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Rechtssatz RS0100900

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100900

Geschäftszahl

10Os6/83; 15Os67/90; 14Os69/16b; 11Os132/25h

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Rechtsbelehrung über das Verhältnis von Fragen zueinander kann - zumal dann, wenn sich dieses Verhältnis auch nicht aus dem Fragenschema selbst ergibt - bei den Geschwornen zu einer für ihren Wahrspruch relevanten Unklarheit führen und damit eine Unklarheit der Rechtsbelehrung bedeuten.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 6/83
    Entscheidungstext OGH 31.01.1983 10 Os 6/83
    Veröff: SSt 54/7
  • 15 Os 67/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 67/90
    Vgl; Beisatz: Hier: Nach Lage des Falles auszuschließen, daß diese Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu einem Mißverständnis der Geschwornen geführt haben könnte. (T1)
  • 14 Os 69/16b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 69/16b
    Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsbelehrung führt als Folge der Verneinung der Hauptfrage ohne Verweis auf die Eventualfrage ausschließlich den Freispruch des Angeklagten an. (T2)
  • 11 Os 132/25h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2025 11 Os 132/25h
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19830131_OGH0002_0100OS00006_8300000_002