Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Da eine Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Frage der Exportpflicht des Pflegegeldes nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz nicht vorlag, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 1. 2000 zu 10 ObS 369/99h das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 9. 11. 1999 in der Sozialrechtssache 10 ObS 273/99s gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen und ausgesprochen, dass das Revisionsverfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt werden wird.
Mit Urteil vom 8. 3. 2001, C-215/99, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einer einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung zu Recht, dass "es gegen Art 19 Abs 1 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung verstößt, den Anspruch auf Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat".Mit Urteil vom 8. 3. 2001, C-215/99, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einer einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung zu Recht, dass "es gegen Artikel 19, Absatz eins und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels römisch drei der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung verstößt, den Anspruch auf Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat".
Daraufhin hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 5. 2001, 10 ObS 103/01x, das unter der Rechtssachennummer C-511/99 des Registers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Register-Nr 605.786) vom 9. 11. 1999 (= 10 ObS 273/99s) eingetragene Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen, weil der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 8. 3. 2000 die vorgelegte Frage nach der Exportpflicht des Pflegegeldgesetzes nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz bereits beantwortet hat.
Dieses Erkenntnis hat auch für den gegenständlichen Fall zu gelten. Es war daher das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Aufgrund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese in § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich (10 ObS 103/01x).Dieses Erkenntnis hat auch für den gegenständlichen Fall zu gelten. Es war daher das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Aufgrund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese in Paragraph 3, BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich (10 ObS 103/01x).
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren ausschließlich deshalb abgewiesen, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat. Da dieser - einzig geltend gemachte - Abweisungsgrund nicht tragend ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.