Die Revision ist hinsichtlich des vorinstanzlichen Ausspruches zu Punkt 1 des Klagebegehrens im Sinn des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Im übrigen, also hinsichtlich Punkt 2 des Klagebegehrens, ist die Entscheidung der Vorinstanz mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Den Revisionsausführungen ist im einzelnen zu entgegnen:
1.) Hinsichtlich der Sanierung des Verfahrens durch die nachträgliche Beschlußfassung des Betriebsrates, die Klagsführung zu genehmigen und das Verfahren fortzusetzen, ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts (S 10 bis 12) zu verweisen (§ 48 ASGG); es handelt sich um einen dem Fehlen der gesetzlichen Vertretung oder fehlenden Klagsermächtigung gleichzuhaltenden Mangel, der gemäß § 7 ZPO sanierbar ist. Für eine Beschlußfassung eines ordnungsgemäß einberufenen Betriebsrates genügt die Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder; ob eines der sechs anwesenden Mitglieder den Bericht nicht unterfertigte, ist bedeutungslos.1.) Hinsichtlich der Sanierung des Verfahrens durch die nachträgliche Beschlußfassung des Betriebsrates, die Klagsführung zu genehmigen und das Verfahren fortzusetzen, ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts (S 10 bis 12) zu verweisen (Paragraph 48, ASGG); es handelt sich um einen dem Fehlen der gesetzlichen Vertretung oder fehlenden Klagsermächtigung gleichzuhaltenden Mangel, der gemäß Paragraph 7, ZPO sanierbar ist. Für eine Beschlußfassung eines ordnungsgemäß einberufenen Betriebsrates genügt die Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder; ob eines der sechs anwesenden Mitglieder den Bericht nicht unterfertigte, ist bedeutungslos.
2.) Gleiches gilt auch für das grundsätzlich vorliegende Feststellungsinteresse; es bedarf keines Leistungsvergleichs (S 12 bis 16 des berufungsgerichtlichen Urteils). Für eine Klage nach § 54 Abs 1 ASGG genügt es zwar nicht, daß mindestens drei Arbeitnehmer davon betroffen sein können, es muß vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben sein (EvBl 1991/148; 9 ObA 298/92). Das ist aber hier der Fall, weil die beklagte Partei die Anwendung der Bestimmungen des AZG und ARG bestreitet. Im übrigen kann auch die Höhe der Entlohnung aus einem Arbeitsverhältnis, daher auch die Höhe der Überstundenvergütung, als quantitativer Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach § 54 Abs 1 ASGG gemacht werden (EvBl 1992/120).2.) Gleiches gilt auch für das grundsätzlich vorliegende Feststellungsinteresse; es bedarf keines Leistungsvergleichs (S 12 bis 16 des berufungsgerichtlichen Urteils). Für eine Klage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG genügt es zwar nicht, daß mindestens drei Arbeitnehmer davon betroffen sein können, es muß vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben sein (EvBl 1991/148; 9 ObA 298/92). Das ist aber hier der Fall, weil die beklagte Partei die Anwendung der Bestimmungen des AZG und ARG bestreitet. Im übrigen kann auch die Höhe der Entlohnung aus einem Arbeitsverhältnis, daher auch die Höhe der Überstundenvergütung, als quantitativer Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gemacht werden (EvBl 1992/120).
3.) Soweit die beklagte Partei die "rechtliche praktische Bedeutung" des Urteils in Zweifel zieht, wendet sie sich gegen die Sinnhaftigkeit einer gesetzlichen Regelung, nämlich die des § 54 Abs 1 ASGG, nicht aber gegen die Richtigkeit der Anwendung derselben.3.) Soweit die beklagte Partei die "rechtliche praktische Bedeutung" des Urteils in Zweifel zieht, wendet sie sich gegen die Sinnhaftigkeit einer gesetzlichen Regelung, nämlich die des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, nicht aber gegen die Richtigkeit der Anwendung derselben.
