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Rechtssatz RS0116558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116558

Geschäftszahl

1Ob126/02i; 1Ob57/04w

Entscheidungsdatum

17.05.2004

Norm

EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177, EWG-RL 93/89/EWG - Wegekostenrichtlinie 1993 393L0089 Art7 litb
EWG-RL 93/89/EWG - Wegekostenrichtlinie 1993 393L0089 Art7 lith
EG-RL 99/62/EG - Wegekostenrichtlinie 1999 31999L0062 Art7 Abs4
EG-RL 99/62/EG - Wegekostenrichtlinie 1999 31999L0062 Art7 Abs9

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Bezwecken Artikel 7, Litera b und Litera h, der Richtlinie 93/89/EWG sowie Artikel 7, Absatz 4 und Absatz 9, der Richtlinie 1999/62/EG die Verleihung des Rechts an jedes Verkehrsunternehmen, mautpflichtige Autobahnstrecken für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen gegen Zahlung einer richtlinienkonformen und daher angemessenen Straßenbenützungsgebühr befahren zu dürfen?

Bei Bejahung der Frage 1.:

2. Sind Artikel 7, Litera b und Litera h, der Richtlinie 93/89/EWG sowie Artikel 7, Absatz 4 und Absatz 9, der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können?

Bei Bejahung der Fragen 1. und 2.:

3. Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen?

Nur bei Bejahung der Fragen 1. und 2. in Verbindung mit der Erläuterung einer Berechnungsmethode nach Frage 3.:

4. Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom 25. Oktober 1993 aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird?

Nur bei Verneinung der Frage 4.:

5. Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 17. Juni 1999 bis 1. Juli 2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen?

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 126/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 126/02i
  • 1 Ob 57/04w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 57/04w
    Beisatz: Das Ersuchen um Vorabentscheidung zu 1 Ob 126/02i wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2004 zurückgezogen. (T1); Veröff: SZ 2004/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116558

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0010OB00126_02I0000_001