Entscheidungsgründe:
Zu 1.:
Als Kläger trat bisher im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG der gemäß § 19 B-BVG (BGBl I Nr 66/1997) gebildete „Zentralausschuss der Österreichischen Bundesbahnen" auf.Als Kläger trat bisher im Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG der gemäß Paragraph 19, B-BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 1997,) gebildete „Zentralausschuss der Österreichischen Bundesbahnen" auf.
Art 7 Abs 1 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 (BGBl I Nr 138/2003) bestimmt, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2003 das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz - B-BVG, BGBl I Nr 66/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 98/2001, außer Kraft tritt. Gemäß den in Art 7 Abs 2 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 festgelegten Übergangsbestimmungen bleiben die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des B-BVG errichteten Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Hinsichtlich der ihnen zukommenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes. Die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des B-BVG errichteten Vertrauenspersonenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs 3 Z 3 ArbVG und die Zentralausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs 4 Z 2 ArbVG. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die bis zum Außerkrafttreten des B-BVG in die Zuständigkeit der Personalausschüsse gefallen sind, bleiben diese bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 zuständig. Gemäß Art 7 Abs 2 Z 3 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 gelten bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 die aufgrund des B-BVG als Betriebe oder Unternehmen definierten Organisationseinheiten als Betriebe oder Unternehmen im Sinn des ArbVG. Die am 31. Dezember 2003 gemäß § 17 B-BVG festgelegten Wirkungsbereiche der Personalausschüsse bleiben im selben Zeitraum bestehen.Artikel 7, Absatz eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2003,) bestimmt, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2003 das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz - B-BVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, außer Kraft tritt. Gemäß den in Artikel 7, Absatz 2, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 festgelegten Übergangsbestimmungen bleiben die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des B-BVG errichteten Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Hinsichtlich der ihnen zukommenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes. Die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des B-BVG errichteten Vertrauenspersonenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 3, ArbVG und die Zentralausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, ArbVG. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die bis zum Außerkrafttreten des B-BVG in die Zuständigkeit der Personalausschüsse gefallen sind, bleiben diese bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 zuständig. Gemäß Artikel 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 gelten bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 die aufgrund des B-BVG als Betriebe oder Unternehmen definierten Organisationseinheiten als Betriebe oder Unternehmen im Sinn des ArbVG. Die am 31. Dezember 2003 gemäß Paragraph 17, B-BVG festgelegten Wirkungsbereiche der Personalausschüsse bleiben im selben Zeitraum bestehen.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren ist nunmehr in sämtlichen der vom Klagebegehren umfassten Betriebe der Beklagten die Konstituierung von (Zentral)Betriebsräten erfolgt. Damit ist die ursprünglich klagende Partei nicht mehr existent. Ihre Kompetenzen sind auf die nun konstituierten (Zentral)Betriebsräte übergegangen. Es hatte daher eine auch im Revisionsverfahren zulässige (RIS-Justiz RS0039685) Berichtigung der Parteienbezeichnung der Kläger zu erfolgen.
Zu 2.:
Die nunmehrige Kläger (das ursprünglich auch gegen die B***** GmbH eingeleitete Verfahren ist durch rechtskräftige Klageabweisung erledigt) begehren die Feststellung, dass sich der Pensionsanspruch der Bediensteten der beklagten Parteien, die dem Bundesbahn-Pensionsgesetz unterliegen, nach diesem Gesetz in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 86/2001, geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl I Nr 87/2002, das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I Nr 119/2002, die zweite Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I Nr 130/2003, das Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden, BGBl I Nr 106/2004, das Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden, BGBl I Nr 134/2004 sowie die Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl I Nr 176/2004 bestimme, jedoch ohne Berücksichtigung der mit folgenden Gesetzen erfolgten Änderungen bzw Ergänzungen:Die nunmehrige Kläger (das ursprünglich auch gegen die B***** GmbH eingeleitete Verfahren ist durch rechtskräftige Klageabweisung erledigt) begehren die Feststellung, dass sich der Pensionsanspruch der Bediensteten der beklagten Parteien, die dem Bundesbahn-Pensionsgesetz unterliegen, nach diesem Gesetz in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2001,, geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2002,, das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2002,, die zweite Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2003,, das Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2004,, das Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2004, sowie die Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 2004, bestimme, jedoch ohne Berücksichtigung der mit folgenden Gesetzen erfolgten Änderungen bzw Ergänzungen:
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 71/2003, Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I Nr 142/2004.Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, Pensionsharmonisierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004,.
Das Eventualbegehren lautet auf Feststellung, dass sich der Pensionsanspruch der Bediensteten der beklagten Parteien, die dem Bundesbahn-Pensionsgesetz unterliegen, nach diesem Gesetz in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 86/2001 geändert durchDas Eventualbegehren lautet auf Feststellung, dass sich der Pensionsanspruch der Bediensteten der beklagten Parteien, die dem Bundesbahn-Pensionsgesetz unterliegen, nach diesem Gesetz in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2001, geändert durch
die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl I Nr 87/2002die Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2002,
das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I Nr 119/2002 die zweite Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I Nr 130/2003 das Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialvesicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden, BGBl I Nr 106/2004 das Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden, BGBl I Nr 134/1004 die Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl I Nr 176/2004 Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 72/2003, Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I Nr 142/2004;das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2002, die zweite Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2003, das Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialvesicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2004, das Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden, BGBl römisch eins Nr 134/1004 die Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 2004, Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2003,, Pensionsharmonisierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004,;
bestimme, jedoch ohne Berücksichtigung der mit folgenden Gesetzen erfolgten Änderungen bzw Ergänzungen; stattdessen bleibe es bei den Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes idF BGBl I Nr 95/2000:bestimme, jedoch ohne Berücksichtigung der mit folgenden Gesetzen erfolgten Änderungen bzw Ergänzungen; stattdessen bleibe es bei den Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes in der Fassung BGBl römisch eins Nr 95/2000:
des erweiterten Durchrechnungszeitraumes auf 480 Beitragsgrundlagen gemäß § 4 Z 3 BB-PG sowie der in § 53a (2) BB-PG geregelten Übergangsbestimmungen, jeweils idF des Art 18 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr 71/2003;des erweiterten Durchrechnungszeitraumes auf 480 Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, BB-PG sowie der in Paragraph 53 a, (2) BB-PG geregelten Übergangsbestimmungen, jeweils in der Fassung des Artikel 18, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,;
der auf 1,229 % ab dem 11. Dienstjahr reduzierten Steigerungsmonate gem. § 8 (1) BB-PG iVm den Übergangsbestimmungen gem. § 65 (1) BB-PG, jeweils idF des Art 18 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr 71/2003;der auf 1,229 % ab dem 11. Dienstjahr reduzierten Steigerungsmonate gem. Paragraph 8, (1) BB-PG in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen gem. Paragraph 65, (1) BB-PG, jeweils in der Fassung des Artikel 18, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,;
der Abschlagsbeträge gem. § 5 (2) (3) idF des Art 17 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr 142/2004;der Abschlagsbeträge gem. Paragraph 5, (2) (3) in der Fassung des Artikel 17, des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004,;
der Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte gem. §§ 61 bis 71 BB-PB idF des Art 17 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr 142/2004;der Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte gem. Paragraphen 61 bis 71 BB-PB in der Fassung des Artikel 17, des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004,;
der Wortfolge „des Dienststandes" in § 38 (1) BB-PG, sowie des aufgehobenen § 38 (1) lit c BB-PG, jeweils idF BGBl I Nr 130/2003;der Wortfolge „des Dienststandes" in Paragraph 38, (1) BB-PG, sowie des aufgehobenen Paragraph 38, (1) Litera c, BB-PG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2003,;
§ 52 (5) Z 5 BB-PG 1992 idF des Art 17 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr 142/2004Paragraph 52, (5) Ziffer 5, BB-PG 1992 in der Fassung des Artikel 17, des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004,
Die Kläger bringen dazu zusammengefasst vor, dass mit der Klage die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Eingriffen in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten angestrebt werde. Ziel der Klage sei eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof durch das Berufungs- oder Revisionsgericht. Die Klage sei notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde verneint habe. Fragen der betrieblichen Altersvorsorge stellten Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG dar und seien gemäß § 54 Abs 1 ASGG feststellungsfähig. Die ÖBB sei mit dem Bundesbahn-Strukturgesetz 2003 gesellschaftsrechtlich neu organisiert worden. Neben einer Holding bestünden mehrere Tochtergesellschaften, darunter die Beklagten.Die Kläger bringen dazu zusammengefasst vor, dass mit der Klage die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Eingriffen in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten angestrebt werde. Ziel der Klage sei eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof durch das Berufungs- oder Revisionsgericht. Die Klage sei notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde verneint habe. Fragen der betrieblichen Altersvorsorge stellten Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG dar und seien gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG feststellungsfähig. Die ÖBB sei mit dem Bundesbahn-Strukturgesetz 2003 gesellschaftsrechtlich neu organisiert worden. Neben einer Holding bestünden mehrere Tochtergesellschaften, darunter die Beklagten.
Der Verfassungsgerichtshof habe die Ablöse und Verschlechterung der ursprünglich einzelvertraglich vereinbarten Bundesbahn-Pensionsordnung durch das Bundesbahn-Pensionsgesetz für verfassungskonform erachtet. Seit dieser gesetzlichen Regelung der Pensionsansprüche der ÖBB-Bediensteten sei das Gesetz in der Folge mehrfach novelliert worden. Die Klage verweist in diesem Zusammenhang auf die Dienstrechts-Novelle 2002, das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, das Budgetbegleitgesetz 2003, eine Dienstrechts-Novelle 2003, eine Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes durch BGBl I Nr 106/2004 und durch BGBl I Nr 134/2004, das Pensionsharmonisierungsgesetz und eine Dienstrechts-Novelle 2004. Die dadurch bedingten Verschlechterungen des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten bestünden in einer Anhebung des Pensionsantrittsalters mit einer Staffelung für die Jahrgänge 1946 bis 1956 sowie einer Übergangsregelung von 2004 bis 2014, in einer Senkung der jährlichen Steigerungsprozentsätze, einer Erhöhung der Durchrechnungszeiträume für die Pensionsbemessungsgrundlage, einer Abschlagsregelung für den Fall eines vorzeitigen Pensionsantritts und in einer Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge. Die seit dem Pensionsreformgesetz 2001 erfolgten gesetzlichen Verschlechterungen des Pensionsrechtes der Bediensteten der ÖBB seien insgesamt verfassungswidrig. Die Klage stellt in der Folge drei „Beispielsfälle" dar, wie sich die Pensionsansprüche bestimmter Mitarbeiter (Geburtsjahrgänge 1957, 1958 und 1959) unter Anwendung der derzeit geltenden Regelungen errechnen, wobei zwischen verschiedenen Pensionsantrittsfällen („Ruhestandsversetzung über eigenes Ansuchen zum frühesten Zeitpunkt", „Ruhestandsversetzung über eigenes Ansuchen krankheitsbedingt fünf Jahre früher", „Ruhestandsversetzung über § 2.2.5 BB-PG vier Jahre früher") unterschieden wurde. In der Klage erfolgt sodann eine überaus ausführliche Darstellung, warum die Eingriffe in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten verfassungswidrig erscheinen.Der Verfassungsgerichtshof habe die Ablöse und Verschlechterung der ursprünglich einzelvertraglich vereinbarten Bundesbahn-Pensionsordnung durch das Bundesbahn-Pensionsgesetz für verfassungskonform erachtet. Seit dieser gesetzlichen Regelung der Pensionsansprüche der ÖBB-Bediensteten sei das Gesetz in der Folge mehrfach novelliert worden. Die Klage verweist in diesem Zusammenhang auf die Dienstrechts-Novelle 2002, das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, das Budgetbegleitgesetz 2003, eine Dienstrechts-Novelle 2003, eine Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2004, und durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2004,, das Pensionsharmonisierungsgesetz und eine Dienstrechts-Novelle 2004. Die dadurch bedingten Verschlechterungen des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten bestünden in einer Anhebung des Pensionsantrittsalters mit einer Staffelung für die Jahrgänge 1946 bis 1956 sowie einer Übergangsregelung von 2004 bis 2014, in einer Senkung der jährlichen Steigerungsprozentsätze, einer Erhöhung der Durchrechnungszeiträume für die Pensionsbemessungsgrundlage, einer Abschlagsregelung für den Fall eines vorzeitigen Pensionsantritts und in einer Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge. Die seit dem Pensionsreformgesetz 2001 erfolgten gesetzlichen Verschlechterungen des Pensionsrechtes der Bediensteten der ÖBB seien insgesamt verfassungswidrig. Die Klage stellt in der Folge drei „Beispielsfälle" dar, wie sich die Pensionsansprüche bestimmter Mitarbeiter (Geburtsjahrgänge 1957, 1958 und 1959) unter Anwendung der derzeit geltenden Regelungen errechnen, wobei zwischen verschiedenen Pensionsantrittsfällen („Ruhestandsversetzung über eigenes Ansuchen zum frühesten Zeitpunkt", „Ruhestandsversetzung über eigenes Ansuchen krankheitsbedingt fünf Jahre früher", „Ruhestandsversetzung über Paragraph 2 Punkt 2 Punkt 5, BB-PG vier Jahre früher") unterschieden wurde. In der Klage erfolgt sodann eine überaus ausführliche Darstellung, warum die Eingriffe in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten verfassungswidrig erscheinen.
