Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0120091×

Rechtssatz RS0120091

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120091

Geschäftszahl

9ObA92/05b

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Norm

AVRAG §1 Abs2 Z1
AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG -Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 idF EG-RL 2001/23/EG Art3

Rechtssatz

Gliedert ein Gemeindeverband Behinderteneinrichtungen aus, indem er sie an GesmbH's überträgt, deren Alleingesellschafter er ist, sind die Bestimmungen des AVRAG sowohl hinsichtlich des Veräußerers als auch des Übernehmers nicht anzuwenden. Vielmehr ist diesen als staatliche Einrichtungen zu wertenden Rechtsträgern gegenüber die Betriebsübergangsrichtlinie, nun: 2001/23/EG, unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem Einzelnen kann sich der Veräußerer jedoch auf diese Richtlinie nicht berufen, sodass er seinen Arbeitnehmern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Erwerber nicht zur Pflicht machen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120091

Dokumentnummer

JJR_20050629_OGH0002_009OBA00092_05B0000_001