Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob Erklärungen betroffener Arbeitnehmer wie die hier festgestellten Auswirkungen auf die Beurteilung des Feststellungsinteresses in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG haben. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob Erklärungen betroffener Arbeitnehmer wie die hier festgestellten Auswirkungen auf die Beurteilung des Feststellungsinteresses in einem Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG haben. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
I. Die relevierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Präzisierung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das Gericht auch noch in höherer Instanz berechtigt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch - auch eines Feststellungsbegehrens - eine klare(re) und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0038852 [T16]). Für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist nicht dessen Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens maßgeblich (RIS-Justiz RS0038852 [T13]), denn das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist (Fucik in Fasching/Konecny² III § 405 Rz 7 aE).römisch eins. Die relevierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Präzisierung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das Gericht auch noch in höherer Instanz berechtigt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch - auch eines Feststellungsbegehrens - eine klare(re) und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0038852 [T16]). Für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist nicht dessen Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens maßgeblich (RIS-Justiz RS0038852 [T13]), denn das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist (Fucik in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 405, Rz 7 aE).
Aus dem Vorbringen des klagenden Betriebsrats ist klar zu erkennen, dass er die - negative - Feststellung anstrebt, dass die beklagte Partei gegenüber den dem KV unterworfenen Arbeitnehmern bei der Abrechnung der Normalarbeitszeit nicht einen Durchrechnungszeitraum von einem Monat anwendet. Diese Frage ist der wesentliche Gegenstand des vorliegenden Prozesses, sodass das Berufungsgericht berechtigt war, dem Feststellungsbegehren eine im Sinn des Prozessergebnisses klare und deutliche Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0039357; 10 Ob 209/02m mwN).
II. Die Revisionswerberin wendet sich nicht mehr gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in der Sache selbst, wonach der hier anzuwendende KV einen Durchrechnungszeitraum hinsichtlich der Normalarbeitszeit weder erwähnt noch eine diesbezügliche Ermächtigung an die Parteien der Betriebsvereinbarung enthält. Sie bestreitet ausschließlich das Vorliegen eines Feststellungsinteresses des klagenden Betriebsrats. Mit einer Ausnahme habe keiner der betroffenen Arbeitnehmer dieses Verfahren gewünscht, alle hätten eine Einigung mit der beklagten Partei gefunden. Es fehle daher nicht nur an einem aktuellen Anlass zur Klageführung, die Prozessführung sei auch nicht ökonomisch.römisch zwei. Die Revisionswerberin wendet sich nicht mehr gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in der Sache selbst, wonach der hier anzuwendende KV einen Durchrechnungszeitraum hinsichtlich der Normalarbeitszeit weder erwähnt noch eine diesbezügliche Ermächtigung an die Parteien der Betriebsvereinbarung enthält. Sie bestreitet ausschließlich das Vorliegen eines Feststellungsinteresses des klagenden Betriebsrats. Mit einer Ausnahme habe keiner der betroffenen Arbeitnehmer dieses Verfahren gewünscht, alle hätten eine Einigung mit der beklagten Partei gefunden. Es fehle daher nicht nur an einem aktuellen Anlass zur Klageführung, die Prozessführung sei auch nicht ökonomisch.
II.1 Dem ist entgegenzuhalten, dass dem besonderen Feststellungsverfahren der Gedanke des kollektiven Klagerechts zugrunde liegt. Dieses beruht auf der Überlegung, dass es den Organen der Arbeitnehmerschaft (und gemäß § 54 Abs 2 ASGG den kollektivvertragsfähigen Körperschaften) möglich sein soll, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse einzelner oder mehrerer Arbeitnehmer gelegen sind, von diesen aber nicht geführt werden, weil sie Nachteile - insbesondere die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses - fürchten (Kuderna, ASGG² § 54 Anm 1). § 54 Abs 1 ASGG normiert eine gesetzliche Prozessstandschaft, die Organe der Arbeitnehmerschaft machen im eigenen Namen Rechte der Arbeitnehmer bzw der Belegschaft geltend (Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren (Schluss), JBl 1987, 561 ff [565 f]; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 ff [305]; Kuderna aaO Anm 4). Dementsprechend wirkt ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ (Kuderna aaO Anm 6). Das Urteil wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer (RIS-Justiz RS0085545), die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein (Neumayr in ZellKomm § 54 ASGG Rz 11).römisch zwei.1 Dem ist entgegenzuhalten, dass dem besonderen Feststellungsverfahren der Gedanke des kollektiven Klagerechts zugrunde liegt. Dieses beruht auf der Überlegung, dass es den Organen der Arbeitnehmerschaft (und gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG den kollektivvertragsfähigen Körperschaften) möglich sein soll, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse einzelner oder mehrerer Arbeitnehmer gelegen sind, von diesen aber nicht geführt werden, weil sie Nachteile - insbesondere die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses - fürchten (Kuderna, ASGG² Paragraph 54, Anmerkung 1). Paragraph 54, Absatz eins, ASGG normiert eine gesetzliche Prozessstandschaft, die Organe der Arbeitnehmerschaft machen im eigenen Namen Rechte der Arbeitnehmer bzw der Belegschaft geltend (Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren (Schluss), JBl 1987, 561 ff [565 f]; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 ff [305]; Kuderna aaO Anmerkung 4). Dementsprechend wirkt ein in einem Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gefälltes Feststellungsurteil nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ (Kuderna aaO Anmerkung 6). Das Urteil wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer (RIS-Justiz RS0085545), die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein (Neumayr in ZellKomm Paragraph 54, ASGG Rz 11).
