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Entscheidung 8 ObA 43/16f×

Entscheidung 8 ObA 43/16f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052662 Rechtssatz 20.03.1962Zivilrecht
Auf die Beamten der ÖBB ist der Grundsatz, dass sich die Einstufung der Angestellten und Vertragsbediensteten nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht nach dem Dienstvertrag richtet, nicht anwendbar; hier ist allein der dem Beamten verliehene Die …
RS0052676 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Das Dienstverhältnis der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist trotz seines öffentlichen Einschlages grundsätzlich ein privatrechtliches. Die für seine Gestaltung maßgebenden Vorschriften (hier insbesondere die Dienstdauervorschrift samt ergänzenden …
RS0054759 Rechtssatz 21.10.1986Zivilrecht
Die DisziplinarO ÖBB 1979 ist, ebenso wie die anderen, für die Gestaltung des Dienstverhältnisses ihrer Bediensteten maßgebenden Vorschriften (Dienstordnung, Besoldungsordnung, Pensionsordnung) eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgr …
RS0060204 Rechtssatz 22.03.1983Zivilrecht
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschale …
RS0085545 Rechtssatz 13.04.1988Zivilrecht
Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil …