Rechtssatz RS0051889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051889
Entscheidungsdatum
25.09.1990
Rechtssatz
Richtet sich das Klagebegehren seinem Wortlaut nach auf Geltendmachung der im Ausgleichsverfahren von der Ausgleichsschuldnerin bestrittenen und sichergestellten Forderung im Sinne des § 46 Abs 4 AO, ist es kein Leistungsbegehren, sondern ein Feststellungsbegehren, durch welches die endgültige Freigabe der sichergestellten Beträge erreicht werden soll.Richtet sich das Klagebegehren seinem Wortlaut nach auf Geltendmachung der im Ausgleichsverfahren von der Ausgleichsschuldnerin bestrittenen und sichergestellten Forderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 4, AO, ist es kein Leistungsbegehren, sondern ein Feststellungsbegehren, durch welches die endgültige Freigabe der sichergestellten Beträge erreicht werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051889
Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB00529_9000000_002