Die Revision ist nicht berechtigt.
An der Passivlegitimation des beklagten Bundesrechenamtes bestehen keine Zweifel. Anders als im Verwaltungsverfahren steht der jeweilige Entscheidungsträger dem (vermutlich) Anspruchsberechtigten im Sozialrechtsverfahren nach dem ASGG nicht mehr in hoheitlicher Funktion, sondern als gleichberechtigte Partei gegenüber (vgl Fink,An der Passivlegitimation des beklagten Bundesrechenamtes bestehen keine Zweifel. Anders als im Verwaltungsverfahren steht der jeweilige Entscheidungsträger dem (vermutlich) Anspruchsberechtigten im Sozialrechtsverfahren nach dem ASGG nicht mehr in hoheitlicher Funktion, sondern als gleichberechtigte Partei gegenüber vergleiche Fink,
Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 414 ff). § 66 Abs 1 ASGG stellt klar, daß sich jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf alle Entscheidungsträger anzuwenden sind. Für Pflegegelder, die als Annex zu dienstrechtlichen Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebühren, ist nach § 22 Abs 1 Z 3 BPGG in erster Linie das Bundesrechenamt zuständig. Damit wird diesem Entscheidungsträger gleichsam die Parteifähigkeit für das gerichtliche Pflegegeld-Verfahren zuerkannt (ebenso Pfeil, BPGG 245).Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 414 ff). Paragraph 66, Absatz eins, ASGG stellt klar, daß sich jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf alle Entscheidungsträger anzuwenden sind. Für Pflegegelder, die als Annex zu dienstrechtlichen Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebühren, ist nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, BPGG in erster Linie das Bundesrechenamt zuständig. Damit wird diesem Entscheidungsträger gleichsam die Parteifähigkeit für das gerichtliche Pflegegeld-Verfahren zuerkannt (ebenso Pfeil, BPGG 245).
Der Kläger verweist in seinem Rechtsmittel darauf, daß er ausschließlich deshalb auf die Philippinen geflogen sei, um dort im Zuge eines Adoptionsverfahrens Kinder zu adoptieren, was ihm letztlich auch gelungen sei. Was er nicht habe voraussehen können und außerhalb seines Einflußbereiches stehe, sei die Dauer des Adoptionsverfahrens, die sich derart lange hingezogen habe. Er wäre körperlich und finanziell nicht in der Lage gewesen, nach jedem Behördentermin mit einem Flugzeug nach Österreich zurückzukehren, nur um sein Pflegegeld im Inland zu sichern. In Wahrheit habe es keine dauerhaften Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Aufenthaltsort auf den Philippinen gegeben. Vielmehr sei sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland aufrecht geblieben, sodaß ihm auch für die Zeit von Jänner bis einschließlich Oktober 1995 das Pflegegeld der Stufe 2 jedenfalls zustehe.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Gemäß § 3 Abs 1 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für dort näher bezeichnete Personen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt im Inland" wird weder im BPGG definiert, noch enthalten die Materialien entsprechende Hinweise. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Zuständigkeitsnorm des § 66 JN sonst in der österreichischen Rechtsordnung zukommt, wird der gewöhnliche Aufenthalt in § 3 Abs 1 BPGG im Sinne der Definition des § 66 Abs 2 zu verstehen sein (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 8 zu § 3; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 165; derselbe, BPGG 45). Danach wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person auch durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet: Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenhalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (§ 66 Abs 2 JN). Daran hat auch die nunmehrige verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" in Art 6 Abs 3 B-VG durch Z 1 der B-VG-Nov BGBl 1994/504, welcher mit Wirkung 1.1.1996 in allen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" ersetzt, nichts geändert (Pfeil BPGG 45). Ob der Ausschluß des Exportes von Pflegegeld im Lichte des EU-Rechtes problematisch ist, braucht hier nicht erörtert zu werden.Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für dort näher bezeichnete Personen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt im Inland" wird weder im BPGG definiert, noch enthalten die Materialien entsprechende Hinweise. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 66, JN sonst in der österreichischen Rechtsordnung zukommt, wird der gewöhnliche Aufenthalt in Paragraph 3, Absatz eins, BPGG im Sinne der Definition des Paragraph 66, Absatz 2, zu verstehen sein (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 8 zu Paragraph 3,; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 165; derselbe, BPGG 45). Danach wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person auch durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet: Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenhalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (Paragraph 66, Absatz 2, JN). Daran hat auch die nunmehrige verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" in Artikel 6, Absatz 3, B-VG durch Ziffer eins, der B-VG-Nov BGBl 1994/504, welcher mit Wirkung 1.1.1996 in allen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" ersetzt, nichts geändert (Pfeil BPGG 45). Ob der Ausschluß des Exportes von Pflegegeld im Lichte des EU-Rechtes problematisch ist, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Der Anspruch auf Pflegegeld hängt daher zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. Auf rechtliche Aspekte, insbesondere die Erlaubtheit des Aufenthaltes (insbesondere nach fremdenpolizeilichen Vorschriften), kommt es daher ebensowenig an wie auf die allfällige Motivation für den Aufenthalt in Österreich. Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung des Pflegegeldwerbers muß vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Auf ein besonderes voluntatives Element ("Verbleibeabsicht") kommt es - im Gegensatz zum ordentlichen Wohnsitz bzw nunmehr zum Hauptwohnsitz - nicht an (Gruber/Pallinger aaO, Pfeil aaO).
Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte werden daher den Anspruch auf Pflegegeld nicht beeinträchtigen. Das ergibt sich bereits aus dem üblichen Wortsinn von "gewöhnlich" und den in § 66 Abs 2 JN enthaltenen allgemeinen Kriterien. Es stellt sich allerdings die Frage, bis zu welcher Dauer eines Auslandsaufenthaltes noch von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden kann, der nicht zur Entziehung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 2 BPGG führt. Das BPGG enthält mehrere Bestimmungen, wonach erst nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Wochen eine Änderung der anspruchsrelevanten Umstände Berücksichtigung findet. So muß der Pflegegeldbezieher Veränderungen in den Anspruchsvoraussetzungen binnen vier Wochen anzeigen (§ 10). Kommt der Pflegegeldbezieher seiner Verpflichtung rechtzeitig nach, wird eine Rückersatzpflicht nach § 11 nicht vorliegen. Auch tritt das Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt gleichfalls erst nach Ablauf von vier Wochen ein (§ 12 in der Fassung vor dem Art 21 StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201). Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen (ebenso Gruber/Pallinger Rz 9, Pfeil aaO 46).Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte werden daher den Anspruch auf Pflegegeld nicht beeinträchtigen. Das ergibt sich bereits aus dem üblichen Wortsinn von "gewöhnlich" und den in Paragraph 66, Absatz 2, JN enthaltenen allgemeinen Kriterien. Es stellt sich allerdings die Frage, bis zu welcher Dauer eines Auslandsaufenthaltes noch von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden kann, der nicht zur Entziehung des Pflegegeldes nach Paragraph 9, Absatz 2, BPGG führt. Das BPGG enthält mehrere Bestimmungen, wonach erst nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Wochen eine Änderung der anspruchsrelevanten Umstände Berücksichtigung findet. So muß der Pflegegeldbezieher Veränderungen in den Anspruchsvoraussetzungen binnen vier Wochen anzeigen (Paragraph 10,). Kommt der Pflegegeldbezieher seiner Verpflichtung rechtzeitig nach, wird eine Rückersatzpflicht nach Paragraph 11, nicht vorliegen. Auch tritt das Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt gleichfalls erst nach Ablauf von vier Wochen ein (Paragraph 12, in der Fassung vor dem Artikel 21, StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201). Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen (ebenso Gruber/Pallinger Rz 9, Pfeil aaO 46).
Nach § 89 Abs 1 Z 3 ASVG ruhen die Leistungsansprüche in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung hinsichtlich der Geldleistungen, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle tritt das Ruhen von Renten (Pensions)Ansprüchen aus der Unfall- und aus der Pensionsversicherung nach Abs 1 nicht ein, wenn .......... der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des § 3 BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist (vgl Pfeil Pflegevorsorge 166 f; derselbe DRdA 1993, 187 ff; und BPGG 47; Gruber/Pallinger aaO Rz 10; Kuras ZAS 1993, 163 ff). Nach Pfeil (aaO) sollten auch längere Auslandsaufenthalte im Einzelfall ohne Auswirkungen auf den Pflegegeldanspruch bleiben können. Eine allzu schematische Handhabung der Zweimonatsgrenze wäre weder mit der relativen Offenheit des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt im Inland" noch mit den Zielsetzungen des BPGG vereinbar, für pflegebedürftige Personen die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang etwa auf einen Pflegebedürftigen, der üblicherweise vom Ehegatten betreut wird, sich aber - weil dieser selbst erkrankt - bis zu dessen Wiederherstellung in die Betreuung seiner im Ausland lebenden Tochter begeben muß. In diesem Beispiel würde die Verlegung des Aufenthaltes ins Ausland nur zur Sicherung der notwendigen Betreuung und Hilfe erfolgen; dies sei aber gerade primärer Zweck des Pflegegeldes (Pfeil, Pflegevorsorge 167). Der Ausnahmecharakter des Aufenthaltes im Ausland muß dabei jedoch stets gewahrt bleiben; bei längeren Auslandsaufenthalten würde eine noch so optimale Betreuung nichts nützen, weil der betreffende Entscheidungsträger keine Möglichkeit hätte, diese auch im Ausland im Sinne des § 29 BPGG zu kontrollieren. Seine oberste Begrenzung wird ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann finden müssen, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen (Gruber/Pallinger Rz 10 mwN). Pfeil (BPGG 46) verweist überdies darauf, daß Überschreitungen der Zweimonatsgrenze nach Bestimmungen wie § 89 Abs 1 Z 3 ASVG freilich nur in Betracht kommen, solange auch die jeweilige Grundleistung weiter gewährt wird, was ein entsprechendes zwischenstaatliches Übereinkommen bzw die Zustimmung des Versicherungsträgers im Einzelfall voraussetzt. Das im vorliegenden Fall maßgebliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1.12.1980, BGBl 1982/116, sieht für Ansprüche auf Pflegegeld oder ähnliche Leistungen keine Regelungen vor. Die Erteilung einer Härten vermeidenden Ausnahmegenehmigung ist im BPGG dagegen selbst dann nicht möglich, wenn der betreffende Aufenthalt im Ausland durch die Pflege bedingt ist bzw der Verbesserung des Zustands der pflegebedürftigen Person dient.Nach Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ruhen die Leistungsansprüche in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung hinsichtlich der Geldleistungen, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle tritt das Ruhen von Renten (Pensions)Ansprüchen aus der Unfall- und aus der Pensionsversicherung nach Absatz eins, nicht ein, wenn .......... der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des Paragraph 3, BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist vergleiche Pfeil Pflegevorsorge 166 f; derselbe DRdA 1993, 187 ff; und BPGG 47; Gruber/Pallinger aaO Rz 10; Kuras ZAS 1993, 163 ff). Nach Pfeil (aaO) sollten auch längere Auslandsaufenthalte im Einzelfall ohne Auswirkungen auf den Pflegegeldanspruch bleiben können. Eine allzu schematische Handhabung der Zweimonatsgrenze wäre weder mit der relativen Offenheit des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt im Inland" noch mit den Zielsetzungen des BPGG vereinbar, für pflegebedürftige Personen die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (Paragraph eins,). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang etwa auf einen Pflegebedürftigen, der üblicherweise vom Ehegatten betreut wird, sich aber - weil dieser selbst erkrankt - bis zu dessen Wiederherstellung in die Betreuung seiner im Ausland lebenden Tochter begeben muß. In diesem Beispiel würde die Verlegung des Aufenthaltes ins Ausland nur zur Sicherung der notwendigen Betreuung und Hilfe erfolgen; dies sei aber gerade primärer Zweck des Pflegegeldes (Pfeil, Pflegevorsorge 167). Der Ausnahmecharakter des Aufenthaltes im Ausland muß dabei jedoch stets gewahrt bleiben; bei längeren Auslandsaufenthalten würde eine noch so optimale Betreuung nichts nützen, weil der betreffende Entscheidungsträger keine Möglichkeit hätte, diese auch im Ausland im Sinne des Paragraph 29, BPGG zu kontrollieren. Seine oberste Begrenzung wird ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann finden müssen, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen (Gruber/Pallinger Rz 10 mwN). Pfeil (BPGG 46) verweist überdies darauf, daß Überschreitungen der Zweimonatsgrenze nach Bestimmungen wie Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG freilich nur in Betracht kommen, solange auch die jeweilige Grundleistung weiter gewährt wird, was ein entsprechendes zwischenstaatliches Übereinkommen bzw die Zustimmung des Versicherungsträgers im Einzelfall voraussetzt. Das im vorliegenden Fall maßgebliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1.12.1980, BGBl 1982/116, sieht für Ansprüche auf Pflegegeld oder ähnliche Leistungen keine Regelungen vor. Die Erteilung einer Härten vermeidenden Ausnahmegenehmigung ist im BPGG dagegen selbst dann nicht möglich, wenn der betreffende Aufenthalt im Ausland durch die Pflege bedingt ist bzw der Verbesserung des Zustands der pflegebedürftigen Person dient.
