Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen wurde ab 8. Jänner 1975 die Arbeitszeit am Freitag in der Zeit von 6 Uhr 30 bis 11 Uhr 10 (mit einer zwanzigminütigen Mittagspause) für den Bauhof mit einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die Lohnzahlung sollte nach dieser Vereinbarung innerhalb der Arbeitszeit erfolgen.
Im Laufe des Jahres 1975 beabsichtigte die beklagte Partei die Umstellung auf bargeldlose Lohn- und Gehaltsauszahlung. Es kam zu Verhandlungen mit der klagenden Partei, die letztlich am 31. Oktober 1975 zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung mit folgendem Wortlaut führten:
"Umstellung auf bargeldlose Lohn- und Gehaltsauszahlung.
1. Ab sofort werden sämtliche Bezüge bargeldlos ausbezahlt, d.h. auf ein Konto nach freier Wahl der Arbeitnehmer überwiesen.
2. Die Überweisungen erfolgen derart, daß die Kinderbeihilfe jeweils bis 10. des laufenden Monats und die Monatsabrechnung bis
15. des Folgemonats auf dem Konto verfügbar sind.
Urlaubsgelder werden - vorausgesetzt, der rechtzeitigen Bekanntgabe - so überwiesen, daß sie vor Urlaubsantritt verfügbar sind.
3. Ab 1. Jänner 1976 wird auf monatliche Abrechnung ohne Zwischenakontierung umgestellt.
4. Die Gehälter der Angestellten werden so überwiesen, daß sie am letzten Tag des laufenden Monats verfügbar sind.
5. Die bargeldlose Überweisung erfolgt erstmals für die Abrechnung Oktober 1975 bzw. Kinderbeihilfe November 1975.
6. Diese Betriebsvereinbarung kann nur mittels einer neuerlichen Vereinbarung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat abgeändert oder gekündigt werden."
Da in der Folge die Dienstnehmer der beklagten Partei nicht lückenlos Konten errichteten und daher die bargeldlose Lohn- und Gehaltsauszahlung nur teilweise durchgeführt werden konnte, kam es zu neuerlichen Verhandlungen zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei. Die beklagte Partei strebte die lückenlose bargeldlose Lohn- und Gehaltsauszahlung an, die klagende Partei forderte dafür bezahlte Freizeit. Als Kompromiß über den Umfang der bezahlten Freizeit kam es zur Betriebsvereinbarung vom 15. März 1977, welche folgenden Wortlaut hat:
"Ergänzend zu der seinerzeit getroffenen Betriebsvereinbarung bezüglich der bargeldlosen Lohnüberweisung wird vereinbart:
Es werden pro Arbeitnehmer jährlich 4 Stunden zur Erledigung der Bankwege freigegeben und von der Firma bezahlt.
Einem Wunsch des Betriebsrates entsprechend werden diese 4 Stunden jedes Jahr am Freitag nach Christi Himmelfahrt - das ist erstmals am 20. Mai 1977 - in Anspruch genommen."
Dieser Tag sollte die Nachteile der Arbeitnehmer durch die bargeldlose Lohnzahlung kompensieren.
Auch dieser Vereinbarung vom 15. März 1977 war ein Beschluß des Betriebsrates vorangegangen. Sowohl die Betriebsvereinbarung vom 31. Oktober 1975, wie auch vom 15. März 1977 wurden vom damaligen Betriebsratsobmann Johann M*** sowohl im Lohnbüro der beklagten Partei wie auch an den jeweiligen Baustellen angeschlagen. Entsprechend dieser Betriebsvereinbarung wurde von der beklagten Partei ab 1977 bis einschließlich 1985 der Freitag nach Christi Himmelfahrt freigegeben und bezahlt.
