Die Revision ist im noch streitgegenständlichen Umfang zulässig, weil das Berufungsgericht teilweise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch teilweise berechtigt.
Soweit sich die Revisionsausführungen darauf berufen, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob dem Kläger im Hinblick auf die Aufregung um die Erkrankung seiner in der Türkei wohnenden Ehegattin das bloße Vergessen der Meldung seines Auslandsaufenthaltes vorwerfbar sei oder ob dieser Umstand ein unabwendbares Hindernis im Sinn des § 102 Abs 3 ASVG darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung vom 18. 3. 2003 (ON 22) im Zusammenhang mit dem von der beklagten Partei geltend gemachten (teilweisen) Verfall des Pensionsanspruches des Klägers (§ 102 ASVG) dahingehend Stellung genommen hat, dass das bloße Vergessen der Meldung des Auslandsaufenthaltes entgegen der Ansicht des Revisionswerbers jedenfalls kein unabwendbares Hindernis im Sinn des § 102 Abs 3 ASVG darstellt. Die Frage des Verfalls des Pensionsanspruches (§ 102 ASVG) wurde bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigt und ist daher nicht mehr Prozessgegenstand. Prozessgegenstand im zweiten Rechtsgang ist ausschließlich die Frage eines allfälligen Anspruches des Klägers auf Ausgleichszulage ab dem 12. 5. 2001, wobei auch insoweit die vom Erstgericht ausgesprochene Abweisung des Begehrens des Klägers auf Gewährung dieser Leistung für das Jahr 2003 vom Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr bekämpft wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Strittig ist im Revisionsverfahrens somit ausschließlich die Frage, ob dem Kläger im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß § 292 Abs 1 ASVG einen gewöhnlichen Aufenthalt des Pensionsberechtigten im Inland zur Grundvoraussetzung hat, auch für die Zeiten vom 12. 5. bis 31. 12. 2001 und vom 1. 11. bis 31. 12. 2002 ein Anspruch auf Ausgleichszulage zusteht.Soweit sich die Revisionsausführungen darauf berufen, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob dem Kläger im Hinblick auf die Aufregung um die Erkrankung seiner in der Türkei wohnenden Ehegattin das bloße Vergessen der Meldung seines Auslandsaufenthaltes vorwerfbar sei oder ob dieser Umstand ein unabwendbares Hindernis im Sinn des Paragraph 102, Absatz 3, ASVG darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung vom 18. 3. 2003 (ON 22) im Zusammenhang mit dem von der beklagten Partei geltend gemachten (teilweisen) Verfall des Pensionsanspruches des Klägers (Paragraph 102, ASVG) dahingehend Stellung genommen hat, dass das bloße Vergessen der Meldung des Auslandsaufenthaltes entgegen der Ansicht des Revisionswerbers jedenfalls kein unabwendbares Hindernis im Sinn des Paragraph 102, Absatz 3, ASVG darstellt. Die Frage des Verfalls des Pensionsanspruches (Paragraph 102, ASVG) wurde bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigt und ist daher nicht mehr Prozessgegenstand. Prozessgegenstand im zweiten Rechtsgang ist ausschließlich die Frage eines allfälligen Anspruches des Klägers auf Ausgleichszulage ab dem 12. 5. 2001, wobei auch insoweit die vom Erstgericht ausgesprochene Abweisung des Begehrens des Klägers auf Gewährung dieser Leistung für das Jahr 2003 vom Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr bekämpft wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Strittig ist im Revisionsverfahrens somit ausschließlich die Frage, ob dem Kläger im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ASVG einen gewöhnlichen Aufenthalt des Pensionsberechtigten im Inland zur Grundvoraussetzung hat, auch für die Zeiten vom 12. 5. bis 31. 12. 2001 und vom 1. 11. bis 31. 12. 