Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO setzt ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes und eine tatsächliche Gefährdung seiner Rechtssphäre voraus. In diesem Sinn besteht ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage nur dann, wenn die darüber ergehende Entscheidung tatsächlich den Zweck erfüllt, den Streitfall bindend zu klären und den streitigen Rechtskomplex vollkommen zu bereinigen, so daß sie aus aktuellem Anlaß geeignet ist, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile genügen dafür ebensowenig wie die Feststellung von bloßen "Rechtslagen" (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1096 ff; derselbe Kommentar III 67 ff, 69 ua).Eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO setzt ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes und eine tatsächliche Gefährdung seiner Rechtssphäre voraus. In diesem Sinn besteht ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage nur dann, wenn die darüber ergehende Entscheidung tatsächlich den Zweck erfüllt, den Streitfall bindend zu klären und den streitigen Rechtskomplex vollkommen zu bereinigen, so daß sie aus aktuellem Anlaß geeignet ist, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile genügen dafür ebensowenig wie die Feststellung von bloßen "Rechtslagen" vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1096 ff; derselbe Kommentar römisch drei 67 ff, 69 ua).
Auch wenn ein über eine Feststellungsklage ergehendes Urteil nach § 54 Abs 1 ASGG nur zwischen den Prozeßparteien wirkt und hinsichtlich der berechtigten Arbeitnehmer keine erweiterte Rechtskraftwirkung (bloß faktische Wirkung) besteht, setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 54 Abs 1 ASGG auch in diesem Fall voraus, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klageführung gegeben ist, daß sich das rechtliche Interesse unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergibt und daß die Klage tatsächlich geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu verhindern oder zu beenden. Dazu kommt als zusätzliches Erfordernis, daß es nicht genügt, daß mindestens drei Arbeitnehmer von der Feststellung betroffen sein könnten; es muß vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern schon ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben sein. Abstrakte Rechtsfragen (etwa im Sinne eines bloßen Rechtsgutachtens) sind nicht feststellungsfähig (vgl. Kuderna, ASGG § 54 Erl 6; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 ff, 307 f; Arb 10.735; EvBl 1991/148 = Infas 1991 A 124 ua).Auch wenn ein über eine Feststellungsklage ergehendes Urteil nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG nur zwischen den Prozeßparteien wirkt und hinsichtlich der berechtigten Arbeitnehmer keine erweiterte Rechtskraftwirkung (bloß faktische Wirkung) besteht, setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG auch in diesem Fall voraus, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klageführung gegeben ist, daß sich das rechtliche Interesse unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergibt und daß die Klage tatsächlich geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu verhindern oder zu beenden. Dazu kommt als zusätzliches Erfordernis, daß es nicht genügt, daß mindestens drei Arbeitnehmer von der Feststellung betroffen sein könnten; es muß vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern schon ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben sein. Abstrakte Rechtsfragen (etwa im Sinne eines bloßen Rechtsgutachtens) sind nicht feststellungsfähig vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 54, Erl 6; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 ff, 307 f; Arb 10.735; EvBl 1991/148 = Infas 1991 A 124 ua).
Diese in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen (Fasching ZPR2 Rz 1102) liegen, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hier nicht vor. Ob nämlich ein derzeit bezogener Fahrtkostenersatz nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Bezieher in eine allenfalls zu gewährende Abfertigung einzurechnen sein wird, ist im vorliegenden Fall lediglich eine abstrakte Rechtsfrage, deren Lösung auch wegen der Unbestimmtheit des weiteren Verhaltens der betroffenen Arbeitnehmer und der Beklagten nicht von vorneherein die Eignung der Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zukommt. Anders als etwa hinsichtlich der Höhe der Entlohnung aus einem Arbeitsverhältnis, die als quantitativer Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemäß § 54 Abs 1 ASGG gemacht werden kann (EvBl 1992/120), betrifft die von der klagenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage nicht die Bestimmung der gegenwärtigen Rechtslage. Es wird erst von der Art der künftigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse abhängen, ob den derzeit Fahrtkostenersatz beziehenden Arbeitnehmern überhaupt ein Abfertigungsanspruch zustehen wird (vgl. etwa § 23 Abs 2, 3 und 7, § 23a Abs 1 und 5 AngG). So ist zum Beispiel der vom Feststellungsbegehren selbst betroffene Vorsitzende des Betriebsrats erst 42 Jahre alt. Demgemäß fehlt es nicht nur an der Voraussetzung, daß mindestens drei Arbeitnehmer vom festzustellenden Recht unmittelbar betroffen sind, sondern auch daran, daß bei mindestens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben ist (vgl. Gamerith aaO 308). Schon dadurch unterscheidet sich die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG von den in der Revision angeführten Klagen auf Feststellung des Begehrens einer Pensionsanwartschaft oder von mögliche Schadenersatzansprüche beinhaltenden (SZ 56/38 ua) Feststellungsklagen (vgl. VfGH in ÖJZ 1985, 410; RZ 1984/80; auch Arb 10.029, 9.860, 9.571; 3 Ob 538/79; ZBl 1937/283; ZBl 1917/133 uva).Diese in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen (Fasching ZPR2 Rz 1102) liegen, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hier nicht vor. Ob nämlich ein derzeit bezogener Fahrtkostenersatz nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Bezieher in eine allenfalls zu gewährende Abfertigung einzurechnen sein wird, ist im vorliegenden Fall lediglich eine abstrakte Rechtsfrage, deren Lösung auch wegen der Unbestimmtheit des weiteren Verhaltens der betroffenen Arbeitnehmer und der Beklagten nicht von vorneherein die Eignung der Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zukommt. Anders als etwa hinsichtlich der Höhe der Entlohnung aus einem Arbeitsverhältnis, die als quantitativer Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gemacht werden kann (EvBl 1992/120), betrifft die von der klagenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage nicht die Bestimmung der gegenwärtigen Rechtslage. Es wird erst von der Art der künftigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse abhängen, ob den derzeit Fahrtkostenersatz beziehenden Arbeitnehmern überhaupt ein Abfertigungsanspruch zustehen wird vergleiche etwa Paragraph 23, Absatz 2, 3 und 7, Paragraph 23 a, Absatz eins und 5 AngG). So ist zum Beispiel der vom Feststellungsbegehren selbst betroffene Vorsitzende des Betriebsrats erst 42 Jahre alt. Demgemäß fehlt es nicht nur an der Voraussetzung, daß mindestens drei Arbeitnehmer vom festzustellenden Recht unmittelbar betroffen sind, sondern auch daran, daß bei mindestens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben ist vergleiche Gamerith aaO 308). Schon dadurch unterscheidet sich die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG von den in der Revision angeführten Klagen auf Feststellung des Begehrens einer Pensionsanwartschaft oder von mögliche Schadenersatzansprüche beinhaltenden (SZ 56/38 ua) Feststellungsklagen vergleiche VfGH in ÖJZ 1985, 410; RZ 1984/80; auch Arb 10.029, 9.860, 9.571; 3 Ob 538/79; ZBl 1937/283; ZBl 1917/133 uva).
Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses der vom Feststellungsbegehren betroffenen Arbeitnehmer - die Feststellungsklage könnte bloß zur Bestimmung der gegenwärtigen Rechtslage dienen - kommt sohin der Frage der Einbeziehung geldwerter Leistungen in eine allenfalls in Zukunft zu zahlende Abfertigung keine rechtliche Erheblichkeit zu; eine gegenwärtige Beeinträchtigung der Rechtsposition der klagenden Partei liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.