Mit Rundschreiben Nr. 2 aus 1986 teilte die beklagte Partei der Belegschaft mit, daß für 1986 der Freitag nach Christi Himmelfahrt einzuarbeiten oder ein Urlaubstag zu konsumieren sei. Die klagende Partei begehrt gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei, jedem ihrer Arbeiter jährlich am Freitag nach Christi Himmelfahrt vier Stunden zur Erledigung der Bankwege unter Lohnzahlung freizugeben, wobei dieses Begehren erkennbar darauf gerichtet ist, diese Freistellung ohne Anrechnung auf den gesetzlichen Urlaub zu gewähren. Im Rundschreiben vom Feber 1986 habe die beklagte Partei ihre Auffassung, den Freitag nach Christi Himmelfahrt nicht mehr in der bisher geübten Form frei zu geben, damit begründet, daß ab 1986 ein erhöhter Urlaubsanspruch bestehe, in den diese Zeit einzurechnen sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Bei der Freizeitgewährung auf Grund der Betriebsvereinbarung handle es sich nicht um einen Urlaubsanspruch im Sinn des Urlaubsgesetzes, sondern um eine Entgeltfortzahlung im Sinn des § 7 des KV für Bauindustrie und Baugewerbe. Diese Bestimmung sehe vor, daß ein Dienstnehmer in bestimmten Fällen der Nichterbringung einer Dienstleistung Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes habe. Die Betriebsvereinbarung vom 15. März 1977 habe nur eine Erweiterung des § 7 des Kollektivvertrages vorgesehen. Bei der strittigen Freizeitgewährung könne es sich auch schon deshalb um keinen Urlaubsanspruch handeln, weil dem Urlaubsgesetz ein Urlaub nach Stunden fremd sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. An Freitagen werde im Betrieb der beklagten Partei regelmäßig nur an vier Stunden gearbeitet. Die vierstündige Freizeitgewährung entspreche daher einem Urlaubstag. Der Hinweis in der Vereinbarung, daß die Freizeitgewährung zur Erledigung von Bankwegen diene, sei eine von Anfang an nicht als zutreffend angesehene Leerformel, denn es sei vernünftigerweise nicht anzunehmen, daß ein Bankkonto eine solche jährliche Freizeitgewährung erfordere und den Aufenthalt der gesamten Belegschaft bei Banken an diesem Freitag verlange. Die Vereinbarung sei keine mit normativer Wirkung ausgestattete Betriebsvereinbarung im Sinn des § 29 Arbeitsverfassungsgesetz, da die Vereinbarung über die Gewährung eines arbeitsfreien Freitags pro Jahr in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei. Ebensowenig enthalte der Kollektivvertrag für die Bauindustrie und das Baugewerbe eine Bestimmung, nach welcher eine solche Freizeitgewährung der Betriebsvereinbarung vorzubehalten wäre. Es liege daher eine rechtsunwirksame Betriebsvereinbarung vor. Das Feststellungsbegehren sei darüber hinaus inhaltlich unbegründet, da es nicht den Erfordernissen des § 228 ZPO entspreche. Die Belegschaft, für welche die klagende Partei eine Klagslegitimation in Anspruch nehme, sei kein Rechtssubjekt. Die klagende Partei habe darüber hinaus kein konkretes rechtliches Interesse dargelegt. Der klagenden Partei stehe auch nach den Bestimmungen des § 54 Abs 1 ASGG eine aktive Klagslegitimation nicht zu, da sich der Wirkungsbereich des Betriebsrates nicht auf die Herbeiführung einer außerhalb des Gesetzes und des Kollektivvertrages getroffenen, rechtsunwirksamen Betriebsvereinbarung erstrecke. Wohl treffe es zu, daß die beklagte Partei den Arbeitern bis einschließlich 1985 den Freitag nach Christi Himmelfahrt unter Zahlung des Lohnes freigegeben habe, doch sei dies ohne Angabe von Gründen erfolgt. Eine Bindung des Dienstgebers auf Grund einer solchen alljährlich jeweils bekanntgegebenen Freizeitgewährung für alle Zukunft bestehe nicht. Das Erstgericht gab dem Begehren der klagenden Partei statt. Es sei davon auszugehen, daß die Betriebsvereinbarung vom 15. März 1977 nach dem Willen der Parteien den Gegenstand des § 97 Abs 1 Z 3 regeln wollte. Die Vereinbarung erfülle alle formellen Erfordernisse einer wirksamen Betriebsvereinbarung. Die beklagte Partei sei daher an den Inhalt der gültig zustande gekommenen Betriebsvereinbarung gebunden.Mit Rundschreiben Nr. 2 aus 1986 teilte die beklagte Partei der Belegschaft mit, daß für 1986 der Freitag nach Christi Himmelfahrt einzuarbeiten oder ein Urlaubstag zu konsumieren sei. Die klagende Partei begehrt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei, jedem ihrer Arbeiter jährlich am Freitag nach Christi Himmelfahrt vier Stunden zur Erledigung der Bankwege unter Lohnzahlung freizugeben, wobei dieses Begehren