Rechtssatz RS0085568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085568
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Rechtssatz
Für die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG genügt es nicht, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein.Für die Klage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG genügt es nicht, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 34/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 34/91
Veröff: EvBl 1991/148 S 634 = RdW 1991,299
- 9 ObA 298/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 298/92
Veröff: DRdA 1992,362 (A Burgstaller) = WBl 1993,124
- 8 ObA 248/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObA 248/94
- 8 ObA 253/94
Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 ObA 253/94
Vgl auch
- 9 ObA 392/97f
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 392/97f
- 9 ObA 314/99p
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 314/99p
- 9 ObA 240/01m
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 240/01m
- 8 ObA 18/07s
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 18/07s
Beisatz: Hier: Klagebegehren zielte nicht auf die Feststellung eines in in Zukunft entstehenden, bereits konkretisierten Pensionsanspruches schon jetzt unmittelbar betroffener zumindest dreier Dienstnehmer ab, sondern nur auf die Lösung der abstrakten Rechtsfrage, ob bestimmte gesetzliche Regelungen verfassungswidrig sind, sodass der unmittelbare Anlass zur Klageführung fehlte. (T1)
- 8 ObA 3/16y
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 3/16y
- 9 ObA 112/18p
Entscheidungstext OGH 17.12.2018 9 ObA 112/18p
Beisatz: Aufgrund der Beendigung einer allenfalls in der Vergangenheit bestandenen betrieblichen Übung durch Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer besteht ein solcher Anlass nicht. Das Recht, Individualvereinbarungen wegen Willensmangels anzufechten, lässt sich aus der Konzeption des § 54 Abs 1 ASGG nicht ableiten, handelt es sich dabei doch um kein Feststellungs-, sondern um ein Rechtsgestaltungsrecht. (T2)
- 8 ObA 75/20t
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 75/20t
Vgl; Beisatz: Hier: Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen und die Klage abzuweisen, wenn nicht mindestens drei Arbeitnehmer konkret betroffen sind, die einen unmittelbaren, aktuellen Anlass zur Klagsführung hätten. (T3)
Beisatz: Arbeitnehmer sind dann nicht (mehr) vom Klagebegehren betroffen, wenn die objektive Ungewissheit über den Bestand des strittigen Rechts bereits vor Klagseinbringung durch eine Individualvereinbarung mit dem Arbeitgeber bereinigt wurde. Die lediglich theoretische Möglichkeit der Anfechtung einer solchen Vereinbarung wegen Willensmängeln begründet kein Feststellungsinteresse im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG. Dem Betriebsrat selbst steht nach dieser Bestimmung das Recht, Individualvereinbarungen anzufechten, nicht zu. (T4)
- 8 ObA 80/21d
Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 ObA 80/21d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085568
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_009OBA00034_9100000_001