Die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil ist nicht berechtigt.
In der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision wird nur die Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht beantworteten Fragen betreffend die Passivlegitimation der Ausgleichsschuldnerin und der diese treffenden Pflichten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geltend gemacht. Beide Rechtsrügen sind im Ergebnis nicht zielführend.
1.) Zur Passivlegitimation:
Auszugehen ist davon, daß sich das Klagebegehren seinem Wortlaut nach - worauf schon der Sachwalter der Gläubiger unwidersprochen hinwies - als Geltendmachung der im Ausgleichsverfahren von der Ausgleichsschuldnerin bestrittenen und sichergestellten Forderung im Sinne des § 46 Abs 4 AO darstellt. Insoweit ist es daher gar kein Leistungsbegehren, sondern ein Feststellungsbegehren, durch welches die endgültige Freigabe der sichergestellten Beträge erreicht werden soll. Diese Klage führt im Falle ihrer Stattgebung zur Leistung aus dem Vermögen, zu dessen Verwaltung und Verwertung der Sachwalter der Gläubiger gemäß § 62 Abs 1 AO ermächtigt wurde. Eine solche Befriedigung ihrer Forderung aus dem dem Sachwalter übertragenen Vermögen wollte die klagende Partei durch ihre Klageführung erreichen (arg: "Nach Maßgabe des zu 5 Sa 39/87 des Handelsgerichtes Wien anhängigen Ausgleichsverfahrens" in der Formulierung des Klagebegehrens). Sie brachte dies auch durch Anführung des Sachwalters der Gläubiger in der Klage und vor allem im Schriftsatz ON 3 zum Ausdruck. Der von der Ausgleichsschuldnerin überdies bevollmächtigte Sachwalter der Gläubiger strebte eine Änderung der Parteibezeichnung in diesem Sinn an. Bei dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, daß der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodaß eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann. Da die klagende Partei durch die im Klagebegehren gebrauchte Formulierung "nach Maßgabe des zu 5 Sa 39/87 des Handelsgerichtes Wien anhängigen Ausgleichsverfahrens" nur eine insofern beschränkte Leistungspflicht festgestellt wissen will, wird sie durch die Änderung der Parteibezeichnung dergestalt, daß nunmehr bloß Dr. P*** als Sachwalter der Gläubiger in Anspruch genommen wird, in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, weil gemäß § 63 Abs 1 AO die gegen den Sachwalter erwirkten rechtskräftigen Entscheidungen auch gegenüber dem Schuldner wirken. Ein Begehren, das mehr als das dem Sachwalter übertragene Vermögen zum Gegenstand hätte, wurde von der klagenden Partei nicht gestellt, sodaß der Fall nicht eintreten kann, daß ihr durch ein Verfahren gegen den prozeßfähig bleibenden Ausgleichsschuldner mehr zugesprochen werden könnte, als im Prozeß gegen den Sachwalter der Gläubiger wegen dessen eingeschränkter Passivlegitimation möglich wäre.Auszugehen ist davon, daß sich das Klagebegehren seinem Wortlaut nach - worauf schon der Sachwalter der Gläubiger unwidersprochen hinwies - als Geltendmachung der im Ausgleichsverfahren von der Ausgleichsschuldnerin bestrittenen und sichergestellten Forderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 4, AO darstellt. Insoweit ist es daher gar kein Leistungsbegehren, sondern ein Feststellungsbegehren, durch welches die endgültige Freigabe der sichergestellten Beträge erreicht werden soll. Diese Klage führt im Falle ihrer Stattgebung zur Leistung aus dem Vermögen, zu dessen Verwaltung und Verwertung der Sachwalter der Gläubiger gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AO ermächtigt wurde. Eine solche Befriedigung ihrer Forderung aus dem dem Sachwalter übertragenen Vermögen wollte die klagende Partei durch ihre Klageführung erreichen (arg: "Nach Maßgabe des zu 5 Sa 39/87 des Handelsgerichtes Wien anhängigen Ausgleichsverfahrens" in der Formulierung des Klagebegehrens). Sie brachte dies auch durch Anführung des Sachwalters der Gläubiger in der Klage und vor allem im Schriftsatz ON 3 zum Ausdruck. Der von der Ausgleichsschuldnerin überdies bevollmächtigte Sachwalter der Gläubiger strebte eine Änderung der Parteibezeichnung in diesem Sinn an. Bei dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, daß