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Rechtssatz RS0116435×

Rechtssatz RS0116435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116435

Entscheidungsdatum

02.06.2009

Norm

EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
EWG-RL 93/89/EWG - Wegekostenrichtlinie 1993 393L0089 Art7 litb
EWG-RL 93/89/EWG - Wegekostenrichtlinie 1993 393L0089 Art7 lith
EG-RL 99/62/EG - Wegekostenrichtlinie 1999 31999L0062 Art7 Abs4
EG-RL 99/62/EG - Wegekostenrichtlinie 1999 31999L0062 Art7 Abs9

Rechtssatz

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.1. Trifft auch die beklagte Partei im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum "funktionellen Staatsbegriff" die Verpflichtung, bei Abschließung von Verträgen mit Straßenbenutzern unmittelbar anwendbare ("self-executing") Bestimmungen der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut-und Benützungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge mit der Folge einzuhalten, dass die beklagte Partei keine höhere Maut als bei Beachtung dieser Bestimmungen verlangen darf?

1.2. Nur bei Bejahung der Frage 1.1.:

1.2.1. Sind Artikel 7, Litera b und Litera h, der Richtlinie 93/89/EWG sowie Artikel 7, Absatz 4 und Absatz 9, der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können?

1.2.2. Nur bei Bejahung der Frage 1.2.1.:

1.2.2.1. Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen?

1.2.2.2. Können sich auch österreichische Frächter darauf berufen, dass sie durch den (überhöhten) Tarif für die Gesamtstrecke gegenüber jenen Straßenbenutzern diskriminiert werden, die bloß Teilstrecken der erwähnten Autobahn in Anspruch nehmen?

1.3. Nur bei Bejahung der Fragen 1.1. und 1.2.:

1.3.1. Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom 25. Oktober 1993 aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird?

1.3.2. Nur bei Verneinung der Frage 1.3.1.:

Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 17. Juni 1999 bis 1. Juli 2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen?

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/02g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 1/02g
  • 1 Ob 126/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 126/02i
    Vgl; Beisatz: Hier: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Bezwecken Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/EWG sowie Art 7 Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG, die Verleihung des Rechts an jedes Verkehrsunternehmen, mautpflichtige Autobahnstrecken für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen gegen Zahlung einer richtlinienkonformen und daher angemessenen Straßenbenützungsgebühr befahren zu dürfen? Bei Bejahung der Frage 1.: 2. Sind Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/EWG sowie Art 7 Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können? Bei Bejahung der Fragen 1. und 2.: 3.Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen? Nur bei Bejahung der Fragen 1. und 2. in Verbindung mit der Erläuterung einer Berechnungsmethode nach Frage 3.: 4.Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom 25. Oktober 1993 aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird? Nur bei Verneinung der Frage 4.: 5.Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 17. Juni 1999 bis 1. Juli 2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen? (T1)
  • 1 Ob 40/04w
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 40/04w
    Beisatz: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit Urteil vom 5.2.2004 zu C-157/02. (T2)
  • 1 Ob 57/04w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 57/04w
    Beisatz: Das Ersuchen um Vorabentscheidung zu 1 Ob 126/02i wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2004 zurückgezogen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Nach diesem Urteil des EuGH zu C-157/02 steht fest, dass sich ein Einzelner auf die nach dem Ergebnis des Vertragsverletzungsverfahrens zumindest unvollständige Umsetzung der RL93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 (auch) gegenüber der Republik Österreich berufen kann, um die gemeinschaftsrechtskonforme, also ohne Verstoß gegen Art 7 lit b der RL93/89/EWG ermittelte Maut für die Benützung der Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn mit Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen zu bestimmen. (T4); Veröff: SZ 2004/76
  • 9 Ob 5/08p
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 5/08p
    Vgl; Veröff: SZ 2009/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116435

Im RIS seit

21.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20020322_OGH0002_0010OB00001_02G0000_001