Rechtssatz RS0100900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100900
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
Das Unterbleiben einer Rechtsbelehrung über das Verhältnis von Fragen zueinander kann - zumal dann, wenn sich dieses Verhältnis auch nicht aus dem Fragenschema selbst ergibt - bei den Geschwornen zu einer für ihren Wahrspruch relevanten Unklarheit führen und damit eine Unklarheit der Rechtsbelehrung bedeuten.
Entscheidungstexte
- 10 Os 6/83
Entscheidungstext OGH 31.01.1983 10 Os 6/83
Veröff: SSt 54/7
- 15 Os 67/90
Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 67/90
Vgl; Beisatz: Hier: Nach Lage des Falles auszuschließen, daß diese Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu einem Mißverständnis der Geschwornen geführt haben könnte. (T1)
- 14 Os 69/16b
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 69/16b
Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsbelehrung führt als Folge der Verneinung der Hauptfrage ohne Verweis auf die Eventualfrage ausschließlich den Freispruch des Angeklagten an. (T2)
- 11 Os 132/25h
Entscheidungstext OGH 16.12.2025 11 Os 132/25h
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100900
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19830131_OGH0002_0100OS00006_8300000_002