der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodaß eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann. Da die klagende Partei durch die im Klagebegehren gebrauchte Formulierung "nach Maßgabe des zu 5 Sa 39/87 des Handelsgerichtes Wien anhängigen Ausgleichsverfahrens" nur eine insofern beschränkte Leistungspflicht festgestellt wissen will, wird sie durch die Änderung der Parteibezeichnung dergestalt, daß nunmehr bloß Dr. P*** als Sachwalter der Gläubiger in Anspruch genommen wird, in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, weil gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AO die gegen den Sachwalter erwirkten rechtskräftigen Entscheidungen auch gegenüber dem Schuldner wirken. Ein Begehren, das mehr als das dem Sachwalter übertragene Vermögen zum Gegenstand hätte, wurde von der klagenden Partei nicht gestellt, sodaß der Fall nicht eintreten kann, daß ihr durch ein Verfahren gegen den prozeßfähig bleibenden Ausgleichsschuldner mehr zugesprochen werden könnte, als im Prozeß gegen den Sachwalter der Gläubiger wegen dessen eingeschränkter Passivlegitimation möglich wäre.
Der Oberste Gerichtshof stellte entsprechend diesen Überlegungen die Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO richtig. Das Problem, ob eine Klage mit dem hier gegebenen Inhalt gegen den prozeßfähig bleibenden Ausgleichsschuldner (worauf die Vorinstanzen zutreffend hinwiesen) trotz Bestellung eines Sachwalters der Gläubiger mit Vermögensübertragung unter dem Gesichtspunkt der Passivlegitimation des Ausgleichsschuldners erfolgreich sein könnte - etwa im Hinblick auf Wirkungen für die Zeit nach Beendigung des Ausgleiches - stellt sich daher in der hier zu entscheidenden Rechtssache gar nicht.Der Oberste Gerichtshof stellte entsprechend diesen Überlegungen die Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO richtig. Das Problem, ob eine Klage mit dem hier gegebenen Inhalt gegen den prozeßfähig bleibenden Ausgleichsschuldner (worauf die Vorinstanzen zutreffend hinwiesen) trotz Bestellung eines Sachwalters der Gläubiger mit Vermögensübertragung unter dem Gesichtspunkt der Passivlegitimation des Ausgleichsschuldners erfolgreich sein könnte - etwa im Hinblick auf Wirkungen für die Zeit nach Beendigung des Ausgleiches - stellt sich daher in der hier zu entscheidenden Rechtssache gar nicht.
2.) Zu den Pflichten der beklagten Partei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz:
Wenn es richtig ist, daß die Ausgleichsschuldnerin als inländischer Auftraggeber der klagenden Partei (= ausländisches Unternehmen) zur Besorgung der Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG für die von der klagenden Partei zur Erfüllung des Werkvertrages beschäftigten ausländischen Arbeiter verpflichtet war, kann sie aus der Unterlassung der Weiterarbeit nach dem tödlichen Unfall eines Arbeiters der klagenden Partei als Folge des Bekanntwerdens des Mangels der Arbeitsbewiligungen keine Schadenersatzansprüche (= Kosten der Ersatzvornahme) ableiten. Eine solche Pflicht der Ausgleichsschuldnerin zur Besorgung der Beschäftigungsbewilligungen ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
Das AuslBG regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet (§ 1 Abs 1), wobei als Beschäftigung (§ 2 Abs 2) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit a), in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit b), in einem Ausbildungsverhältnis (lit c) oder nach den Bestimmungen des § 18 (lit d) gilt. § 18 AuslBG sieht vor, daß Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden - von in diesem Fall nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - einer Beschäftigungsbewilligung bedürfen.Das AuslBG regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet (Paragraph eins, Absatz eins,), wobei als Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (Litera a,), in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Litera b,), in einem Ausbildungsverhältnis (Litera c,) oder nach den Bestimmungen des Paragraph 18, (Litera d,) gilt. Paragraph 18, AuslBG sieht vor, daß Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden - von in diesem Fall nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - einer Beschäftigungsbewilligung bedürfen.