2002 ein Anspruch auf Ausgleichszulage zusteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland entsprechend den Gesetzesmaterialien im Sinn des § 66 Abs 2 JN zu verstehen. Entscheidend sind tatsächliche Umstände wie Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt zeigen. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte können den Anspruch nicht beeinträchtigen, wobei jedenfalls Abwesenheiten bis zu vier oder fünf Wochen als unschädlich anzusehen sind. Weiters wurde im Hinblick auf die Bestimmung des § 89 Abs 2 ASVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass Auslandsaufenthalte eines Ausgleichszulagenbeziehers nur dann grundsätzlich keinen Einfluss auf den Weiterbestand dieses Anspruches haben, wenn sie zwei Monate pro Kalenderjahr nicht übersteigen, wobei es keinen Unterschied machen dürfe, ob der - zu lange - Auslandsaufenthalt ein ununterbrochener sei oder ob die Zweimonatsfrist durch mehrere Auslandsaufenthalte überschritten werde. Es wurde in der Rechtsprechung und Lehre auch betont, dass es sich bei den angegebenen Zeitwerten um bloße Richtwerte handelt und bei der Entscheidung auch die Toleranzfrist gemäß § 296 Abs 2 vierter Satz ASVG einzubeziehen ist, wonach der Leistungsentfall erst mit Ende des Monates eintritt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Die Entscheidung, ob das Kriterium des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland erfüllt ist, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller genannten Umstände zu erfolgen, wobei eine schematische Übernahme der Zweimonatsfrist des § 89 Abs 2 ASVG abzulehnen ist (vgl SSV-NF 13/21, 12/91, 11/153, 10/83 mwN ua; Pfeil, Der praktische Fall: Ausgleichszulagenanspruch und Auslandsaufenthalt in DRdA 1998, 214 ff; Resch, Rechtsfragen der Ausgleichszulage, DRdA 2000, 370 ff [377] ua; RIS-Justiz RS0106709, RS0106710, RS0106711, RS0106712).Nach der ständigen Rechtsprechung ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland entsprechend den Gesetzesmaterialien im Sinn des Paragraph 66, Absatz 2, JN zu verstehen. Entscheidend sind tatsächliche Umstände wie Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt zeigen. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte können den Anspruch nicht beeinträchtigen, wobei jedenfalls Abwesenheiten bis zu vier oder fünf Wochen als unschädlich anzusehen sind. Weiters wurde im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, ASVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass Auslandsaufenthalte eines Ausgleichszulagenbeziehers nur dann grundsätzlich keinen Einfluss auf den Weiterbestand dieses Anspruches haben, wenn sie zwei Monate pro Kalenderjahr nicht übersteigen, wobei es keinen Unterschied machen dürfe, ob der - zu lange - Auslandsaufenthalt ein ununterbrochener sei oder ob die Zweimonatsfrist durch mehrere Auslandsaufenthalte überschritten werde. Es wurde in der Rechtsprechung und Lehre auch betont, dass es sich bei den angegebenen Zeitwerten um bloße Richtwerte handelt und bei der Entscheidung auch die Toleranzfrist gemäß Paragraph 296, Absatz 2, vierter Satz ASVG einzubeziehen ist, wonach der Leistungsentfall erst mit Ende des Monates eintritt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Die Entscheidung, ob das Kriterium des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland erfüllt ist, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller genannten Umstände zu erfolgen, wobei eine schematische Übernahme der Zweimonatsfrist des Paragraph 89, Absatz 2, ASVG abzulehnen ist vergleiche SSV-NF 13/21, 12/91, 11/153, 10/83 mwN ua; Pfeil, Der praktische Fall: Ausgleichszulagenanspruch und Auslandsaufenthalt in DRdA 1998, 214 ff; Resch, Rechtsfragen der Ausgleichszulage, DRdA 2000, 370 ff [377] ua; RIS-Justiz RS0106709, RS0106710, RS0106711, RS0106712).
