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Entscheidung 14 Os 69/16b×

Entscheidung 14 Os 69/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100674 Rechtssatz 22.09.1988Strafrecht
Das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander darzulegen ist zwar Aufgabe der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO). Aus praktischen Gründen ist es freilich zum Gerichtsgebrauch geworden, den Laienrichtern nicht nur mittels der Reihenfolge der Frage (§ 317 St …
RS0100900 Rechtssatz 31.01.1983Strafrecht
Das Unterbleiben einer Rechtsbelehrung über das Verhältnis von Fragen zueinander kann - zumal dann, wenn sich dieses Verhältnis auch nicht aus dem Fragenschema selbst ergibt - bei den Geschwornen zu einer für ihren Wahrspruch relevanten Unklarheit führen un …
RS0112939 Rechtssatz 24.11.1999Strafrecht
Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Ta …
RS0115123 Rechtssatz 19.04.2001Strafrecht
Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fra …
RS0119227 Rechtssatz 03.12.2003Zivilrecht; Strafrecht
Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. Werden …
RS0120637 Rechtssatz 05.04.2006Strafrecht
Entbehrt der Schuldspruch einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage, ist er mit dem gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO behaftet.
RS0131087 Rechtssatz 29.11.2016Strafrecht
§ 283 StGB idF BGBl I 2015/112 enthält in Abs 1 Z 1 und 2 nunmehr drei Tatbestandsvarianten, nämlich Auffordern zu Gewalt sowie (dem „Hetzen“ nach § 283 Abs 2 StGB aF entsprechendes) Aufstacheln zu Hass (Z 1) und das Beschimpfen einer der in Z 1 bezeichnete …