Diese Bestimmung soll die unter dem Begriff "betriebsentsandte Ausländer" zusammengefaßte Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regeln. Charakteristisch für diese Art der Beschäftigung ist der Umstand, daß es sich um solche Ausländer handelt, deren Arbeitgeber keinen inländischen Aknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener Person, die den Ausländer verwendet. Durch diese Bestimmung soll ein unkontrolliertes Einströmen solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen verhindert werden (so 1451 BlgNR 14. GP, 31).
Solche betriebsentsandte Ausländer waren auch die von der klagenden Partei zur Erbringung der Fassadenarbeiten auf Grund des von der klagenden Partei mit der Ausgleichsschuldnerin abgeschlossenen Werkvertrages nach Österreich entsandten Arbeiter. Gemäß § 19 Abs 3 Satz 1 AuslBG ist der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs 3 vorhanden ist, von dieser zu stellen. Person im Sinne des § 2 Abs 3 (hier: lit b) ist auch der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer bei Verwendung nach den Bestimmungen des § 18 beschäftigt wird: in dem hier zu beurteilenden Fall wurden die nach § 18 AuslBG (auf Grund eines Werkvertrages) nach Österreich entsandten Arbeiter in diesem Sinn in dem Betrieb der Ausgleichsschuldnerin gemäß § 2 Abs 3 lit b beschäftigt. Sie hatten einen Teil (= Fassadenarbeiten) der von der Ausgleichsschuldnerin in ihrem Betrieb (= Bauunternehmen) herzustellenden Gesamtwerkes (= Bauwerk) zu erbringen. Auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den ausländischen Arbeitern und der Ausgleichsschuldnerin kommt es bei betriebsentsandten Arbeitern im Sinne des § 18 gerade nicht an. Die Richtigkeit dieser der Absicht des Gesetzgebers entsprechenden Auslegung des § 19 Abs 3 Satz 1 AuslBG wird durch die Formulierung der Strafbestimmung des § 28 Abs 1 lit a AuslBG, wonach zu bestrafen ist, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.Solche betriebsentsandte Ausländer waren auch die von der klagenden Partei zur Erbringung der Fassadenarbeiten auf Grund des von der klagenden Partei mit der Ausgleichsschuldnerin abgeschlossenen Werkvertrages nach Österreich entsandten Arbeiter. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Satz 1 AuslBG ist der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Fall, daß eine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, von dieser zu stellen. Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, (hier: Litera b,) ist auch der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer bei Verwendung nach den Bestimmungen des Paragraph 18, beschäftigt wird: in dem hier zu beurteilenden Fall wurden die nach Paragraph 18, AuslBG (auf Grund eines Werkvertrages) nach Österreich entsandten Arbeiter in diesem Sinn in dem Betrieb der Ausgleichsschuldnerin gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, beschäftigt. Sie hatten einen Teil (= Fassadenarbeiten) der von der Ausgleichsschuldnerin in ihrem Betrieb (= Bauunternehmen) herzustellenden Gesamtwerkes (= Bauwerk) zu erbringen. Auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den ausländischen Arbeitern und der Ausgleichsschuldnerin kommt es bei betriebsentsandten Arbeitern im Sinne des Paragraph 18, gerade nicht an. Die Richtigkeit dieser der Absicht des Gesetzgebers entsprechenden Auslegung des Paragraph 19, Absatz 3, Satz 1 AuslBG wird durch die Formulierung der Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG, wonach zu bestrafen ist, wer entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.