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Rechtssatz RS0116559×

Rechtssatz RS0116559

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116559

Geschäftszahl

1Ob126/02i

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Norm

EWG-RL 93/89/EWG - Wegekostenrichtlinie 1993 393L0089 allg
EG-RL 99/62/EG - Wegekostenrichtlinie 1999 31999L0062 allg

Rechtssatz

Das jeweils nur stufenweise zu realisierende Richtlinienziel ist, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedstaaten durch die schrittweise Harmonisierung der Abgabensysteme und die Einführung gerechter Mechanismen für die Anlastung der Wegekosten an die Verkehrsunternehmer zu beseitigen. Soll aber einem makroökonomisch determinierten Ziel durch eine stufenweise Entwicklung des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen werden, so erscheint die Auslegung des Normzwecks nicht ausgeschlossen, die Richtlinie habe Verkehrsunternehmern ein Individualrecht, bestimmte Verkehrswege gegen Entrichtung eines bestimmten angemessenen Preises benützen zu dürfen, nicht einräumen wollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116559

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0010OB00126_02I0000_002