Die Revision ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung berechtigt.
Da eine Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Frage der Exportpflicht des Pflegegeldes nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz nicht vorlag, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 9. November 1999 zu 10 ObS 273/99s das Revisionsverfahren gemäß § 90a GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Da eine Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Frage der Exportpflicht des Pflegegeldes nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz nicht vorlag, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 9. November 1999 zu 10 ObS 273/99s das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177, EG-Vertrag (jetzt Artikel 234, EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist Art 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 1247/92 des Rates vom 30. April 1992, in Verbindung mit Anhang IIa dahin auszulegen, dass das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art 4 Abs 2a der Verordnung darstellt, sodass auf den Fall einer Person, die - wie Klägerin - nach dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ausschließlich die durch Art 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist?""Ist Artikel 10 a, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 1247/92 des Rates vom 30. April 1992, in Verbindung mit Anhang römisch zwei a dahin auszulegen, dass das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2 a, der Verordnung darstellt, sodass auf den Fall einer Person, die - wie Klägerin - nach dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ausschließlich die durch Artikel 10 a, der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist?"
Mit Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einer einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung zu Recht, dass "es gegen Art 19 Abs 1 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung verstößt, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat."Mit Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einer einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung zu Recht, dass "es gegen Artikel 19, Absatz eins und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels römisch drei der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung verstößt, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat."
Dieses Erkenntnis hat auch für den gegenständlichen Vorlagefall zu gelten. Es war daher das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. Auf die von der Klägerin dagegen weiters vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist daher nicht mehr einzugehen.Dieses Erkenntnis hat auch für den gegenständlichen Vorlagefall zu gelten. Es war daher das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im Paragraph 3, BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. Auf die von der Klägerin dagegen weiters vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist daher nicht mehr einzugehen.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren ausschließlich deshalb abgewiesen, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat. Da dieser Abweisungsgrund nicht tragend ist, das Vorliegen der anderen gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung bisher aber nicht erörtert wurde und das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen auch nicht außer Streit gestellt wurde, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.