Rechtssatz RS0106711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106711
Entscheidungsdatum
24.07.2023
Rechtssatz
Der Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. Auf rechtliche Aspekte, insbesondere die Erlaubtheit des Aufenthaltes (insbesondere nach fremdenpolizeilichen Vorschriften), kommt es daher ebensowenig an wie auf die allfällige Motivation für den Aufenthalt in Österreich. Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung des Pflegegeldwerbers muß vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Auf ein besonderes voluntatives Element ("Verbleibeabsicht") kommt es - im Gegensatz zum ordentlichen Wohnsitz bzw nunmehr zum Hauptwohnsitz - nicht an.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2207/96y
Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2207/96y
Veröff: SZ 69/184
- 10 ObS 401/97m
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 401/97m
Beisatz: Hier: § 292 Abs 1 ASVG. (T1)
- 10 ObS 197/98p
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 197/98p
Beis wie T1
- 10 ObS 347/98x
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 347/98x
Beis wie T1
- 10 ObS 28/99m
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 28/99m
Beis wie T1
- 10 ObS 103/01x
Entscheidungstext OGH 08.05.2001 10 ObS 103/01x
Vgl aber; nur: Der Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. (T2) Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T3); Veröff: SZ 74/84
- 10 ObS 166/01m
Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 166/01m
Vgl aber; nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 129/04z
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 ObS 129/04z
nur: Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T4); Beis wie T1
- 10 ObS 74/14a
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 74/14a
Vgl auch
- 10 ObS 137/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 137/22b
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106711
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02207_96Y0000_005