Rechtssatz RS0119227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0119227
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. Werden in einem weiteren Schriftsatz Klarstellungen hinsichtlich der bereits geltend gemachten Anspruchsgrundlagen getroffen, so können diese Teile des Vorbringens berücksichtigt werden.Nach Paragraph 54, Absatz 3, ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, erfordern würden, nicht zulässig. Werden in einem weiteren Schriftsatz Klarstellungen hinsichtlich der bereits geltend gemachten Anspruchsgrundlagen getroffen, so können diese Teile des Vorbringens berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 52/03k
Entscheidungstext OGH 03.12.2003 8 ObA 52/03k
- 8 ObA 131/04d
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 131/04d
nur: Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. (T1)
- 9 ObA 92/05b
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 92/05b
nur T1
- 9 ObA 128/04w
Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 128/04w
nur T1; Veröff: SZ 2005/169
- 9 ObA 66/05d
Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 66/05d
- 8 ObA 95/05m
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 95/05m
nur T1
- 9 ObA 6/06g
Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 6/06g
nur T1
- 9 ObA 84/15s
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 84/15s
- 14 Os 69/16b
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 69/16b
Auch; Beisatz: Ebenso wenig die (durch den Vorsitzenden vorzunehmende) Erteilung der Rechtsbelehrung an die Geschworenen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0119227
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20031203_OGH0002_008OBA00052_03K0000_001