die O***** AG beim Aufbau der Versicherungen in der Slowakei zu unterstützen und zu beraten und der Kläger aufgrund dieser vertraglichen Verpflichtung von der beklagten Partei als Berater eingesetzt wurde.Die mit Dienstvertrag vom 14.November 1991 vereinbarte Funktionszulage bildete entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kein angemessenes Äquivalent für den Wegfall der dem Kläger bis dahin zustehenden Superprovision, da sie zulässigerweise (siehe SZ 61/195; 9 Ob A 131/89 sowie RZ 1992/40) nur für den Zeitraum des wohl auch von vornherein nicht auf Dauer vorgesehenen Auslandseinsatzes des Klägers gebührte. Daß die Entsendung des Klägers nicht zeitlich unbegrenzt erfolgen sollte, ergibt sich nicht nur aus der Formulierung "bis auf weiteres" in Paragraph eins, Ziffer eins, des Dienstvertrages vom 14. November 1991, sondern auch aus der Beibehaltung von G***** als Dienstort, der Regelung über den Entfall der Funktionszulage bei Beendigung des Auslandseinsatzes in Paragraph 3, letzter Absatz des Dienstvertrages und dem Vorbringen der beklagten Partei AS 15, wonach die beklagte Partei es übernommen hatte, die O***** AG beim Aufbau der Versicherungen in der Slowakei zu unterstützen und zu beraten und der Kläger aufgrund dieser vertraglichen Verpflichtung von der beklagten Partei als Berater eingesetzt wurde.
Geht man davon aus, daß es sich um einen nicht auf Dauer angelegten Auslandseinsatz des Klägers und somit um eine Entsendung im Sinne des § 44 Abs 1 Satz 2 IPRG handelte, dann wurde ein nicht einseitig entziehbarer wesentlicher Entgeltbestandteil zum größten Teil durch eine vom Dienstgeber einseitig entziehbare Zulage ersetzt. Auch wenn die als pauschalierter Aufwandersatz bezeichnete Funktionszulage nicht einmal in ihrem das dem Kläger bisher gebührende Entgelt übersteigenden Teil zur Abdeckung eines nicht durch die mit 5.000 S monatlich limitierten Tagesdiäten abgedeckten Mehraufwandes diente und sich daher für den Zeitraum der Auslandsentsendung insgesamt ein höherer Entgeltanspruch des Klägers ergab, war daher die Versetzung des Klägers mit einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG verbunden und hätte zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des für den Kläger bis zu seiner Versetzung zuständigen Betriebsrates in der Landesdirektion der beklagten Partei G***** bedurft.Geht man davon aus, daß es sich um einen nicht auf Dauer angelegten Auslandseinsatz des Klägers und somit um eine Entsendung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, Satz 2 IPRG handelte, dann wurde ein nicht einseitig entziehbarer wesentlicher Entgeltbestandteil zum größten Teil durch eine vom Dienstgeber einseitig entziehbare Zulage ersetzt. Auch wenn die als pauschalierter Aufwandersatz bezeichnete Funktionszulage nicht einmal in ihrem das dem Kläger bisher gebührende Entgelt übersteigenden Teil zur Abdeckung eines nicht durch die mit 5.000 S monatlich limitierten Tagesdiäten abgedeckten Mehraufwandes diente und sich daher für den Zeitraum der Auslandsentsendung insgesamt ein höherer Entgeltanspruch des Klägers ergab, war daher die Versetzung des Klägers mit einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen im Sinne des Paragraph 101, ArbVG verbunden und hätte zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des für den Kläger bis zu seiner Versetzung zuständigen Betriebsrates in der Landesdirektion der beklagten Partei G***** bedurft.
