Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 126/02i×

Entscheidung 1 Ob 126/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob126/02i

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, Niederlande, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 18.902,20 EUR sA infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Februar 2002, GZ 2 R 10/02s-21, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Oktober 2001, GZ 10 Cg 150/00z-14, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Vorabentscheidungsersuchen vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache C-257/02 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgezogen.

2. Das Verfahren über die Rekurse der Streitteile wird wieder aufgenommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit Schreiben des Kanzlers des EuGH vom 10. 2. 2004 wurde - unter Übersendung einer Abschrift des in der Rechtssache C-157/02 ergangenen Urteils des EuGH vom 5. 2. 2004 - um Mitteilung ersucht, ob das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2002 zur AZ 1 Ob 126/02i in der EuGH-Rechtssache C-257/02 "im Hinblick" auf das zuvor zitierte Urteil noch aufrechterhalten werde. Die vom EuGH mit Urteil vom 5. 2. 2004 erledigte Rechtssache C-157/02 betrifft das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs im Rahmen des unter der AZ 1 Ob 1/02g anhängigen Rekursverfahrens. Die dort zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen unterscheiden sich im Kern nur in Punkt 1. 1. von jenen, die dem EuGH zur Vorabentscheidung in diesem Rechtsstreit vorgelegt wurden. Eine Frage, wie sie dort unter 1. 1. gestellt wurde, konnte im Anlassfall unterbleiben, wurde doch die Republik Österreich als beklagte Partei in Anspruch genommen. Angesichts der sonstigen inhaltlichen Übereinstimmung der in beiden Vorabentscheidungsverfahren formulierten Fragen ist die Aufrechterhaltung des im Spruch bezeichneten Vorabentscheidungsersuchens als Voraussetzung der über die Rekurse der Streitteile noch zu treffenden Sacherledigung nicht geboten.

2. Nach Zurückziehung des unter 1. erörterten Vorabentscheidungsersuchens ist das ausgesetzte Rekursverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen vergleiche 10 ObS 103/01x [Revisionsverfahren] = SZ 74/84).

Anmerkung

E86049 1Ob126.02i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00126.02I.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20040224_OGH0002_0010OB00126_02I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075861 Rechtssatz 1995 – zuletzt 19.05.2026Zivilrecht
Eine Pflicht, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art 177 EWGV einzuholen, besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.
RS0082949 Rechtssatz 1995 – zuletzt 22.04.2026Zivilrecht
Nur dann, wenn eine Frage der Auslegung des EGV (hier - Frage nach der Reichweite des Art 177 EWGV) bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass die Beantwortung der …
RS0107482 Rechtssatz 1997 – zuletzt 30.10.2018Zivilrecht
Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (hier: Oberster Gerichtshof), ist gemäß Art 177 Abs 3 EGV zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine (derar …
RS0109025 Rechtssatz 1997 – zuletzt 19.05.2026Zivilrecht
Jedes Vorabentscheidungsersuchen voraus, daß die Vorlagefrage für die Entscheidung im Anlaßverfahren überhaupt präjudiziell ist. An einer solchen Präjudizialität mangelt es etwa dann, wenn die Abweisung des Klagebegehrens bereits durch Regelungen des inländ …
RS0111214 Rechtssatz 1998 – zuletzt 22.04.2026Zivilrecht
Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittel …
RS0111917 Rechtssatz 1999 – zuletzt 24.11.2022Zivilrecht
Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie ist, dass die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt.
RS0116435 Rechtssatz 2002 – zuletzt 02.06.2009Zivilrecht
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.1. Trifft auch die beklagte Partei im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum "funktionell …
RS0116558 Rechtssatz 2002 – zuletzt 17.05.2004Zivilrecht
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Bezwecken Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/EWG sowie Art 7 Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG die Verleihung des Rechts an jedes …
RS0116559 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
Das jeweils nur stufenweise zu realisierende Richtlinienziel ist, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedstaaten durch die schrittweise Harmonisierung der Abgabensysteme und die Einführung gerechter Mechanismen für die Anlastun …