II.2 Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des begehrten Rechts oder Rechtsverhältnisses iSd § 54 Abs 1 ASGG setzt insbesondere voraus, dass dieses Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche (nicht bloß wirtschaftliche oder ideelle) Wirkung auf die Rechtsstellung der betroffenen Arbeitnehmer ausübt und dass bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer (aktueller) Anlass zur Klageführung besteht. Die begehrte Feststellung muss überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (RIS-Justiz RS0085548, RS0085568, RS0039202, RS0037422 [T7]; Kuderna aaO Anm 6, 7 aE). Voraussetzung ist daher eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der betroffenen Arbeitnehmer, die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon darin gelegen ist, dass die beklagte Partei den Anspruch verneint (vgl RIS-Justiz RS0039007). Auch aus dem Abschluss der einzelvertraglichen Vereinbarungen über die Durchrechnung ergibt sich daher der unmittelbare Anlass zur Klageführung, weil infolge des Verhaltens der beklagten Partei eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist (9 ObA 9/99k). Damit liegt aber weder eine bloß abstrakte Rechtsfrage noch ein Anspruch der Arbeitnehmer vor, der von der Arbeitgeberseite bisher ohne Vorbehalt erfüllt worden wäre (9 ObA 9/99k; 8 ObA 332/99b = DRdA 2001/4, 40 mit Anm von Schindler).römisch zwei.2 Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des begehrten Rechts oder Rechtsverhältnisses iSd Paragraph 54, Absatz eins, ASGG setzt insbesondere voraus, dass dieses Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche (nicht bloß wirtschaftliche oder ideelle) Wirkung auf die Rechtsstellung der betroffenen Arbeitnehmer ausübt und dass bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer (aktueller) Anlass zur Klageführung besteht. Die begehrte Feststellung muss überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (RIS-Justiz RS0085548, RS0085568, RS0039202, RS0037422 [T7]; Kuderna aaO Anmerkung 6, 7 aE). Voraussetzung ist daher eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der betroffenen Arbeitnehmer, die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon darin gelegen ist, dass die beklagte Partei den Anspruch verneint vergleiche RIS-Justiz RS0039007). Auch aus dem Abschluss der einzelvertraglichen Vereinbarungen über die Durchrechnung ergibt sich daher der unmittelbare Anlass zur Klageführung, weil infolge des Verhaltens der beklagten Partei eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist (9 ObA 9/99k). Damit liegt aber weder eine bloß abstrakte Rechtsfrage noch ein Anspruch der Arbeitnehmer vor, der von der Arbeitgeberseite bisher ohne Vorbehalt erfüllt worden wäre (9 ObA 9/99k; 8 ObA 332/99b = DRdA 2001/4, 40 mit Anmerkung von Schindler).
II.3 Einer Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch aufgeworfenen weiteren Fragen bedarf es nicht. Denn im vorliegenden Fall sind ausschließlich Erklärungen zu prüfen, die betroffene Arbeitnehmer im Verfahren als Zeugen abgegeben haben. Die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG wie ausgeführt weder eine Rolle als Parteien noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung. Weder erwerben sie daher aufgrund eines gemäß § 54 Abs 1 ASGG ergangenen Urteils Rechte, noch verlieren sie solche (Kuderna aaO Anm 6). Ihre Rechte bleiben vielmehr unberührt, deren Geltendmachung wird durch § 54 Abs 5 ASGG in gewisser Hinsicht erleichtert.römisch zwei.3 Einer Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch aufgeworfenen weiteren Fragen bedarf es nicht. Denn im vorliegenden Fall sind ausschließlich Erklärungen zu prüfen, die betroffene Arbeitnehmer im Verfahren als Zeugen abgegeben haben. Die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG wie ausgeführt weder eine Rolle als Parteien noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung. Weder erwerben sie daher aufgrund eines gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ergangenen Urteils Rechte, noch verlieren sie solche (Kuderna aaO Anmerkung 6). Ihre Rechte bleiben vielmehr unberührt, deren Geltendmachung wird durch Paragraph 54, Absatz 5, ASGG in gewisser Hinsicht erleichtert.
Klagende Partei im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG ist - mögen materiell auch Rechte der Arbeitnehmer geltend gemacht werden - das zuständige Belegschaftsorgan, das aufgrund der von § 54 Abs 1 ASGG gewählten Konstruktion insofern auch ein eigenes Interesse an der Verfahrensführung hat, die ja im Ergebnis „nur" faktische Wirkung für die betroffenen Arbeitnehmer entfaltet. Daher kommt einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu.Klagende Partei im Verfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ist - mögen materiell auch Rechte der Arbeitnehmer geltend gemacht werden - das zuständige Belegschaftsorgan, das aufgrund der von Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gewählten Konstruktion insofern auch ein eigenes Interesse an der Verfahrensführung hat, die ja im Ergebnis „nur" faktische Wirkung für die betroffenen Arbeitnehmer entfaltet. Daher kommt einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß Paragraph 228, ZPO zu.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.