In der Klage wird behauptet, dass von der Frage, ob die durch die gesetzgeberischen Maßnahmen seit 2001 verfügten Verschlechterungen des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten rechtlich zulässig im Sinne ihrer Verfassungskonformität seien, in jeder der beklagten Parteien mehr als drei Dienstnehmer betroffen seien.
Die Beklagten wenden insbesondere ein, die begehrten Feststellungen würden sich nicht auf ein Rechtsverhältnis beziehen. Es sei kein Feststellungsinteresse gegeben. Im Übrigen seien die Pensionsregelungen verfassungskonform.
Das Erstgericht wies die Klage zunächst wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung zurück, dass kein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde, sondern die Feststellung der Verfassungswidrigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen begehrt werde.
Über Rekurs des früheren Klägers hob das Rekursgericht diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es vertrat die Auffassung, dass nach dem maßgeblichen Klagevorbringen der Rechtsweg zulässig sei.
Nach Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ASGG iVm § 228 ZPO lägen nicht vor.Nach Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 228, ZPO lägen nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des früheren Klägers nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer auf Feststellung der Anwendbarkeit bzw Nichtanwendbarkeit einzelner gesetzlicher Regelungen bei Bestimmung gesetzlicher Pensionsansprüche gerichteten Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG fehle. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass de-facto die Feststellung begehrt werde, dass sich die Pensionsansprüche der Bediensteten der beklagten Parteien, die dem Bundesbahn-Pensionsgesetz unterliegen, unter Nichtanwendung bestimmter gesetzlicher Bestimmungen errechneten, weil diese Bestimmungen verfassungswidrig seien. Damit fehle es am Erfordernis der Feststellungsfähigkeit im Sinn der §§ 228 ZPO, 54 Abs 1 ASGG. Welche gesetzlichen Bestimmungen bei Bestimmung eines Pensionsanspruches Anwendung fänden, stelle schon begrifflich kein Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO dar. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von der Entscheidung 9 ObA 173/02k. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Feststellung gewesen, dass sich der Pensionsanspruch der Kläger weiterhin nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 bestimme sowie dass die mit der 27. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sowie die mit dem Bundesbahn-Pensionsgesetz BGBl I 95/2001 eingeführten neuen Regelungen nicht zum Vertragsinhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Pensionszusage geworden seien bzw keine verschlechternde Wirkung entfalteten. Der Oberste Gerichtshof habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 228 ZPO in diesem Fall bejaht, weil es sich um den strittigen Fortbestand einzelvertraglicher Ansprüche infolge behaupteter Nichtanwendbarkeit eingreifender gesetzlicher Regelungen handle. Hier handle es sich dagegen nicht um eine einzelvertragliche Pensionszusage, sondern um einen gesetzlichen Pensionsanspruch gegen den Dienstgeber. Von einem Rechtsverhältnis könne nicht gesprochen werden.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des früheren Klägers nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer auf Feststellung der Anwendbarkeit bzw Nichtanwendbarkeit einzelner gesetzlicher Regelungen bei Bestimmung gesetzlicher Pensionsansprüche gerichteten Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG fehle. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass de-facto die Feststellung begehrt werde, dass sich die Pensionsansprüche der Bediensteten der beklagten Parteien, die dem Bundesbahn-Pensionsgesetz unterliegen, unter Nichtanwendung bestimmter gesetzlicher Bestimmungen errechneten, weil diese Bestimmungen verfassungswidrig seien. Damit fehle es am Erfordernis der Feststellungsfähigkeit im Sinn der Paragraphen 228, ZPO, 54 Absatz eins, ASGG. Welche gesetzlichen Bestimmungen bei Bestimmung eines Pensionsanspruches Anwendung fänden, stelle schon begrifflich kein Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO dar. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von der Entscheidung 9 ObA 173/02k. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Feststellung gewesen, dass sich der Pensionsanspruch der Kläger weiterhin nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 bestimme sowie dass die mit der 27. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sowie die mit dem Bundesbahn-Pensionsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2001, eingeführten neuen Regelungen nicht zum Vertragsinhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Pensionszusage geworden seien bzw keine verschlechternde Wirkung entfalteten. Der Oberste Gerichtshof habe das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO in diesem Fall bejaht, weil es sich um den strittigen Fortbestand einzelvertraglicher Ansprüche infolge behaupteter Nichtanwendbarkeit eingreifender gesetzlicher Regelungen handle. Hier handle es sich dagegen nicht um eine einzelvertragliche Pensionszusage, sondern um einen gesetzlichen Pensionsanspruch gegen den Dienstgeber. Von einem Rechtsverhältnis könne nicht gesprochen werden. Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage sei es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen bestehe, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen. Ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage bestehe nur dann, wenn das Feststellungsurteil tatsächlich den Zweck erfülle, denn Streitfall bindend zu klären, sodass es aus aktuellem Anlass geeignet sei, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile genügten dafür ebenso wenig wie die Feststellung von bloßen „Rechtslagen".
Auch die besondere Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG setze ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines näher bezeichneten Rechts oder Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung voraus. Das rechtliche Interesse müsse sich unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben. Es sei nur zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheine, etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreite. Auch eine Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG müsse der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Dazu komme, dass es nicht genüge, dass zumindest drei Arbeitnehmer von der Feststellung betroffen seien. Es müsse vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein aktueller Anlass zur Klageführung gegeben sein. Abstrakte Rechtsfragen hingegen seien nicht feststellungsfähig. Es sei nur behauptet worden, dass von den gesetzgeberischen Maßnahmen jeweils mehr als drei Personen betroffen seien. Ein Vorbringen dahin, dass jeweils bei drei Arbeitnehmern der beklagten Parteien bereits ein aktueller Anlass zur Klageführung bestehe, sei nicht erstattet worden.Auch die besondere Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG setze ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines näher bezeichneten Rechts oder Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung voraus. Das rechtliche Interesse müsse sich unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben. Es sei nur zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheine, etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreite. Auch eine Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG müsse der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Dazu komme, dass es nicht genüge, dass zumindest drei Arbeitnehmer von der Feststellung betroffen seien. Es müsse vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein aktueller Anlass zur Klageführung gegeben sein. Abstrakte Rechtsfragen hingegen seien nicht feststellungsfähig. Es sei nur behauptet worden, dass von den gesetzgeberischen Maßnahmen jeweils mehr als drei Personen betroffen seien. Ein Vorbringen dahin, dass jeweils bei drei Arbeitnehmern der beklagten Parteien bereits ein aktueller Anlass zur Klageführung bestehe, sei nicht erstattet worden.