In der Entscheidung 10 ObS 347/98x hat der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen von Pfeil aaO 218 f auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der gewöhnliche Inlandsaufenthalt zwar wegfalle, dann aber wiederum aufleben könne: Begebe sich ein Pensionsbezieher etwa für vier Monate ins Ausland, um einen dort lebenden, schwer erkrankten Angehörigen zu betreuen, so sei die Unterbrechung zwar - und zwar selbst dann, wenn alle Umstände dafür sprächen, dass der Anspruchsberechtigte wieder nach Österreich zurückkehren werde - im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu lange, um einen kontinuierlichen gewöhnlichen Aufenthalt annehmen zu können. Aus der Möglichkeit des Auslandsaufenthaltswechsels während ein- und desselben Jahres folge weiters, dass der Ausgleichszulagenanspruch für den jeweiligen Rest des Kalenderjahres, in dem ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt vorliege, nicht verloren gehe, wenn der (die) Auslandsaufenthalt(e) im betreffenden Jahr bereits länger als zwei Monate sei(en). Wie Pfeil aaO weiter ausführt, könne daher ein Pensionsbezieher, der etwa erst im Sommer eines Jahres (wieder) nach Österreich ziehe, durchaus eine Ausgleichszulage beanspruchen, soweit er die Voraussetzungen dafür erfülle, also insbesondere auch - und zwar ab diesem Zeitpunkt - seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Ausgleichszulagenrechtlich sei das Jahr bei wechselnden Aufenthalten somit grundsätzlich in verschiedene Perioden zu teilen. Andererseits reichten einige wenige Monate Inlandsaufenthalt im betreffenden Kalenderjahr dann nicht für dessen Qualifikation als "gewöhnlich" aus, je häufiger derartige Unterbrechungen mehrfacher unmittelbar aufeinanderfolgender (nicht ganz kurzfristiger) Auslandsaufenthalte durch Inlandsaufenthalte vorliegen bzw je länger diese dauern. Die grundsätzliche Bezugnahme auf das Kalenderjahr könne daher nicht ausschließen, dass bei einer Gesamtschau auch über die jeweiligen Jahresgrenzen hinausgeblickt werde (Pfeil aaO 218 f; 10 ObS 347/98x).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers im Inland für die Zeit ab seinem Aufenthaltswechsel in die Türkei am 6. 10. 2002 und den anschließenden, die dargestellten Toleranzgrenzen weit übersteigenden Aufenthalt in der Türkei bis zum 5. 6. 2003 und in weiterer Folge mit zwei Unterbrechungen bis zum 12. 10. 2003 zu verneinen, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszulage für den insoweit noch strittigen Zeitraum vom 1. 11. bis 31. 12. 2002 hat. Insoweit ist daher die Klagsabweisung als Teilurteil zu bestätigen. Hingegen ist im Sinne der dargelegten Ausführungen über die Auswirkungen eines Aufenthaltswechsels während des Jahres vom Vorliegen eines gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes des Klägers im Sinne des § 292 Abs 1 ASVG für den Zeitraum ab 12. 5. 2001 auszugehen, weil der Kläger an diesem Tag von der Türkei wieder nach Österreich zurückgekehrt ist und sich anschließend bis zu seinem neuerlichen Aufenthaltswechsel am 6. 10. 2002 über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ausgleichszulage für den insoweit noch strittigen Zeitraum vom 12. 5. bis 31. 12. 2001.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers im Inland für die Zeit ab seinem Aufenthaltswechsel in die Türkei am 6. 10. 2002 und den anschließenden, die dargestellten Toleranzgrenzen weit übersteigenden Aufenthalt in der Türkei bis zum 5. 6. 2003 und in weiterer Folge mit zwei Unterbrechungen bis zum 12. 10. 2003 zu verneinen, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszulage für den insoweit noch strittigen Zeitraum vom 1. 11. bis 31. 12. 2002 hat. Insoweit ist daher die Klagsabweisung als Teilurteil zu bestätigen. Hingegen ist im Sinne der dargelegten Ausführungen über die Auswirkungen eines Aufenthaltswechsels während des Jahres vom Vorliegen eines gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes des Klägers im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG für den Zeitraum ab 12. 5. 2001 auszugehen, weil der Kläger an diesem Tag von der Türkei wieder nach Österreich zurückgekehrt ist und sich anschließend bis zu seinem neuerlichen Aufenthaltswechsel am 6. 10. 2002 über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ausgleichszulage für den insoweit noch strittigen Zeitraum vom 12. 5. bis 31. 12. 2001.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht sind nunmehr Feststellungen zu dem nach § 292 ASVG relevanten Einkommen des Klägers im genannten Zeitraum zu treffen. Das sich danach ergebende Einkommen des Klägers ist dem anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüber zu stellen. Da es zu dieser Abklärung einer Verhandlung erster Instanz bedarf, sind die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 12. 5. bis 31. 12. 2001 beziehen, aufzuheben. Die Sache ist an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Ausgehend von dieser Rechtsansicht sind nunmehr Feststellungen zu dem nach Paragraph 292, ASVG relevanten Einkommen des Klägers im genannten Zeitraum zu treffen. Das sich danach ergebende Einkommen des Klägers ist dem anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüber zu stellen. Da es zu dieser Abklärung einer Verhandlung erster Instanz bedarf, sind die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 12. 5. bis 31. 12. 2001 beziehen, aufzuheben. Die Sache ist an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.