4.) Die beklagte Partei hegt weiterhin Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von von der öffentlichen Hand oder von anderen Rechtsträgern betriebenen öffentlichen Krankenhäusern. Sie meint, ein nicht im Vertragsbedienstetengesetz genannter Dienstgeber, der ein öffentliches Krankenhaus betreibe, könne nicht "frei" kalkulieren, sondern es seien alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (zB Pflegegebührensätze) auf ihn anwendbar. Auch die Bestimmung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes über die Mindestentlohnung der Turnusärzte greife in ihre Rechtssphäre entscheidend ein. Daraus müsse sich ergeben, daß auch der private Dienstgeber das Recht haben müsse, gleich wie er die übrigen Landesgesetze anzuwenden habe, für die Belohnung, die in diesem Fall gefordert werde, die Bestimmungen des Tiroler Landeszulagenkataloges anzuwenden.
Diese Bedenken kann der Oberste Gerichtshof nicht teilen. Es ist auch hier auf die insofern zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zu bemerken, daß es zwar zutrifft, daß in öffentlichen Krankenanstalten, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, das AZG nicht anwendbar ist (§ 1 Abs 2 Z 1), während es in anderen öffentlichen, aber nicht von der öffentlichen Hand betriebenen Krankenanstalten, also solchen, wie es die beklagte Partei betreibt, voll anwendbar ist und nur die in dessen § 19 AZG genannten Abänderungen hinsichtlich der Überstunden und deren zeitliche Verteilung zulässig sind. Um die diesbezügliche Differenzierung hinsichtlich der zulässigen Arbeitszeiten, die in von der öffentlichen Hand betriebenen Krankenanstalten möglicherweise zu einer übermäßigen Belastung der dort tätigen Dienstnehmer führen könnte (vgl Revisionsbeantwortung S 12 f), geht es hier aber nicht, sondern um die Bezahlung der geleisteten Überstunden. Hier gibt es für Krankenanstalten keine Sonderregelungen. Überstunden sind nach den allgemeinen Bestimmungen des AZG (§ 10) zu entlohnen. Diese Bestimmungen sind, sofern das Gesetz keine Dispositionsbefugnisse einräumt, zwingend. Daß sie in von der öffentlichen Hand geführten Krankenanstalten nicht gelten, macht sie aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht verfassungswidrig. Einerseits wird auch sonst die unterschiedliche arbeitsrechtliche Behandlung von Privatangestellten und Bediensteten der öffentlichen Hand nicht als bedenklich angesehen, weil sie sachlich begründbar ist, andererseits könnten höchstens verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß die in § 1 Abs 2 Z 1 AZG genannten Personen von der Anwendung des AZG ausgenommen sind, nicht aber, daß die Dienstnehmer der beklagten Partei von dieser Ausnahme nicht erfaßt werden. Der Oberste Gerichtshof hatte sich schon mehrfach mit der diesbezüglich unterschiedlichen Rechtslage bei von der öffentlichen Hand und von sonstigen Rechtsträgern betriebenen Krankenanstalten zu beschäftigen und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt (JBl 1990, 391 und 811; Arb 11.041 ua).Diese Bedenken kann der Oberste Gerichtshof nicht teilen. Es ist auch hier auf die insofern zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist zu bemerken, daß es zwar zutrifft, daß in öffentlichen Krankenanstalten, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, das AZG nicht anwendbar ist (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,), während es in anderen öffentlichen, aber nicht von der öffentlichen Hand betriebenen Krankenanstalten, also solchen, wie es die beklagte Partei betreibt, voll anwendbar ist und nur die in dessen Paragraph 19, AZG genannten Abänderungen hinsichtlich der Überstunden und deren zeitliche Verteilung zulässig sind. Um die diesbezügliche Differenzierung hinsichtlich der zulässigen Arbeitszeiten, die in von der öffentlichen Hand betriebenen Krankenanstalten möglicherweise zu einer übermäßigen Belastung der dort tätigen Dienstnehmer führen könnte vergleiche Revisionsbeantwortung S 12 f), geht es hier aber nicht, sondern um die Bezahlung der geleisteten Überstunden. Hier gibt es für Krankenanstalten keine Sonderregelungen. Überstunden sind nach den allgemeinen Bestimmungen des AZG (Paragraph 10,) zu entlohnen. Diese Bestimmungen sind, sofern das Gesetz keine Dispositionsbefugnisse einräumt, zwingend. Daß sie in von der öffentlichen Hand geführten Krankenanstalten nicht gelten, macht sie aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht verfassungswidrig. Einerseits wird auch sonst die unterschiedliche arbeitsrechtliche Behandlung von Privatangestellten und Bediensteten der öffentlichen Hand nicht als bedenklich angesehen, weil sie sachlich begründbar ist, andererseits könnten höchstens verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG genannten Personen von der Anwendung des AZG ausgenommen sind, nicht aber, daß die Dienstnehmer der beklagten Partei von dieser Ausnahme nicht erfaßt werden. Der Oberste Gerichtshof hatte sich schon mehrfach mit der diesbezüglich unterschiedlichen Rechtslage bei von der öffentlichen Hand und von sonstigen Rechtsträgern betriebenen Krankenanstalten zu beschäftigen und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt (JBl 1990, 391 und 811; Arb 11.041 ua).
5. Zutreffend ist allerdings der Einwand der beklagten Partei, daß das Klagebegehren jedenfalls zu weit gefaßt ist, soweit auch die ärztlichen Abteilungsleiter betroffen sind. Diese sind als leitende Angestellte gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG vom Geltungsbereich dieser Gesetze ausgenommen. Sie sollten - darüber sind sich die Parteien einig - nicht vom Klagebegehren erfaßt sein. Dieser Umstand muß allerdings - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - zur Klarstellung auch im Spruch der Entscheidung Niederschlag finden.5. Zutreffend ist allerdings der Einwand der beklagten Partei, daß das Klagebegehren jedenfalls zu weit gefaßt ist, soweit auch die ärztlichen Abteilungsleiter betroffen sind. Diese sind als leitende Angestellte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ARG vom Geltungsbereich dieser Gesetze ausgenommen. Sie sollten - darüber sind sich die Parteien einig - nicht vom Klagebegehren erfaßt sein. Dieser Umstand muß allerdings - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - zur Klarstellung auch im Spruch der Entscheidung Niederschlag finden.
6. Den Punkt 2 des Klagebegehrens mißversteht die beklagte Partei offensichtlich; das Klagebegehren richtet sich sehr wohl auf die Feststellung, daß den genannten Arbeitnehmern bezahlte Ersatzruhe nach dem ARG zusteht; ob die klagende Partei hiezu finanzielle Überlegungen (mit)veranlaßt haben sollte, ist unerheblich.
Das Klagebegehren nach Punkt 2 ist - mit der genannten Einschränkung, daß die ärztlichen Abteilungsleiter hievon nicht betroffen sind - jedenfalls berechtigt, weil die beklagte Partei die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des ARG auch unter Berücksichtigung der für Krankenanstalten geltenden Sonderbestimmungen seines § 20 (näheres hiezu bei B.Schwarz, ARG 176 ff iVm 173 ff und 414), ohne hiefür irgendwelche Argumente vorgebracht zu haben, nicht zugestehen will; diesbezüglich ist das berufungsgerichtliche Urteil daher als Teilurteil zu bestätigen.Das Klagebegehren nach Punkt 2 ist - mit der genannten Einschränkung, daß die ärztlichen Abteilungsleiter hievon nicht betroffen sind - jedenfalls berechtigt, weil die beklagte Partei die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des ARG auch unter Berücksichtigung der für Krankenanstalten geltenden Sonderbestimmungen seines Paragraph 20, (näheres hiezu bei B.Schwarz, ARG 176 ff in Verbindung mit 173 ff und 414), ohne hiefür irgendwelche Argumente vorgebracht zu haben, nicht zugestehen will; diesbezüglich ist das berufungsgerichtliche Urteil daher als Teilurteil zu bestätigen.
7. Hingegen ist Punkt 1 des Klagebegehrens betreffend die Bezahlung von Überstunden noch nicht spruchreif.
Die klagende Partei bezahlt ihre ärztlichen Arbeitnehmer nach dem VBG 1948. Der vom Land Tirol entwickelte Zulagenkatalog für Ärzte wurde in die Einzelverträge übernommen und die Entlohnung für Sonderleistungen, die über die 40-Stunden-Woche hinausgehen, erfolgt aufgrund dieses "Zulagenkataloges". Ob im einzelnen die von der beklagten Partei erbrachten Leistungen die nach dem AZG gebührenden Beträge ohnedies erreichen, ist in diesem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG nicht zu prüfen; solche Einwände wären nur in einem konkreten Leistungsprozeß des einzelnen Dienstnehmers gegen die beklagte Partei beachtlich, wenn die von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen in Form von Fixbeträgen nach dem Zulagenkatalog - mit Ausnahme des unstrittig anzurechnenden Überstundenpauschales - anzurechnen wären.Die klagende Partei bezahlt ihre ärztlichen Arbeitnehmer nach dem VBG 1948. Der vom Land Tirol entwickelte Zulagenkatalog für Ärzte wurde in die Einzelverträge übernommen und die Entlohnung für Sonderleistungen, die über die 40-Stunden-Woche hinausgehen, erfolgt aufgrund dieses "Zulagenkataloges". Ob im einzelnen die von der beklagten Partei erbrachten Leistungen die nach dem AZG gebührenden Beträge ohnedies erreichen, ist in diesem Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG nicht zu prüfen; solche Einwände wären nur in einem konkreten Leistungsprozeß des einzelnen Dienstnehmers gegen die beklagte Partei beachtlich, wenn die von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen in Form von Fixbeträgen nach dem Zulagenkatalog - mit Ausnahme des unstrittig anzurechnenden Überstundenpauschales - anzurechnen wären.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner auch einen privaten Krankenhausbetreiber betreffenden Entscheidung vom 9.5.1990, JBl 1980,811, ausführlich dargelegt hat, finden auf solche die Bestimmungen des AZG unter Berücksichtigung der Sondernormen des § 19 Anwendung. Bei den Bestimmungen des AZG handelt es sich, soweit das Gesetz nicht eine Dispositionsbefugnis einräumt, um zwingendes Recht; die Normen können durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht abbedungen oder zum Nachteil der Dienstnehmer geändert werden (näheres hiezu siehe dort). Auch eine Vereinbarung der Anwendung des VBG ist nur innerhalb der durch das AZG gezogenen Grenzen möglich.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner auch einen privaten Krankenhausbetreiber betreffenden Entscheidung vom 9.5.1990, JBl 1980,811, ausführlich dargelegt hat, finden auf solche die Bestimmungen des AZG unter Berücksichtigung der Sondernormen des Paragraph 19, Anwendung. Bei den Bestimmungen des AZG handelt es sich, soweit das Gesetz nicht eine Dispositionsbefugnis einräumt, um zwingendes Recht; die Normen können durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht abbedungen oder zum Nachteil der Dienstnehmer geändert werden (näheres hiezu siehe dort). Auch eine Vereinbarung der Anwendung des VBG ist nur innerhalb der durch das AZG gezogenen Grenzen möglich.
Gemäß § 10 AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung gehen von der Zulässigkeit eines Zeitausgleichs für Überstunden aus (Grillberger AZG 84; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 315 mwN). Eine Abgeltung für Überstundenleistungen durch Zeitausgleich kann bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ermächtigung vom Dienstgeber nicht einseitig angeordnet, jedoch zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden. Eine adäquate Abgeltung von Überstunden kann aber nur im Verhältnis 1 : 1,5 erfolgen, zumal auch bei Zeitausgleich der 50 %ige Zuschlag zu berücksichtigen ist (RdW 1989, 201; Grillberger aaO 85). Ist jedoch der Verbrauch von Freizeit (innerhalb der vereinbarten Frist) unmöglich geworden, so gebührt stattdessen eine Abgeltung in Geld (Grillberger aaO 86), und zwar in Höhe des Grundstundenentgelts sowie des Überstundenzuschlages (JBl 1990, 811).Gemäß Paragraph 10, AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung gehen von der Zulässigkeit eines Zeitausgleichs für Überstunden aus (Grillberger AZG 84; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 315 mwN). Eine Abgeltung für Überstundenleistungen durch Zeitausgleich kann bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ermächtigung vom Dienstgeber nicht einseitig angeordnet, jedoch zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden. Eine adäquate Abgeltung von Überstunden kann aber nur im Verhältnis 1 : 1,5 erfolgen, zumal auch bei Zeitausgleich der 50 %ige Zuschlag zu berücksichtigen ist (RdW 1989, 201; Grillberger aaO 85). Ist jedoch der Verbrauch von Freizeit (innerhalb der vereinbarten Frist) unmöglich geworden, so gebührt stattdessen eine Abgeltung in Geld (Grillberger aaO 86), und zwar in Höhe des Grundstundenentgelts sowie des Überstundenzuschlages (JBl 1990, 811).
