Rechtssatz RS0106708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106708
Geschäftszahl
10ObS2207/96y
Entscheidungsdatum
20.08.1996
Rechtssatz
§ 66 Abs 1 ASGG stellt klar, daß jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf alle Entscheidungsträger anzuwenden sind. Für Pflegegelder, die als Annex zu dienstrechtlichen Ruhegenüssen oder Versorgungsgenüssen gebühren, ist nach § 22 Abs 1 Z 3 BPGG in erster Linie das Bundesrechenamt zuständig. Damit wird diesem Entscheidungsträger gleichsam die Parteifähigkeit für das gerichtliche Pflegegeld-Verfahren zuerkannt.Paragraph 66, Absatz eins, ASGG stellt klar, daß jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf alle Entscheidungsträger anzuwenden sind. Für Pflegegelder, die als Annex zu dienstrechtlichen Ruhegenüssen oder Versorgungsgenüssen gebühren, ist nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, BPGG in erster Linie das Bundesrechenamt zuständig. Damit wird diesem Entscheidungsträger gleichsam die Parteifähigkeit für das gerichtliche Pflegegeld-Verfahren zuerkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106708
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02207_96Y0000_002