Rechtssatz RS0085545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085545
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Rechtssatz
Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Ein solches Urteil hat für die berechtigten Arbeitnehmer nur insofern faktische Wirkung, als der Arbeitgeber meistens das Urteil, vor allem wenn eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, in Bezug auf die berechtigten Arbeitnehmer beachten wird.Das über die Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Ein solches Urteil hat für die berechtigten Arbeitnehmer nur insofern faktische Wirkung, als der Arbeitgeber meistens das Urteil, vor allem wenn eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, in Bezug auf die berechtigten Arbeitnehmer beachten wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 29/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 29/88
Veröff: SZ 61/93 = Arb 10735 = ZAS 1990,151 (Adamovic)
- 9 ObA 343/97z
Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 343/97z
nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). (T1)
Beisatz: Im nachfolgenden Prozess der berechtigten Arbeitnehmer sind daher alle Sachverhaltsfeststellungen neuerlich zu prüfen, die für die Entscheidung über den Klageanspruch notwendig sind. (T2)
Veröff: SZ 70/258
- 9 ObA 236/02z
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 236/02z
nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Dass das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG unterbrochen war, ändert daran nichts. (T4)
- 8 ObA 31/09f
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 ObA 31/09f
Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Das Urteil wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T5)
- 9 ObA 140/09t
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 140/09t
nur T1
- 9 ObA 70/11a
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 70/11a
Auch
- 8 ObA 14/13m
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 14/13m
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 7 Ob 208/13h
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 208/13h
Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG weder eine Rolle als Partei, noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung. Weder erwerben sie daher aufgrund eines gemäß § 54 Abs 1 ASGG ergangenen Urteils Rechte, noch verlieren sie solche. Ihre Rechte bleiben unberührt, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T6); Veröff: SZ 2014/7
- 9 ObA 113/14d
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 113/14d
Auch; Veröff: SZ 2014/132
- 8 ObA 72/15v
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 72/15v
- 9 ObA 99/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 99/15x
Auch
- 8 ObA 43/16f
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 43/16f
- 9 ObA 89/20h
Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 89/20h
Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085545
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00029_8800000_008