Rechtssatz RS0100674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100674
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Rechtssatz
Das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander darzulegen ist zwar Aufgabe der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO). Aus praktischen Gründen ist es freilich zum Gerichtsgebrauch geworden, den Laienrichtern nicht nur mittels der Reihenfolge der Frage (§ 317 StPO), sondern bereits durch Hinweis in der Abfassung der Fragen auf deren Verhältnis zueinander eine Richtlinie für die sachgerechte und vollständige Fragebeantwortung zu geben; das ist vom Gesetz nicht verboten (vgl Melnizky, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 1973,147).Das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander darzulegen ist zwar Aufgabe der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO). Aus praktischen Gründen ist es freilich zum Gerichtsgebrauch geworden, den Laienrichtern nicht nur mittels der Reihenfolge der Frage (Paragraph 317, StPO), sondern bereits durch Hinweis in der Abfassung der Fragen auf deren Verhältnis zueinander eine Richtlinie für die sachgerechte und vollständige Fragebeantwortung zu geben; das ist vom Gesetz nicht verboten vergleiche Melnizky, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 1973,147).
Entscheidungstexte
- 13 Os 75/88
Entscheidungstext OGH 22.09.1988 13 Os 75/88
- 14 Os 69/16b
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 69/16b
Auch
- 11 Os 82/24d
Entscheidungstext OGH 24.09.2024 11 Os 82/24d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100674
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0130OS00075_8800000_002