Rechtssatz RS0115123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115123
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fragenschema darauf entsprechend abzustimmen. Den Günstigkeitsvergleich gemäß § 61 StGB durch Hauptfrage und Eventualfrage nach Tatbestandsverwirklichung nach altem und neuem Recht an die Geschworenen heranzutragen, widerspricht dem Gesetz.Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fragenschema darauf entsprechend abzustimmen. Den Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph 61, StGB durch Hauptfrage und Eventualfrage nach Tatbestandsverwirklichung nach altem und neuem Recht an die Geschworenen heranzutragen, widerspricht dem Gesetz.
Entscheidungstexte
- 12 Os 13/01
Entscheidungstext OGH 19.04.2001 12 Os 13/01
- 14 Os 69/16b
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 69/16b
- 11 Os 20/17a
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 11 Os 20/17a
Auch
- 11 Os 7/18s
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 7/18s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115123
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20010419_OGH0002_0120OS00013_0100000_001