Da die Versetzung wegen Verstoßes gegen § 101 ArbVG unwirksam ist, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der auf Grund der getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend zu beantwortenden Frage, ob es im Hinblick auf die von der beklagten Partei zugestandene (AS 33), mit dem Wortlaut des schriftlichen Dienstvertrages vom 14.November 1991 kaum zu vereinbarende Zusicherung, damit werde keine Änderung der Rechte und Pflichten des Klägers im Vergleich zum Dienstvertrag vom 1.Juli 1987 bewirkt, sowie im Hinblick auf den auf den Kläger ausgeübten Druck zu einer individualarbeitsrechtlich wirksamen Änderung des Arbeitsvertrages des Klägers im Sinne eines dauernden Wegfalles der Superprovision auch bei Beendigung des Auslandseinsatzes kam.Da die Versetzung wegen Verstoßes gegen Paragraph 101, ArbVG unwirksam ist, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der auf Grund der getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend zu beantwortenden Frage, ob es im Hinblick auf die von der beklagten Partei zugestandene (AS 33), mit dem Wortlaut des schriftlichen Dienstvertrages vom 14.November 1991 kaum zu vereinbarende Zusicherung, damit werde keine Änderung der Rechte und Pflichten des Klägers im Vergleich zum Dienstvertrag vom 1.Juli 1987 bewirkt, sowie im Hinblick auf den auf den Kläger ausgeübten Druck zu einer individualarbeitsrechtlich wirksamen Änderung des Arbeitsvertrages des Klägers im Sinne eines dauernden Wegfalles der Superprovision auch bei Beendigung des Auslandseinsatzes kam.
Dem Kläger steht daher das Entgelt zu, das ihm ohne die unwirksame Versetzung als Leiter der Organisation Sachversicherung im Bereich der Landesdirektion S*****der beklagten Partei gebührt hätte.
Über die Höhe des Anspruches kann noch nicht abgesprochen werden, weil die Vorinstanzen aufgrund ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung diesbezüglich keine Feststellungen getroffen haben.
In Stattgebung der Revision war daher dem Kläger der Anspruch gegen die beklagte Partei dem Grunde nach mit Zwischenurteil zuzuerkennen und dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruches ohne Aufhebung aufzutragen (siehe Fasching Komm ZPO III 597 f; vgl 4 Ob 3/80; 6 Ob 771/81). Die Entscheidungen 2 Ob 16/68, 2 Ob 291/69, 3 Ob 49/72, 3 Ob 56/73, 8 Ob 91/76, 7 Ob 769/81 und 9 Ob A 228/92 über die Entbehrlichkeit einer Rückverweisung, weil jedes Zwischenurteil zur Folge habe, daß über die Höhe der Forderung noch zu verhandeln sei, betreffen durchwegs vom Berufungsgericht gefällte Zwischenurteile. Im Falle eines durch den Obersten Gerichtshof gefällten Zwischenurteiles erscheint es hingegen zweckmäßig, im Spruch der Entscheidung klarzustellen, welche der beiden in Frage kommenden Vorinstanzen über die Höhe zu verhandeln und zu entscheiden hat.In Stattgebung der Revision war daher dem Kläger der Anspruch gegen die beklagte Partei dem Grunde nach mit Zwischenurteil zuzuerkennen und dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruches ohne Aufhebung aufzutragen (siehe Fasching Komm ZPO römisch drei 597 f; vergleiche 4 Ob 3/80; 6 Ob 771/81). Die Entscheidungen 2 Ob 16/68, 2 Ob 291/69, 3 Ob 49/72, 3 Ob 56/73, 8 Ob 91/76, 7 Ob 769/81 und 9 Ob A 228/92 über die Entbehrlichkeit einer Rückverweisung, weil jedes Zwischenurteil zur Folge habe, daß über die Höhe der Forderung noch zu verhandeln sei, betreffen durchwegs vom Berufungsgericht gefällte Zwischenurteile. Im Falle eines durch den Obersten Gerichtshof gefällten Zwischenurteiles erscheint es hingegen zweckmäßig, im Spruch der Entscheidung klarzustellen, welche der beiden in Frage kommenden Vorinstanzen über die Höhe zu verhandeln und zu entscheiden hat.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 52 Abs 2 und 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO.