Rechtssatz RS0085548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085548
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
Auch im Sinne des § 54 ASGG setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses voraus, dass das gegenständliche Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche (nicht bloß wirtschaftliche oder ideelle) Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausübt, dass ferner ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben ist, dass sich das rechtliche Interesse unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergibt und tatsächlich geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu verhindern oder zu beenden.Auch im Sinne des Paragraph 54, ASGG setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses voraus, dass das gegenständliche Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche (nicht bloß wirtschaftliche oder ideelle) Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausübt, dass ferner ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben ist, dass sich das rechtliche Interesse unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergibt und tatsächlich geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu verhindern oder zu beenden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 29/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 29/88
Veröff: SZ 61/93 = Arb 10735 = ZAS 1990/17 S 151 (Adamovic)
- 9 ObA 298/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 298/92
Auch; Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller) = WBl 1993,124
- 8 ObA 31/09f
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 ObA 31/09f
Auch; Beisatz: Voraussetzung ist daher eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der betroffenen Arbeitnehmer, die schon darin gelegen ist, dass die beklagte Partei den Anspruch verneint. (T1); Beisatz: Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu. (T2)
- 9 ObA 89/20h
Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 89/20h
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T3)
- 8 ObA 75/20t
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 75/20t
- 9 ObA 41/22b
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 ObA 41/22b
Beis wie T1
- 9 ObA 22/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 22/23k
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085548
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00029_8800000_009