Zu berücksichtigen ist schließlich noch, daß eine pflegebedürftige Person auch mehrere Aufenthaltsorte haben kann, die unter Umständen die Qualifikation "gewöhnlich" erfüllen. In diesem Zusammenhang verweist Pfeil (BPGG 47) auf die Situation eines Pflegebedürftigen, der etwa jeden Winter mehrere Monate "Langzeiturlaub" in wärmeren Gegenden macht: Da es keinen Hinweis gebe, daß der Gesetzgeber bereits das Vorliegen irgendeines gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes innerhalb einer bestimmten Periode (zB eines Kalenderjahres) für ausreichend erachtet, könne die Wendung "solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" nur im Sinne von "wenn und solange" verstanden werden. Mit dem Verlassen des Bundesgebietes zu einem solchen Langzeiturlaub falle somit die Anspruchsvoraussetzung nach § 3 Abs 1 weg; das Pflegegeld sei daher mit Wirksamkeit ab dem folgenden Monat zu entziehen.Zu berücksichtigen ist schließlich noch, daß eine pflegebedürftige Person auch mehrere Aufenthaltsorte haben kann, die unter Umständen die Qualifikation "gewöhnlich" erfüllen. In diesem Zusammenhang verweist Pfeil (BPGG 47) auf die Situation eines Pflegebedürftigen, der etwa jeden Winter mehrere Monate "Langzeiturlaub" in wärmeren Gegenden macht: Da es keinen Hinweis gebe, daß der Gesetzgeber bereits das Vorliegen irgendeines gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes innerhalb einer bestimmten Periode (zB eines Kalenderjahres) für ausreichend erachtet, könne die Wendung "solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" nur im Sinne von "wenn und solange" verstanden werden. Mit dem Verlassen des Bundesgebietes zu einem solchen Langzeiturlaub falle somit die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 3, Absatz eins, weg; das Pflegegeld sei daher mit Wirksamkeit ab dem folgenden Monat zu entziehen.
Ohne daß zu all diesen Problemen abschließend Stellung genommen werden muß, vertritt der Senat die Auffassung, daß ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld führt. Wer sich mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann in dieser Zeit nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beanspruchen. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Nach den Feststellungen und dem Inhalt der Anstaltsakten hat sich der Kläger vom 29.11.1994 bis 6.7.1995 und vom 8.8. bis 23.11.1995 im Ausland aufgehalten. Im Jahr 1995 hielt er sich nur etwas mehr als zwei Monate in Österreich auf. Bei diesem Sachverhalt kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland selbst bei weiter Auslegung dieses Begriffes keine Rede mehr sein. Daß sich der Kläger deshalb im Ausland aufhielt, weil sich das Adoptionsverfahren bei den dortigen Behörden in die Länge zog, ändert nichts an der Tatsache, daß er nahezu zehn Monate lang keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Zugestanden sei, daß er in dieser Zeit möglicherweise seinen Wohnsitz oder auch Hauptwohnsitz im Inland hatte, doch ist dieser als Anspruchsvoraussetzung für das Pflegegeld irrelevant.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Zur sozialen Lage des Klägers sei darauf verwiesen, daß sein Ruhegenuß bei Zuerkennung am 1.10.1993 S 32.461 brutto betrug und daß ihm vom 1.11.1995 an ohnedies wieder ein Pflegegeld der Stufe 5 von monatlich S 11.591 zuerkannt wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Zur sozialen Lage des Klägers sei darauf verwiesen, daß sein Ruhegenuß bei Zuerkennung am 1.10.1993 S 32.461 brutto betrug und daß ihm vom 1.11.1995 an ohnedies wieder ein Pflegegeld der Stufe 5 von monatlich S 11.591 zuerkannt wurde.