erkennbar darauf gerichtet ist, diese Freistellung ohne Anrechnung auf den gesetzlichen Urlaub zu gewähren. Im Rundschreiben vom Feber 1986 habe die beklagte Partei ihre Auffassung, den Freitag nach Christi Himmelfahrt nicht mehr in der bisher geübten Form frei zu geben, damit begründet, daß ab 1986 ein erhöhter Urlaubsanspruch bestehe, in den diese Zeit einzurechnen sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Bei der Freizeitgewährung auf Grund der Betriebsvereinbarung handle es sich nicht um einen Urlaubsanspruch im Sinn des Urlaubsgesetzes, sondern um eine Entgeltfortzahlung im Sinn des Paragraph 7, des KV für Bauindustrie und Baugewerbe. Diese Bestimmung sehe vor, daß ein Dienstnehmer in bestimmten Fällen der Nichterbringung einer Dienstleistung Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes habe. Die Betriebsvereinbarung vom 15. März 1977 habe nur eine Erweiterung des Paragraph 7, des Kollektivvertrages vorgesehen. Bei der strittigen Freizeitgewährung könne es sich auch schon deshalb um keinen Urlaubsanspruch handeln, weil dem Urlaubsgesetz ein Urlaub nach Stunden fremd sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. An Freitagen werde im Betrieb der beklagten Partei regelmäßig nur an vier Stunden gearbeitet. Die vierstündige Freizeitgewährung entspreche daher einem Urlaubstag. Der Hinweis in der Vereinbarung, daß die Freizeitgewährung zur Erledigung von Bankwegen diene, sei eine von Anfang an nicht als zutreffend angesehene Leerformel, denn es sei vernünftigerweise nicht anzunehmen, daß ein Bankkonto eine solche jährliche Freizeitgewährung erfordere und den Aufenthalt der gesamten Belegschaft bei Banken an diesem Freitag verlange. Die Vereinbarung sei keine mit normativer Wirkung ausgestattete Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 29, Arbeitsverfassungsgesetz, da die Vereinbarung über die Gewährung eines arbeitsfreien Freitags pro Jahr in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei. Ebensowenig enthalte der Kollektivvertrag für die Bauindustrie und das Baugewerbe eine Bestimmung, nach welcher eine solche Freizeitgewährung der Betriebsvereinbarung vorzubehalten wäre. Es liege daher eine rechtsunwirksame Betriebsvereinbarung vor. Das Feststellungsbegehren sei darüber hinaus inhaltlich unbegründet, da es nicht den Erfordernissen des Paragraph 228, ZPO entspreche. Die Belegschaft, für welche die klagende Partei eine Klagslegitimation in Anspruch nehme, sei kein Rechtssubjekt. Die klagende Partei habe darüber hinaus kein konkretes rechtliches Interesse dargelegt. Der klagenden Partei stehe auch nach den Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eine aktive Klagslegitimation nicht zu, da sich der Wirkungsbereich des Betriebsrates nicht auf die Herbeiführung einer außerhalb des Gesetzes und des Kollektivvertrages getroffenen, rechtsunwirksamen Betriebsvereinbarung erstrecke. Wohl treffe es zu, daß die beklagte Partei den Arbeitern bis einschließlich 1985 den Freitag nach Christi Himmelfahrt unter Zahlung des Lohnes freigegeben habe, doch sei dies ohne Angabe von Gründen erfolgt. Eine Bindung des Dienstgebers auf Grund einer solchen alljährlich jeweils bekanntgegebenen Freizeitgewährung für alle Zukunft bestehe nicht. Das Erstgericht gab dem Begehren der klagenden Partei statt. Es sei davon auszugehen, daß die Betriebsvereinbarung vom 15. März 1977 nach dem Willen der Parteien den Gegenstand des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, regeln wollte. Die Vereinbarung erfülle alle formellen Erfordernisse einer wirksamen Betriebsvereinbarung. Die beklagte Partei sei daher an den Inhalt der gültig zustande gekommenen Betriebsvereinbarung gebunden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne einer Klageabweisung ab. Der Art. 7 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1983, BGBl. 1983/81 bestimme, daß ein das bisherige gesetzliche Urlaubsmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen sei, auf die durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar sei, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt werde. Für die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung in der von der klagenden Partei vertretenen Form sei entscheidend, ob die bezahlte Freistellung am Freitag nach Christi Himmelfahrt als Urlaub anzusehen sei. Dies sei zu bejahen. Es könne nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen dem Arbeitnehmer bezahlte Freizeit