Rechtssatz RS0039685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039685
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Rechtssatz
Ist das auf § 46 AO gestützte Klagebegehren gegen die Ausgleichsschuldnerin "nach Maßgabe des Ausgleichsverfahrens" gerichtet und strebte der Sachwalter der Gläubiger ohnedies eine Änderung der Parteibezeichnung durch Anführung seiner Person an, ist davon auszugehen, dass der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodass eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann.Ist das auf Paragraph 46, AO gestützte Klagebegehren gegen die Ausgleichsschuldnerin "nach Maßgabe des Ausgleichsverfahrens" gerichtet und strebte der Sachwalter der Gläubiger ohnedies eine Änderung der Parteibezeichnung durch Anführung seiner Person an, ist davon auszugehen, dass der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodass eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 529/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 529/90
- 10 Ob 43/04b
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 Ob 43/04b
Vgl auch
- 8 ObA 18/07s
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 18/07s
Vgl auch; Beisatz: Die Berichtigung der Parteienbezeichnung ist auch im Revisionsverfahren zulässig. (T1)
- 5 Ob 222/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 222/23t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039685
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB00529_9000000_001