Rechtssatz RS0051201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051201
Entscheidungsdatum
13.04.1988
Rechtssatz
§97 Abs 1 Z 3 ArbVG will alle mit der Auszahlung und Abrechnung der Bezüge zusammenhängenden Frage, wie insbesondere Probleme der bargeldlosen Lohnzahlung, des Lohnzahlungszeitraumes sowie damit in Zusammenhang stehende Fragen der Freizeitgewährung erfassen.§97 Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG will alle mit der Auszahlung und Abrechnung der Bezüge zusammenhängenden Frage, wie insbesondere Probleme der bargeldlosen Lohnzahlung, des Lohnzahlungszeitraumes sowie damit in Zusammenhang stehende Fragen der Freizeitgewährung erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051201
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00029_8800000_005