Rechtssatz RS0120091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120091
Entscheidungsdatum
29.06.2005
Norm
AVRAG §1 Abs2 Z1
AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG -Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 idF EG-RL 2001/23/EG Art3
Rechtssatz
Gliedert ein Gemeindeverband Behinderteneinrichtungen aus, indem er sie an GesmbH's überträgt, deren Alleingesellschafter er ist, sind die Bestimmungen des AVRAG sowohl hinsichtlich des Veräußerers als auch des Übernehmers nicht anzuwenden. Vielmehr ist diesen als staatliche Einrichtungen zu wertenden Rechtsträgern gegenüber die Betriebsübergangsrichtlinie, nun: 2001/23/EG, unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem Einzelnen kann sich der Veräußerer jedoch auf diese Richtlinie nicht berufen, sodass er seinen Arbeitnehmern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Erwerber nicht zur Pflicht machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120091
Dokumentnummer
JJR_20050629_OGH0002_009OBA00092_05B0000_001