Rechtssatz RS0116559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116559
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Norm
EWG-RL 93/89/EWG - Wegekostenrichtlinie 1993 393L0089 allg
EG-RL 99/62/EG - Wegekostenrichtlinie 1999 31999L0062 allg
Rechtssatz
Das jeweils nur stufenweise zu realisierende Richtlinienziel ist, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedstaaten durch die schrittweise Harmonisierung der Abgabensysteme und die Einführung gerechter Mechanismen für die Anlastung der Wegekosten an die Verkehrsunternehmer zu beseitigen. Soll aber einem makroökonomisch determinierten Ziel durch eine stufenweise Entwicklung des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen werden, so erscheint die Auslegung des Normzwecks nicht ausgeschlossen, die Richtlinie habe Verkehrsunternehmern ein Individualrecht, bestimmte Verkehrswege gegen Entrichtung eines bestimmten angemessenen Preises benützen zu dürfen, nicht einräumen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116559
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0010OB00126_02I0000_002