Rechtssatz RS0101974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101974
Entscheidungsdatum
11.01.2001
Norm
ASGG idF ASGGNov 1994 §46 Abs3 Z1
ASGG idF WGN 1997 §36 Abs3 Z1
ASGG §65 Abs1 Z7
Rechtssatz
In der Frage der Zulässigkeit der Revision ist in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG die Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt fünfzigtausend Schilling übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist) auch dann anzuwenden, wenn die Berechtigung der Beendigung oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Grund und Höhe des gesicherten Anspruches und damit für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von Bedeutung ist. Es ist nicht erforderlich, daß die Frage des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG als Hauptfrage zu klären ist. (§ 48 ASGG)In der Frage der Zulässigkeit der Revision ist in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt fünfzigtausend Schilling übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist) auch dann anzuwenden, wenn die Berechtigung der Beendigung oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Grund und Höhe des gesicherten Anspruches und damit für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von Bedeutung ist. Es ist nicht erforderlich, daß die Frage des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG als Hauptfrage zu klären ist. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
- 8 ObS 2112/96p
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObS 2112/96p
- 8 ObS 2/97w
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObS 2/97w
Auch; Beisatz: Eine Streitigkeit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt nicht unter die Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG. (T1)
- 8 ObS 73/97m
Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObS 73/97m
Auch
- 8 ObS 206/98x
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObS 206/98x
Auch; Beisatz: Nunmehr § 46 Abs 3 Z 1 ASGG idF WGN 1997. (T2)
- 8 ObS 296/00p
Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObS 296/00p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101974
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_008OBS02112_96P0000_001