gewährt werde; wesentlich sei nur, ob er diese Freizeit für Erholungszwecke verwenden könne. Die Freizeitgewährung im Zusammenhang mit der bargeldlosen Lohn- und Gehaltsauszahlung sei nur erfolgt, um von den unwilligen Dienstnehmern die Zustimmung zu erlangen. Dies spreche ebensowenig gegen die Qualifikation dieses freien Tages als zusätzlichen Urlaubstages, wie die Tatsache, daß der Tag zeitlich fixiert sei, weil eine vertragliche Vereinbarung, daß der Urlaub bzw. Teile davon zu bestimmten Zeiten zu konsumieren seien, zulässig sei. Aus den Worten der Betriebsvereinbarung vom 15. März 1977 "zur Erledigung der Bankwege" sei eine rechtliche Bindung nicht abzuleiten, weil sie nur die Motive wiedergeben, die zur Gewährung dieses freien Freitags nach Christi Himmelfahrt geführt haben. Der Text der Vereinbarung könne nur dahin verstanden werden, daß auf das auslösende Naheverhältnis zur bargeldlosen Lohn- und Gehaltsauszahlung hingewiesen werde; die Einräumung als "zeitliches und finanzielles Äquivalent" schließe die individuelle Nutzung der gewährten Freizeit nicht aus. Eine rechtliche Bindung, den Freitag nach Christi Himmelfahrt nur zur Erledigung von Bankwegen zu verwenden, sei darin nicht zu erblicken. Dieser Tag sei daher als zusätzlich gewährter Urlaub im Sinn des Art. 7 BGBl. 1983/81 anzurechnen. Der freie Tag sei mit generell festgesetzten Werkferien vergleichbar. Die Textierung der Betriebsvereinbarung sei auch im Licht des § 916 ABGB zu beurteilen; es finde sich kein Hinweis darauf, daß die Vertragschließenden tatsächlich die Absicht hatten, diesen Tag ausschließlich Bankwegen vorzubehalten. Folge man dem Text, so läge ein Scheingeschäft im Sinn des § 916 ABGB vor und es kämen Rechtswirkungen lediglich dem tatsächlich Gewollten, nämlich der Gewährung von Freizeit zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne einer Klageabweisung ab. Der Artikel 7, des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1983, BGBl. 1983/81 bestimme, daß ein das bisherige gesetzliche Urlaubsmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen sei, auf die durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar sei, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt werde. Für die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung in der von der klagenden Partei vertretenen Form sei entscheidend, ob die bezahlte Freistellung am Freitag nach Christi Himmelfahrt als Urlaub anzusehen sei. Dies sei zu bejahen. Es könne nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen dem Arbeitnehmer bezahlte Freizeit gewährt werde; wesentlich sei nur, ob er diese Freizeit für Erholungszwecke verwenden könne. Die Freizeitgewährung im Zusammenhang mit der bargeldlosen Lohn- und Gehaltsauszahlung sei nur erfolgt, um von den unwilligen Dienstnehmern die Zustimmung zu erlangen. Dies spreche ebensowenig gegen die Qualifikation dieses freien Tages als zusätzlichen Urlaubstages, wie die Tatsache, daß der Tag zeitlich fixiert sei, weil eine vertragliche Vereinbarung, daß der Urlaub bzw. Teile davon zu bestimmten Zeiten zu konsumieren seien, zulässig sei. Aus den Worten der Betriebsvereinbarung vom 15. März 1977 "zur Erledigung der Bankwege" sei eine rechtliche Bindung nicht abzuleiten, weil sie nur die Motive wiedergeben, die zur Gewährung dieses freien Freitags nach Christi Himmelfahrt geführt haben. Der Text der Vereinbarung könne nur dahin verstanden werden, daß auf das auslösende Naheverhältnis zur bargeldlosen Lohn- und Gehaltsauszahlung hingewiesen werde; die Einräumung als "zeitliches und finanzielles Äquivalent" schließe die individuelle Nutzung der gewährten Freizeit nicht aus. Eine rechtliche Bindung, den Freitag nach Christi Himmelfahrt nur zur Erledigung von Bankwegen zu verwenden, sei darin nicht zu erblicken. Dieser Tag sei daher als zusätzlich gewährter Urlaub im Sinn des Artikel 7, BGBl. 1983/81 anzurechnen. Der freie Tag sei mit generell festgesetzten Werkferien vergleichbar. Die Textierung der Betriebsvereinbarung sei auch im Licht des Paragraph 916, ABGB zu beurteilen; es finde sich kein Hinweis darauf, daß die Vertragschließenden tatsächlich die Absicht hatten, diesen Tag ausschließlich Bankwegen vorzubehalten. Folge man dem Text, so läge ein Scheingeschäft im Sinn des Paragraph 916, ABGB vor und es kämen Rechtswirkungen lediglich dem tatsächlich Gewollten, nämlich der Gewährung von Freizeit zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.