Die Ärzte, die bei der beklagten Partei beschäftigt sind, erhalten die eingangs erwähnten, einzelvertraglich vereinbarten Zulagen nach dem Zulagenkatalog des Landes Tirol und sie erhalten einen Zeitausgleich von 20 Werktagen jährlich.
Strittig ist, ob die von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen in Form von Fixbeträgen nach dem Zulagenkatalog zum VBG 1948 (mit Ausnahme des unstrittig anzurechnenden Überstundenpauschales) anzurechnen sind. Wie die genannte Entscheidung ausführlich darlegt, wird dann, wenn eine Zulage ohne weitere Absprache für eine Dienstleistung bestimmter Art zur Auszahlung gebracht wird, diese nicht auch als Überstundenentgelt für Fälle qualifiziert, in denen die Dienstleistung außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgte. Eine Pauschalvereinbarung über die Abgeltung von Überstunden kann wohl durch Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, doch muß dem Arbeitnehmer erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt bzw mit einer unter einer anderen Bezeichnung gewährten Zulage eine Überstundenvergütung abgegolten werden soll. Das kann nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Entscheidung bezüglich Punkt 1) des Klagebegehrens muß daher aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zur ergänzenden Feststellung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß den Ärzten hinreichend deutlich erkennbar war, daß mit den eingangs gewährten Zulagen nach dem Zulagenkatalog nicht nur die Erschwernis für Dienstleistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtdienste an sich, sondern auch die damit verbundenen Überstunden abgegolten werden sollten, wären diese Beträge - und nicht nur die pauschalierte Überstundenvergütung - bei der Berechnung des nach § 10 AZG zwingend zu zahlenden Überstundenentgeltes in Abzug zu bringen. Anderenfalls wären die Überstunden ohne diesen Abzug voll zu entlohnen. In diesem Zusammenhang wird auch noch die - von den Parteien nicht ausdrücklich relevierte - Frage der Berücksichtigung des vereinbarten Zeitausgleichs von 20 Werktagen jährlich zu erörtern sein.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß den Ärzten hinreichend deutlich erkennbar war, daß mit den eingangs gewährten Zulagen nach dem Zulagenkatalog nicht nur die Erschwernis für Dienstleistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtdienste an sich, sondern auch die damit verbundenen Überstunden abgegolten werden sollten, wären diese Beträge - und nicht nur die pauschalierte Überstundenvergütung - bei der Berechnung des nach Paragraph 10, AZG zwingend zu zahlenden Überstundenentgeltes in Abzug zu bringen. Anderenfalls wären die Überstunden ohne diesen Abzug voll zu entlohnen. In diesem Zusammenhang wird auch noch die - von den Parteien nicht ausdrücklich relevierte - Frage der Berücksichtigung des vereinbarten Zeitausgleichs von 20 Werktagen jährlich zu erörtern sein.
Was die von der Berufung aufgeworfene, aber in der Revision nicht mehr behandelte Frage der Anwendung des AZG auf die Rufbereitschaft betrifft, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das Klagebegehren nur die Arbeitsbereitschaft im Sinn der Anwesenheit im Betrieb, nicht aber die reine Rufbereitschaft umfaßt (vgl Grillberger aaO 30 ff), für die nach hA die Überstundenregelung des AZG nicht gilt, so daß die in den Einzelverträgen vorgesehene Minderabgeltung zulässig ist; allerdings sollte auch dies im fortgesetzten Verfahren bei der Spruchfassung zwecks Klarstellung berücksichtigt werden.Was die von der Berufung aufgeworfene, aber in der Revision nicht mehr behandelte Frage der Anwendung des AZG auf die Rufbereitschaft betrifft, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das Klagebegehren nur die Arbeitsbereitschaft im Sinn der Anwesenheit im Betrieb, nicht aber die reine Rufbereitschaft umfaßt vergleiche Grillberger aaO 30 ff), für die nach hA die Überstundenregelung des AZG nicht gilt, so daß die in den Einzelverträgen vorgesehene Minderabgeltung zulässig ist; allerdings sollte auch dies im fortgesetzten Verfahren bei der Spruchfassung zwecks Klarstellung berücksichtigt werden.
Die Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf dem § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf dem Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.